RS0042342 – OGH Rechtssatz
Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO hat sich auf den gesamten Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zu beziehen, gleichgültig, ob die Entscheidung teilweise im bestätigenden und teilweise im abändernden Sinne erfolgte.