2Ob87/25w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Markus Warga, Rechtsanwalt in Hof bei Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. R*, und 2. W*, beide vertreten durch Mag. Alexandra Knapp, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 34.875,28 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Februar 2025, GZ 1 R 13/25z 21, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. November 2024, GZ 14 Cg 78/24v 17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger ist Leasingnehmer eines LKW, der bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde. Der Kläger ließ das Fahrzeug in einer Fachwerkstätte reparieren, wofür ihm 34.875,28 EUR in Rechnung gestellt wurden. Der Kläger hat die Reparaturkosten jedoch noch nicht bezahlt, weil er den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abwarten möchte. Der vom Kläger vorgelegte Leasingvertrag enthält folgende Vereinbarung:
„5 5 Im Schadensfall haftet der LN dem LG gegenüber für die ordnungsgemäße Reparatur des LO. Soweit diesbezüglich Schadenersatzansprüche bzw Ansprüche auf Ersatzleistungen (zB Versicherungsleistungen) gegen einen Dritten bestehen, ist ausschließlich der LG als Eigentümer des LO unmittelbar geschädigt und schadenersatzberechtigt. Der LN hat in diesen Fällen für die Geltendmachung und ordnungsgemäße Abwicklung der Schadenersatzansprüche Sorge zu tragen. Gegen vorherige Übermittlung von Schadensmeldung und Kostenvoranschlag hat der LN die Schadensbehebung im Namen des LG in Auftrag zu geben (Die Entscheidung über die Auftragsvergabe insbesondere hinsichtlich Auftragsnehmer sowie Art und Umfang der Schadensbehebung ist dem LG vorbehalten). Ein allfälliges Prozess- und Kostenrisiko im Zusammenhang mit der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Dritten trägt der LN.
5 5 1 Der LG tritt dem LN bereits jetzt die dazu nötigen Rechte aus seiner Eigentümerstellung zur Geltendmachung von solchen Schadenersatzansprüchen auf Kosten und Risiko des LN ab. Der LN nimmt diese Abtretung ausdrücklich an. Der LG kann diese Ansprüche auch im eigenen Namen als Eigentümer des LO auf Kosten und Gefahr des LN geltend machen. Sämtliche dadurch einbringlich gemachten Beträge sind ausschließlich an den LG als unmittelbar Geschädigten zur Anweisung zu bringen.“
[2] Der Kläger begehrt den Ersatz der Reparaturkosten von 34.875,28 EUR sA. Der Lenker des LKWs der Erstbeklagten, welcher bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versichert sei, verantworte das Alleinverschulden am Verkehrsunfall. Aufgrund der Vereinbarung im Leasingvertrag sei der Kläger gegenüber dem Leasinggeber zur Reparatur verpflichtet. Darüber hinaus habe der Leasinggeber seine Schadenersatzansprüche im Leasingvertrag an den Kläger abgetreten.
[3] Die Beklagten bestritten und wendeten – soweit für das Revisionsverfahren relevant – ein, dass der Kläger als Leasingnehmer nicht aktivlegitimiert sei. Der Leasingvertrag enthalte keine Abtretung, weil sich der Leasinggeber die Geltendmachung der Ansprüche vorbehalten habe.
[4] Das Erstgericht wies die Klage ab. Es könne nicht festgestellt werden, ob der vom Kläger vorgelegte Leasingvertrag das Unfallfahrzeug betreffe, sodass auch nicht feststellbar sei, ob dem Kläger allfällige Schadenersatzansprüche abgetreten wurden. Im Übrigen würde eine Aktivlegitimation des Leasingnehmers voraussetzen, dass die Reparaturkosten bereits bezahlt wurden, während eine bloße Verpflichtung zur Schadensbehebung, wie sie im vorgelegten Leasingvertrag vereinbart worden sei, nicht ausreiche, um eine Aktivlegitimation des Leasingnehmers zu begründen.
[5] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Annahme des Erstgerichts, wonach die Fahrzeugbeschreibung im Leasingvertrag nicht mit dem Unfallfahrzeug übereinstimme, sei aktenwidrig. Die Klage sei aber schon deshalb abzuweisen, weil in Punkt 5 5 1 des vorgelegten Leasingvertrags zwar eine Abtretung der Schadenenersatzansprüche vorgesehen sei, der Leasinggeber sich aber gleichzeitig eine Geltendmachung dieser Ansprüche im eigenen Namen vorbehalten habe, was einer Abtretung entgegenstehe. Die Vereinbarung im Leasingvertrag sei daher widersprüchlich, unklar und damit letztlich unbeachtlich. Im Übrigen würde die Aktivlegitimation des Leasingnehmers voraussetzen, dass er die Reparaturkosten bereits bezahlt habe.
[6] Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Frage zu, ob der Leasingnehmer auch in jenen Fällen, in denen das Leasingobjekt bereits vollständig repariert wurde, erst nach Bezahlung der Reparaturkosten Schadenersatz beanspruchen könne.
[7] Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[8] Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[9] Die Revision ist aus dem vom B erufungsgericht genannten G rund zulässig ; sie ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Zur Abtretung des Schadenersatzanspruchs
[10] 1.1. Der Kläger beruft sich darauf, dass ihm der Leasinggeber im Leasingvertrag die Ansprüche aus der Beschädigung des Fahrzeugs abgetreten habe. Eine Abtretung würde bedeuten, dass die Forderung aus dem Vermögen des Leasinggebers ausgeschieden und Bestandteil des Vermögens des Klägers geworden ist (RS0032780). Die Abtretung des Anspruchs hätte daher zur Folge, dass der Leasinggeber nicht mehr berechtigt ist, den Schädiger im eigenen Namen auf Zahlung zu klagen ( RS0032667 ; RS0032780 ).
[11] 1.2. I n Punkt 5 5 1 des Leasingvertrags ist zwar eine solche Abtretung vorgesehen, doch hat sich der Leasinggeber gleichzeitig die Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen vorbehalten, was einer Abtretung entgegensteh t. Die vom Kläger angestrebte Auslegung, wonach der Leasinggeber Schadenersatzansprüche geltend machen könne, wenn der Leasingnehmer diese Ansprüche nicht geltend machen will, findet im Wortlaut des Leasingvertrags keine Deckung. Die Vereinbarung zielt vielmehr darauf ab, dass die Schadenersatzforderung sowohl vom Leasingnehmer als auch vom Leasinggeber geltend gemacht werden kann, was aber aufgrund der damit verbundenen Verdopplung der Gläubigerstellung ohne Zustimmung des Schuldners rechtlich unmöglich ist und zur Unwirksamkeit der Vereinbarung nach § 878 ABGB führt.
[12] 1.3. Damit ist eine vertragliche Abtretung der dem Leasinggeber zukommenden Schadenersatzansprüche an den Kläger zu verneinen.
2. Zur Aktivlegitimation des Leasingnehmers
[13] 2.1. Wird eine Sache beschädigt, ist grundsätzlich nur der Eigentümer, in dessen Vermögen sich der Schaden ereignet hat, zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen legitimiert ( RS0020699 ). Hingegen kann der bloß mittelbar Geschädigte, sofern nicht das Gesetz selbst Ausnahmen enthält, keinen Schadenersatz beanspruchen ( RS0021473 ). Nach der älteren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Leasingnehmer nicht unmittelbar Geschädigter, sodass er keine eigenen Schadenersatzansprüche geltend machen kann (RS0019382). Nichtsdestoweniger entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass in dem Fall, dass der Leasingnehmer aufgrund der mit dem Eigentümer getroffenen Vereinbarung allfällige Reparaturkosten tragen muss, eine bloße Schadensverlagerung vorliegt, sodass der Leasingnehmer diese Reparaturkosten im Wege der Drittschadensliquidation vom Schädiger verlangen kann ( RS0020815 ; RS0050071 ; ebenso Fischer-Czermak , Schadenersatz nach Verkehrsunfällen mit Leasingfahrzeugen, ZVR 1997 , 38 [42]).
[14] 2.2. Die jüngere Rechtsprechung geht demgegenüber davon aus, dass der Leasingnehmer bei Beschädigung des Leasinggegenstands nicht bloß mittelbar geschädigt ist, sondern – jedenfalls beim Ausfall von Nutzungen – einen eigenen Schaden erlitten hat ( 2 Ob 29/20h ; 2 Ob 172/22s ; 4 Ob 50/25v ). Auch in den jüngeren Entscheidungen macht der Oberste Gerichtshof aber darauf aufmerksam, dass der Schadenersatzanspruch des Leasingnehmers nicht dazu führen darf, dass es zu einer Doppelliquidation des Schadens kommt (2 Ob 29/20h; 2 Ob 172/22s).
[15] 2.3. Das Nebeneinander von Schadenersatzansprüchen des Eigentümers und des Leasingnehmers ist weitgehend unproblematisch, wenn es um Nutzungsausfallsschäden geht. Der Nutzzungsausfallsschaden des Eigentümers beschränkt sich nämlich auf einen allfälligen Entgang der Leasingraten, während der Leasingnehmer, der einen Nutzungsausfall geltend macht, sich den allfälligen Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung des Leasingentgelts als Vorteil anrechnen lassen muss ( RS0133454 ). Im Ergebnis ist damit bei Nutzungsausfallschäden eine Doppelliquidation des Schadens nicht zu befürchten.
[16] Würde man aber einen selbständigen, also nicht auf dem Gedanken der Drittschadensliquidation beruhenden Anspruch des Leasingnehmers auf Ersatz des Substanzschadens bejahen, bestünde im Hinblick auf den deckungsgleichen Anspruch des Eigentümers naturgemäß die Gefahr einer Doppelliquidation. In der Literatur wird deshalb vorgeschlagen, im Hinblick auf den Anspruch auf Naturalrestitution eine Gesamthandforderung nach § 890 ABGB anzunehmen, sodass der Eigentümer und der Leasingnehmer nur gemeinsam Schadenersatz beanspruchen können ( Reischauer in Rummel 3 § 1332 ABGB Rz 22; Pfeifer , Schadenersatzanspruch des Leasingnehmers auf das „Substanzinteresse“?! ZFR 2023/55 , 126). Dies würde aber bedeuten, dass ein Vertragsteil über die Geltendmachung von Schäden entscheiden kann, die möglicherweise gar nicht in seinem Vermögen eingetreten sind. So wäre nicht einzusehen, wenn der Leasingnehmer, der die Reparaturkosten bezahlt hat, zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen noch die Zustimmung des Leasinggebers benötigen würde, dessen Schaden bereits behoben wurde ( Apathy , Zur Aktivlegitimation bei Beschädigung von Miet- und Leasingobjekten, FS Danzl [2017] 17 [23]).
[17] 2.4. Selbst wenn man dem Leasingnehmer eigene Schadenersatzansprüche zubilligt, muss stets geprüft werden, wie weit die Zuordnung des Vermögenswerts an den Leasingnehmer reicht ( Koziol , Haftpflichtrecht II 3 A/2 Rz 171). Die Rechtsposition des Leasingnehmers, der bloß über ein vom Eigentümer abgeleitetes Nutzungsrecht verfügt und dafür Leasingraten zahlen muss, darf deshalb nicht mit jener des Eigentümers gleichgesetzt werden, dem der Wert der Sache zugeordnet ist. Der Substanzschaden tritt deshalb – anders als der Nutzungsausfall – primär im Vermögen des Eigentümers ein, sodass ein Schadenersatzanspruch des Leasingnehmers für Substanzschäden von vornherein nur unter der Voraussetzung einer Schadensverlagerung im Wege der Drittschadensliquidation bestehen kann ( 2 Ob 33/95 ; Pfeifer , Quid bono Leasingnehmer? ZFR 2021/109 , 272; Reischauer , Substanzwert/Nutzungsausfall und konkrete Schadensberechnung – eine Antwort auf Koziol, JBl 2024, 349 [357]). Auch der Senat ließ in seiner jüngeren Rechtsprechung die Frage, ob bei einem Substanzschaden ein eigener (originärer) Schadenersatzanspruch des Leasingnehmers bestehe, offen (2 Ob 29/20h; 2 Ob 172/22s) und bezeichnete in 2 Ob 29/20h die Annahme einer bloßen Schadensverlagerung sogar als naheliegend. Die ausdrückliche Bejahung eines eigenen Schadenersatzanspruchs in 2 Ob 29/20h betraf ausschließlich den Nutzungsausfallschaden (ebenso dann 10 Ob 27/20y zum Mietvertrag). Auch die Entscheidung 4 Ob 50/25v betraf nur einen Nutzungsausfallschaden, der allerdings als bloßer Entgang der Gebrauchsmöglichkeit nicht zu ersetzen war. Soweit dieser Entscheidung darüber hinaus entnommen werden könnte, dass der Leasingnehmer nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch in Bezug auf den Substanzschaden als unmittelbar Geschädigter anzusehen ist, lässt sich das aus den genannten Entscheidungen des hier erkennenden Senats nicht ableiten.
[18] 2.5. Die Drittschadensliquidation beruht auf dem Gedanken, dass der für den Eintritt des Schadens verantwortliche Schädiger nicht bloß deshalb von seiner Ersatzpflicht befreit werden darf, weil der Schaden auf Grund eines Rechtsverhältnisses nicht beim Verletzten, sondern bei einem Dritten eintritt ( RS0022612; RS0022830). Es muss sich um einen Schaden handeln, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall aber aufgrund eines Rechtsverhältnisses auf einen Dritten überwälzt wurde (RS0022563; RS0022608). Eine Drittschadensliquidation setzt damit voraus, dass der Eigentümer klaglos gestellt wurde und keinen eigenen Schadenersatzanspruch mehr geltend machen kann. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb bereits zu 1 Ob 220/18m ausgesprochen, dass der Nutzungsberechtigte die Reparaturkosten nur beanspruchen kann, wenn er den Reparaturauftrag erteilt und die Reparaturkosten auch bezahlt oder dem unmittelbar geschädigten Eigentümer den Schaden tatsächlich ersetzt hat (in diesem Sinne bereits 2 Ob 33/95). Demgegenüber reicht die vertragliche Regelung, dass der Leasingnehmer zur Behebung aller Schäden verpflichtet ist, nach dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht aus, um einen Ersatzanspruch des Leasingnehmers zu begründen, weil dann nicht sichergestellt ist, dass der Schaden des Eigentümers tatsächlich behoben wird.
[19] 2.6. Es stellt sich aber die Frage, ob der Schadenersatzanspruch des Leasingnehmers auch dann die Bezahlung der Reparaturkosten voraussetzt, wenn das Fahrzeug bereits repariert wurde, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Die Gefahr einer Doppelliquidation des Schadens würde jedenfalls dann nicht mehr bestehen, wenn der im Vermögen des Eigentümers eingetretene Schaden behoben wurde, sodass eigene Schadenersatzansprüche des Eigentümers ausgeschlossen sind. Die Beklagten wenden hier ein, dass sich aus der vorgelegten Reparaturrechnung ergebe, dass sich die Werkstätte das Eigentum an den verbauten Ersatzteilen bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten habe. Sollte ein solcher Eigentumsvorbehalt tatsächlich vereinbart worden sein, wäre der im Vermögen des Leasinggebers eingetretene Schaden noch nicht behoben, sodass weiterhin die Gefahr einer Doppelliquidation bestünde. Entsprechendes würde gelten, wenn der Werkstätteninhaber noch über ein Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB verfügt, sodass der Eigentümer sein Fahrzeug nur gegen Bezahlung der Reparaturkosten wiedererlangen könnte (vgl RS0011507 ).
[20] 3. Im Ergebnis ist daher festzuhalten: Der Nutzungsberechtigte, der den Reparaturauftrag erteilt, die Reparaturkosten aber noch nicht bezahlt hat, kann von einem Dritten Schadenersatz nur beanspruchen, wenn die Sache bereits repariert und mit keinen Sicherungsrechten der Werkstätte belastet ist.
[21] 4. Auch der Oberste Gerichtshof darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und die bislang weder von der Gegenseite ins Treffen geführt noch von den Gerichten aufgeworfen wurde ( RS0037300 [T9, T60]). Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher aufzuheben und die Rechtssache ist zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird den Parteien Gelegenheit zu geben sein, ihr Vorbringen hinsichtlich der Schadlosstellung des Leasinggebers zu ergänzen. Davon ausgehend wird das Erstgericht konkrete Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Werkstätte, deren Werklohnforderung noch nicht bezahlt wurde, Sicherungsrechte am Fahrzeug zustehen, die auch dem Leasinggeber entgegengehalten werden können.
[22] 5 . Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.