Selbst ungeborne Kinder haben von dem Zeitpuncte ihrer Empfängniß an, einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. In so weit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu thun ist, werden sie als Geborne angesehen; ein todtgebornes Kind aber wird in Rücksicht auf die ihm für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden.
Art. 10 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Art. 10 (Anm.: aus BGBl. Nr. 566/1983, zu den §§ 161, 162a bis 162d ABGB, JGS Nr. 946/1811)
…ARTIKEL X Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 566/1983, zu den §§ 161, 162a bis 162d ABGB, JGS Nr. 946/1811) 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft. 2. (1) Für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes…
§ 611 Nacherbschaft bei Zeitgenossen
…sind, kann er sie ohne zahlenmäßige Beschränkung als Nacherben einsetzen. Zeitgenossen sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Nacherbschaft bereits gezeugt (§ 22) oder geboren sind.…