Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei B* AG , vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 30.550,22 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 26.081,89 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.6.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Umfang des Zuspruchs von EUR 26.081,89 samt 4 % Zinsen ab Klagszustellung gegen Bereitstellung und Abholung des Fahrzeugs der Marke B*, Typ **, mit der FIN WAUZZZ8R7FAO17818, an der Adresse des Klägers, sowie im Kostenpunkt aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Begründung:
Der Kläger erwarb am 13.12.2021 bei einem Händler in Vorarlberg das Fahrzeug der Marke B*, Typ **, mit einem Kilometerstand von 118.000 zu einem Kaufpreis von EUR 35.990,-- ohne Leasingvertrag und ohne Finanzierungsleasing. Die Beklagte ist Entwicklerin und Herstellerin des in diesem Fahrzeug verbauten Motors.
Das Fahrzeug verfügt über ein Hochdruckabgasrückführungssystem, einen Oxidationskatalysator sowie einen Rußpartikelfilter. Es ist nicht feststellbar, in welchem Temperaturbereich das im Fahrzeug vorliegende Thermofenster konkret aktiv ist bzw in welcher Breite es bedatet ist. Es kann somit auch nicht festgestellt werden, dass die die Abgasrückführung regelnde Abschalteinrichtung unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres nicht eingeschaltet bzw nicht aktiv ist. Für das Fahrzeug ist seit 14.9.2021 ein Software-Update des Motorsteuergeräts verfügbar. Dieses wurde am Fahrzeug nicht aufgespielt. Welche Auswirkungen das angebotene Software-Update auf das Fahrzeug und seine Bedatung konkret gehabt hätte, kann nicht festgestellt werden.
Der Kläger erfuhr im Jahr 2024 über Medien und Soziale Netzwerke vom „Abgasskandal“ und prüfte auf mehreren Homepages, ob sein Fahrzeug hievon betroffen sei. Er konnte aus dem Internet schließen, etwas mit dem CO 2 -Ausstoß seines Fahrzeugs stimme nicht. Daher fuhr er ab Februar 2024 nicht mehr damit, sondern verwendete sein Zweitauto. Beim Abschluss des Kaufvertrags ging er davon aus, dass das Fahrzeug den geltenden Normen entspricht. Er wollte kein Fahrzeug, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Er hatte auch keine Kenntnis davon, dass in seinem Fahrzeug ein Thermofenster, welches eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, vorhanden ist. Hätte er gewusst, dass mit dem Schadstoffausstoß des Autos etwas nicht stimmt bzw dieser „manipuliert“ wurde, hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Er hätte es auch nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass es mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die von der akkreditierenden Behörde als unzulässig eingestuft werden könnte und aufgrund welcher der Entzug der Zulassung droht bzw drohen kann. Hätte er dies gewusst, hätte er ein anderes Fahrzeug gekauft.
Die Restlaufleistung des konkreten Fahrzeugs beträgt 132.000 km. Zum Kaufzeitpunkt wies das Auto einen Verkaufswert von rund EUR 29.000,-- bzw einen Marktwert von rund EUR 25.750,-- auf. Zum 22.1.2025 bei einem Kilometerstand von 155.000 beläuft sich der Verkaufswert des Fahrzeugs auf EUR 24.500,-- und der Marktwert auf EUR 21.500,--. Der Kläger hat für die Anmeldung des Fahrzeugs EUR 180,-- bezahlt.
Insoweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO).
Mit der am 23.2.2024 eingebrachten und in der Tagsatzung vom 21.6.2024 (ON 15.1 S 2) geänderten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von EUR 30.550,22 s.A. Zug um Zug gegen Bereitstellung und Abholung des Fahrzeugs an seiner Adresse; in eventu die Zahlung einer Preisminderung von EUR 5.385,--; in eventu die Feststellung der Haftung der Beklagten aufgrund des Abgasskandals für sämtliche Nachteile, Schäden und Folgen betreffend das klagsgegenständliche Fahrzeug.
Er brachte dazu im Wesentlichen vor, die Beklagte habe den Motor des Fahrzeugs hergestellt und liege eine unzulässige Abschalteinrichtung vor. Den Hersteller treffe die Beweislast für das Vorliegen einer Verbotsausnahme; verbleibende Unklarheiten gingen somit zu Lasten der Beklagten. Sie hafte nach §§ 874 sowie 1295 Abs 2 ABGB sowie aufgrund des Verstoßes gegen Art 5 Abs 1 VO (EU) 715/2007 samt Durchführungsverordnung Nr 826/2008 wegen Verletzung von Schutzgesetzen gemäß § 1311 ABGB. Die Beklagte und die mit der Vorgehensweise der Implementierung der unzulässigen Abschalteinrichtung beteiligten Repräsentanten und Organe hätten rechtswidrig und schuldhaft und darüber hinaus absichtlich und arglistig sowie sittenwidrig und im Wissen um die Schädigung der künftigen Fahrzeugkäufer gehandelt. Der Kläger habe das Fahrzeug in der Annahme erworben, es entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Hätte er um die Unsicherheiten der Typengenehmigung und das unzulässige Thermofenster gewusst, hätte er es nicht gekauft. Als schädigende Dritte hafte die Beklagte ihm daher für die daraus entstandenen Schäden:
Rückzahlung Kaufpreis EUR 35.990,00
An- und Abmeldekosten EUR 200,00
pauschale Unkosten EUR 100,00
abzüglich Benützungsentgelt EUR 5.739,78
Gesamt EUR 30.550,22
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, bei dem im Fahrzeug verbauten Motor handle es sich um den Motor Typ **, für den kein amtlicher und verbindlicher Rückruf des KBA im Zusammenhang mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung bestehe. Die im Fahrzeug applizierte umgebungslufttemperaturabhängige Regelung der AGR (das Thermofenster), die im Zeitpunkt der ursprünglichen Typengenehmigung eine Veränderung der AGR-Rate bereits bei einer Temperatur oberhalb von 12° C vorgenommen habe, sei im Zeitpunkt der Erteilung der Typengenehmigung notwendig gewesen, um unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigungen oder Unfall zu vermeiden. Ein entsprechendes Software-Update stehe für das Fahrzeug bereits seit dem 14.9.2021 zur Verfügung. Nach dem Aufspielen des Updates finde zwischen ca 3 und 37° C in Abhängigkeit von der Umgebungslufttemperatur keine aktive Veränderung der AGR-Rate statt; erst außerhalb dessen sei eine Abrampung der AGR unverändert aus den dargelegten Gründen des Motorschutzes und sicheren Fahrzeugbetriebs erforderlich. Es handle sich somit nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung.
Zudem sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Die Beklagte habe weder vorsätzliche Manipulationen beim Fahrzeug vorgenommen noch den Kläger als Erwerber arglistig in die Irre geführt. Es sei davon auszugehen, der Kläger hätte das Fahrzeug auch erworben, wenn er von der Funktionsweise der Software gewusst hätte. Auf eine Schutzgesetzverletzung könne sich der Kläger nicht stützen, da Art 5 VO (EG) 715/2007 nicht die Verhinderung von Vermögensschäden der Fahrzeughalter bezwecke. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags bestehe gegenüber der Beklagten bereits deshalb nicht, da sie nicht Vertragspartner des Klägers sei. Jedenfalls sei durch das Software-Update eine Klaglosstellung erfolgt und liege im Hinblick auf den Einsatz des Thermofensters jedenfalls ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor. Die für die Motorenentwicklung zuständigen Mitarbeiter der C* AG seien zum Zeitpunkt der EG-Typengenehmigung davon ausgegangen, dass das Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, da es zum Schutz des Motors und zum sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderlich und damit zulässig sei. Das KBA habe die technische Maßnahme geprüft und genehmigt. Sollte der Kläger mit seinem Begehren auf Rückabwicklung des Vertrags durchdringen, habe er sich ein entsprechendes Benützungsentgelt anrechnen zu lassen.
Mit Urteil vom 30.6.2025 wies das Erstgericht zunächst zu Pkt I. die Anträge auf Einholung eines meteorologischen Sachverständigengutachtens sowie auf Einvernahme der Zeugen Prof. Dr. D*, RA Dr. E*, F* und DI G* zurück. Zu Pkt II. verpflichtete es die Beklagte zur Zahlung von EUR 26.081,89 samt 4 % Zinsen ab Klagszustellung gegen Bereitstellung und Abholung des Fahrzeugs an der Adresse des Klägers. Das Mehrbegehren von EUR 4.468,33 sowie das Zinsenmehrbegehren wies es ab.
Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere, soweit im Berufungsverfahren bekämpft, in Fettdruck hervorgehobene Feststellungen:
„Der Umstand, dass eine Verringerung der Abgasrückführungsraten erst bei Umgebungstemperaturen unterhalb von 0° C technisch gut begründbar und notwendig ist, war auch der Beklagten als Entwicklerin und Herstellerin des Motors bekannt.
Die Beklagte hat damit die Allgemeinheit und die Typengenehmigungsbehörde getäuscht und in Kauf genommen, dass insbesondere Käufer ein Fahrzeug erwerben, das nicht den notwendig und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften entspricht, sondern geschönte bzw manipulierte Abgaswerte zur Steigerung des Umsatzes aufweist.
Die Beklagte brachte somit diese Fahrzeuge nicht nur mit dem Ziel, damit das KBA als Typengenehmigungsbehörde zu täuschen, sondern auch unter bewusster Ausnutzung der Ahnungslosigkeit der Erwerber, welche die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typengenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten, in Verkehr. Zudem nahm sie die damit einhergehende Belastung der Umwelt und die Gefahr, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder-untersagung der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte, bewusst in Kauf.“
In seiner rechtlichen Beurteilung verwies es zunächst auf die unstrittige internationale, sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie die Anwendbarkeit österreichischen materiellen Rechts und bejahte im Weiteren das Vorliegen einer Abschalteinrichtung nach Art 5 Abs 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007. Mangels Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sei das Vorliegen von deliktischem Schadenersatz zu prüfen.
Vorliegend hätten die Beklagte bzw ihr zurechenbare Repräsentanten arglistig die Käufer über die von ihnen erwartete uneingeschränkte Nutzung des Fahrzeugs getäuscht und bewirkt, dass Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht und verkauft worden seien. Ohne dass eine genaue Bedatung durch den Sachverständigen verifizierbar gewesen sei, habe es die Beklagte ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die von ihr (laut Vorbringen) vorgenommene Bedatung weder zum Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall notwendig gewesen sei. Damit habe sie auch einen möglichen zukünftigen Entzug der Typengenehmigung billigend in Kauf genommen. Insgesamt sei eine solche (vorsätzliche) Einwirkung auf die Willensbildung Dritter, die zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags führt, auch als sittenwidrige Schädigung im Sinn des § 1295 Abs 2 ABGB zu beurteilen. Das Erstgericht verneinte einen entschuldbaren Rechtsirrtum und hielt einen Gebrauchsvorteil durch die Benutzung des Klagsfahrzeugs von EUR 10.088,11 für angemessen. Es beurteilte die Anmeldekosten von EUR 180,-- als frustrierte Aufwendungen, die von der Beklagten zu ersetzen seien.
Während der abweisende Teil dieses Urteils unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, beantragt die Beklagte mit ihrer rechtzeitigen Berufung , in der sie eine Mängel-, Beweis- und Rechtsrüge ausführt, die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Kläger beantragt in seiner ebenfalls fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrags berechtigt .
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Berufungsgründe grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen sind; dies schadet nicht, soweit sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu dem einen oder anderen Rechtsmittelgrund erkennen lässt. Sind jedoch die Rechtsmittelgründe unzulässigerweise nicht getrennt ausgeführt, gehen allfällige Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041911; RS0041761; RS0041768).
1. Zur Verfahrensrüge
1.1. Die Beklagte argumentiert in ihrer Rechtsrüge, durch die (vom Erstgericht unterlassene) Einvernahme von DI G* und F* hätte sie nachweisen können, dass diese als Mitarbeiter der Abteilung „Fortentwicklung Dieselmotoren“ davon ausgegangen seien, das im Fahrzeug implementierte Thermofenster sei zum Schutz des Motors sowie zur Gewährleistung eines sicheren Fahrbetriebs notwendig und somit zulässig. Sie seien aufgrund der damals vertretbaren Interpretation der Ausnahmebestimmung der Verordnung der Meinung gewesen, das AGR-System sei als Teil des Motors anzusehen, sodass eine Anpassung der AGR-Rate bei niedrigen Temperaturen zum Schutz des Motors ausnahmsweise erlaubt sei. DI G* hätte ebenfalls aufzeigen können, dass dem KBA die Funktions- und Wirkungsweise der Abgasrückführung vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt worden sei; dies anlässlich der Freigabe des rein freiwilligen Software-Updates. Dadurch seien die Mitarbeiter der Beklagten in ihrer schon von Anfang an bestehenden Annahme, es liege ein ordnungsgemäßer Zustand vor, bekräftigt worden.
1.1.1.Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern. Es bedarf keines Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge hatte (RS0043049 [T1]). Der Berufungswerber muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensmangel nicht unterlaufen wäre (vgl RS0043039; Pochmarski/Tanzcos/Kober, Berufung in der ZPO 5 Rz 17).
Auch Stoffsammlungsmängel müssen abstrakt geeignet sein, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RS0116273). Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit erfordert daher, dass der Berufungswerber ausführt, welche für ihn günstigeren Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T4, T5]).
1.1.2. Die Berufungswerberin zeigt nicht schlüssig auf, inwiefern sich durch die Einvernahme von Prof. Dr. D* als Zeugen für sie eine günstigere Tatsachengrundlage ergeben hätte. Laut Vorbringen der Beklagten handelt es sich bei diesem Zeugen um einen Mitarbeiter der H*. Soweit die Beklagte damit technische Fragen und Untersuchungen beleuchten möchte, genügt der Hinweis, dass die von der Beklagten zu beweisenden Tatsachen der Eigenschaften des Thermofensters, wonach eine Ausnahme nach Art 5 Abs 2 lit a VO (EG) 715/2007 vorliege, einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anhand der entsprechenden bereitgestellten Daten zum Fahrzeug obliegt. Weiters zeigt sie nicht auf, inwiefern sich durch die Einvernahme des Rechtsanwalts Dr. E* eine für sie günstigere Tatsachengrundlage auf technischer Ebene ergeben hätte.
1.1.3.Die Beklagte argumentiert in ihrer Verfahrensrüge zur unterlassenen Einvernahme der beiden Mitarbeiter der Abteilung „Fortentwicklung Dieselmotoren“ mit dem erstinstanzlich geltend gemachten entschuldbaren Rechtsirrtum hinsichtlich der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung. Sie beruft sich dabei auf eine (hypothetische) Genehmigung des KBA (vgl 1 Ob 174/24f).
Dem ist zu entgegnen:
Sofern keine der in den Buchst. a bis c des Art. 5 Abs 2 VO (EG) 715/2007 genannten Ausnahmen auf die in Rede stehenden Abschalteinrichtungen anwendbar ist, was das (vorlegende) Gericht zu prüfen hat, kann sich ein Automobilhersteller, der seine Fahrzeuge mit solchen Abschalteinrichtungen ausrüstet, nicht auf ein in Anbetracht dieser Bestimmung zulässiges Verhalten berufen (EuGH C-666/23 Rz 76-83). Bei der Beurteilung eines entschuldbaren Rechtsirrtums ist somit auf den Fahrzeughersteller abzustellen, der die Genehmigung erwirkt und nicht auf den Motorenhersteller, der nur nach §§ 874, 1295 Abs 2 ABGB haftet.
1.1.4. Ein Stoffsammlungsmangel liegt daher nicht vor.
1.2.Soweit die Beklagte jedoch im Rahmen ihrer Beweisrüge die Feststellungen zur Täuschungshandlung bekämpft und argumentiert, das Erstgericht sei in seiner Beweiswürdigung auf diese Feststellungen überhaupt nicht eingegangen, zeigt sie im Ergebnis zu Recht einen Begründungsmangel auf (vgl RS0041851), der dem angefochtenen Urteil anhaftet. Das Erstgericht führt in seiner Beweiswürdigung keine Gründe für die Annahme der Täuschungsabsicht von bestimmten Personen an und finden sich weitere unbegründete Feststellungen zu diesem Aspekt disloziert in der rechtlichen Beurteilung.
2. Zur Beweisrüge
Die Beklagte begehrt folgende Feststellung:
„Die Beklagte hat weder die Allgemeinheit noch die Typengenehmigungsbehörde getäuscht. Das KBA als zuständige Typengenehmigungsbehörde hätte dem Fahrzeug auch dann eine Typengenehmigung erteilt, wenn die Beklagte sämtliche Informationen offengelegt hätte – insbesondere den Softwarealgorythmus der Motormanagementsoftware sowie die Bedatung des Thermofensters.“
In eventu
„Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beklagte damit die Allgemeinheit und die Typengenehmigungsbehörde getäuscht und in Kauf genommen hätte, dass insbesondere Käufer ein Fahrzeug erwerben, das nicht den notwendig und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften entspricht, sondern geschönte bzw manipulierte Abgaswerte zur Steigerung des Umsatzes aufweist.“
Der Beklagten ist beizupflichten, dass zur Frage der Täuschung durch konkrete Personen, die der Beklagten zuzuordnen seien, keine Beweisergebnisse vorliegen. Aufgrund des vorliegenden Begründungsmangels (siehe Pkt 1.2.) muss auf die Beweisrüge inhaltlich nicht näher eingegangen werden.
3. Zur Rechtsrüge
3.1. Der Argumentation der Beklagten, wonach die Einhaltung der Grenzwerte im Realbetrieb in diesem Verfahren nicht gegenständlich sei, ist beizupflichten. Das Erstgericht hat sich dementsprechend auch in seiner rechtlichen Beurteilung mit der Einhaltung der Emissionsgrenzen der Verordnung im Realbetrieb nicht auseinandergesetzt. Beim klagsgegenständlichen PKW handelt es sich unstrittig um ein Euro-5-Fahrzeug ohne SCR-System und war die Frage einer Gesamtemissionsstrategie in diesem Verfahren aufgrund des Parteienvorbringens nicht zu prüfen, weshalb weder eine Unterbrechung noch eine Vorlage an den EuGH notwendig ist.
3.2.Eine deliktische Haftung aus Schutzgesetzverletzung wegen Verstoßes gegen Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG trifft deshalb ausschließlich den Fahrzeughersteller als Inhaber der EG-Typengenehmigung und Aussteller der Übereinstimmungs-bescheinigung. Eine Haftung des bloßen Motorenherstellers ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur nach §§ 874 und 1295 Abs 2 ABGB denkbar und setzt somit vorsätzliches Handeln voraus (6 Ob 161/22b [Rz 30, 33 f]; 8 Ob 85/23t [Rz 7]). Es liegt am Geschädigten zu behaupten und zu beweisen, dass das dem Motorenhersteller angelastete Verhalten für den Ankauf des Fahrzeugs ursächlich war (3 Ob 140/24w [Rz 14]). List im Sinne des § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (RS0014821), wobei dolus eventualis ausreicht (RS0014837; 10 Ob 31/23s [Rz 52]). Nach § 1295 Abs 2 ABGB ist schadenersatzpflichtig, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt. Auch dafür genügt bedingter Vorsatz (RS0026603; 6 Ob 161/22b [Rz 35]).
Eine Haftung der Beklagten würde somit voraussetzen, dass ihr zurechenbare Personen es zumindest für möglich hielten und sich damit abfanden, dass sie bewirkten oder dazu beitrugen, dass der gegenständliche Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung an Fahrzeugkäufer verkauft wird, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Fahrzeug ohne unzulässige Abschalteinrichtung erwerben wollen und ohne diesen Irrtum keinen Kaufvertrag schließen würden (10 Ob 31/23s Rz 53). Die beklagte Motorenherstellerin haftet dabei nicht nur für ihre Organe, sondern auch für das Verhalten jener Personen, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind (RS0009113; RS0009133; 8 Ob 81/23d Rz 13). Dazu bedarf es jedoch Feststellungen bezogen auf ein bestimmtes Verhalten konkreter Personen (8 Ob 7/25z Rz 20).
Der Kläger hat sich auf ein derartiges (als arglistig und sittenwidrig zu qualifizierendes) Verhalten, nämlich der Entwicklung eines für den Markt bestimmten Motors mit verbotener Abschalteinrichtung berufen und behauptet, die Beklagte respektive ihre Organe und Repräsentanten (ohne namentliche Nennung) hätten absichtlich im Wissen um die Schädigung der künftigen Fahrzeugkäufer gehandelt. Dieses Vorbringen ist somit nicht so weit spezifiziert, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht (vgl RS0042828; RS0037780). Im erstinstanzlichen Verfahren wurde dieser Aspekt nicht ausreichend erörtert und erhob auch der Prozessgegner keine substantierten Einwendungen (RS0122365); schließlich blieb dieses vom Kläger erstattete Vorbringen unvollständig.
3.3. Unschlüssig blieb das klägerische Vorbringen aber auch zur Frage, ob der Kläger die Beklagte doch auch als Herstellerin des Fahrzeugs aus dem Rechtsgrund der Schutzgesetzverletzung in Anspruch nimmt, da er einerseits auf Werbeaussendungen der Beklagten zur Umweltfreundlichkeit des Pkw hinwies (ON 12 S 8) und andererseits in seinem Vorbringen kurz vor Schluss der Verhandlung in der Tagsatzung vom 22.1.2025 von der Beklagten als „Herstellerin“ und nicht „Motorenherstellerin“ (ON 32.3 S 19) sprach und sich (nochmals) auf eine Schutzgesetzverletzung berief. Obwohl der Kläger in diesem Vorbringen nicht explizit behauptete, die Beklagte sei auch Herstellerin des Fahrzeugs, ist sein Vorbringen dazu unschlüssig geblieben, da das Erstgericht am Beginn der Tagsatzung erörtert hatte, eine Inanspruchnahme wegen Schutzgesetzverletzung sei nur gegen den Fahrzeughersteller, aber nicht gegen den Motorenhersteller möglich. Das Erstgericht setzte sich mit der bestehenden Unklarheit im Vorbringen nicht auseinander und liegt zur Frage, wer die Herstellerin des Fahrzeugs ist, kein unstrittiges Vorbringen vor; ebenso wenig Außerstreitstellungen. Dennoch traf das Erstgericht dazu auf US 8 oben die Feststellung, wonach die Beklagte das Fahrzeug (mit Täuschungsabsicht) in Verkehr brachte, ohne diese zu begründen. Das Verfahren ist daher zu diesem Aspekt ergänzungsbedürftig.
Damit ist eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung im Umfang der Anfechtung nicht nur aufgrund des Begründungsmangels zur Arglist, sondern auch zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung durch das Berufungsgericht unumgänglich (RS0037300 [T38]; RS0036355; vgl 8 Ob 159/22y).
4.Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hat eine Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht einherzugehen, zumal im Berufungsverfahren das Neuerungsverbot gilt und eine Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht mit beträchtlich höheren Kosten verbunden wäre (§ 496 Abs 3 ZPO).
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht zunächst die aufgezeigte Unschlüssigkeit zur Frage, ob auch die Fahrzeugherstellereigenschaft der Beklagten behauptet wird, mit dem Kläger zu erörtern haben und - solches Vorbringen vorausgesetzt - dazu eine Feststellung zu treffen haben. Für einen solchen Fall ist bereits jetzt festzuhalten, dass aufgrund der unbekämpften Sachverhaltsgrundlage mangels Anfechtung von einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art 5 Abs 2 VO (EG) 715/2007 auszugehen ist. Weiters wird das Erstgericht mit dem Kläger die Anforderungen an ein schlüssiges Vorbringen zum auf §§ 874 und 1295 Abs 2 ABGB gestützten Schadenersatzanspruch zu erörtern haben. Ergänzendes schlüssiges tatsächliches Vorbringen zu Täuschungsverhalten der Organe bzw bestimmter Repräsentanten der Beklagten vorausgesetzt wird der Beklagten in weiterer Folge die Möglichkeit einzuräumen sein, darauf zu replizieren; anschließend werden nach Verfahrensergänzung aussagekräftige – positive oder negative – Feststellungen zu diesen beiden Fragen zu treffen sein, die eine abschließende Beurteilung im Sinn der in diesem Beschluss referierten Grundsätze zulassen.
Abschließend ist festzuhalten, dass im Berufungsverfahren ebenfalls unbekämpft feststeht, dass dem Kläger im Fall einer zu Recht bestehenden Vertragsauflösung der Kaufpreis sowie die Anmeldekosten abzüglich eines Gebrauchsvorteils von EUR 10.088,11 (für 37.000 gefahrene km) zustünden.
5.Der Vorbehalt hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
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