JudikaturOGH

RS0042342 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 1988

Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO hat sich auf den gesamten Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zu beziehen, gleichgültig, ob die Entscheidung teilweise im bestätigenden und teilweise im abändernden Sinne erfolgte.

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