RS0050063 – OGH Rechtssatz
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (vgl VR 1992/277; VR 1992/284).
…§ 914 f ABGB ) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung ( RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960 ). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist…
…§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist…
…Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB ) auszulegen. Die Auslegung hat sich am Maßstab des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu orientieren ( RS0050063 ). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie – wie hier – nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut…
…Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB ) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung ( RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960 ). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist…
…§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]). Die Klauseln sind, wenn sie – wie hier – nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf…
…§§ 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). Die…
…Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB ) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung ( RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960 ). Die Klauseln sind, wenn sie - wie gegenständlich - nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen…
…§ 914 f ABGB ) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung ( RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960 ). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist…
…§ 914 f ABGB ) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung ( RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der…
…§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung ( RS0050063 [T71] ; RS0112256 [T10] ; RS0017960 ). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist…
…§ 914 f ABGB ) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung ( RS0050063 [T71] ; RS0112256 [T10] ; RS0017960 ). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist…
…durch eine direkte mechanische Einwirkung von außen auf den Brustkorb verursacht worden ist (Art 21 Punkt 3 AUVB). 2.6.1. Einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer ( RS0050063 ; RS0112256 ; RS0017960 ; RS0008901 ) muss daher klar sein, dass selbst dann, wenn ein Herzinfarkt durch einen Schreck bei Anblick eines Hornissenschwarms verursacht worden wäre, keine Deckungspflicht…
…Rechtsprechung sind allgemeine Versicherungsbedingungen nach den Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB ) auszulegen. Die Auslegung hat sich am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren ( RS0050063 ). Stets ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen ( RS0112256 ). Nach den hier zur Anwendung gelangenden Bedingungen besteht Versicherungsschutz durch…
…sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung ( §§ 914, 915 ABGB ) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers ( RS0050063 ) und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks der Bestimmung ( RS0050063 [T6, T71]; RS0112256 [T10]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen…
…Geburt, somit ab dem **, deckungspflichtig werden konnte. 3.2 Entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht wird der für die Auslegung von Versicherungsbedingungen maßgebliche durchschnittliche Versicherungsnehmer (RS0050063 [T71]) nicht davon ausgehen, dass der unter anderem in Punkt I. der BabyOption QBOY 2020 konkretisierte Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsverhältnisses durch Punkt 3.2 der…
…§§ 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RS0008901 [T19]; 7…
…§ 914 f ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist…
…§ 914 ff ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Einschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist…
…§ 914 f ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Berücksichtigung auf den Wortlaut auszulegen, dabei ist…
…Rechtsprechung, dass diese nach den Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB und sich am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers orientierend vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0050063; RS0008901). Einer Heranziehung der Unklarheitenregel des § 915 ABGB bedarf es nicht, weil die Auslegung der Vorinstanzen, wonach eine besondere Hinweispflicht des Versicherers auf ein…
… 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RIS Justiz RS0050063 [T71], RS0112256). Bei Unklarheiten findet § 915 ABGB Anwendung. Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall…
…Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901; RS0112256; 7 Ob 227/07v), wobei stets der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS0050063). Auslegungsbedürftig ist im vorliegenden Fall die Wortfolge „Überschreitung von Voranschlägen" in Art 6.4.6 der AHTB. Wie der deutsche Bundesgerichtshof bereits 1962 zu den insoweit…
…Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen…
…Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen. Unklarheiten gehen im Sinn des § 915 ABGB in aller Regel zu Lasten des Versicherers (RIS Justiz RS0008901 [T5, T11]; RS0017960; RS0050063 [T3, T6]; RS0112256 [T10]). 3.1. Voraussetzung für die Anrufung der Ärztekommission ist das Vorliegen einer Meinungsverschiedenheit im Sinn des Art 18.1. U …
…nach Vertrags-auslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie wie hier nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen…
…zu orientieren. Ihre Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RIS Justiz RS0008901; RS0050063). Zu berücksichtigen wäre allerdings in allen Fällen der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (RIS Justiz RS0017960; RS0112256). 2.1. Ein Anspruch…
…Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätzen vom Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausgehend auszulegen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Versicherers (RIS-Justiz RS0112256; RS0050063). Aus Art 15.7 AUVB 1995, der die Tragung der Kosten der Ärztekommission im Verhältnis des Obsiegens von Versicherer und Versicherungsnehmer regelt, ergibt sich keine gesonderte…
…objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS Justiz RS0008901), wobei stets der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen ist (RIS Justiz RS0050063; jüngst etwa 7 Ob 74/07v). Das Berufungsgericht ist diesen in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen gefolgt. Wenn es sich der Auffassung des Erstgerichts nicht anschließen…
…dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können". Interpretiert man diese Bestimmungen nach den in ständiger Rechtsprechung vertretenen Vertragsauslegungsgrundsätzen (RIS Justiz RS0050063: sich am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers orientierend; RIS Justiz RS0008901: objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut; RIS Justiz RS0112256: stets den einem objektiven Beobachter…
…der Vertragsauslegung nach den §§ 914, 915 ABGB auszulegen. Die Auslegung hat sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063, RS0112256). Die Klauseln sind, wenn sie - wie hier - nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RIS…
…daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (7 Ob 31/91, VR 1992/277; 7 Ob 6/92, VR 1992/284; RIS-Jusitz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen…
…nach Vertragsaus-legungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand oder Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS Justiz RS0008901). Stets…
…und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt. Unter dem Begriff Krankheitserscheinungen versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer (RIS Justiz RS0008901, RS0050063) zwanglos jedenfalls degenerative Veränderungen die - wie hier - über das normale altersbedingte Ausmaß hinausgehen. Es besteht dadurch ein von der Norm abweichender Zustand, der grundsätzlich Beschwerden…
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