Beim Werkvertrag kann der Schadenersatzanspruch auf das im Deckungskapital des Verbesserungsaufwandes liegende Erfüllungsinteresse auch verlangt werden wenn der Besteller
a) den Mangel (Schaden) auf andere Weise beseitigte;
b) den Unternehmer nicht zur Verbesserung des Mangels aufforderte. Die generelle Schadensminderungspflicht des Geschädigten besteht auch hier.
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