JudikaturOGH

RS0009113 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2025

Die Auffassung, die juristische Person habe für das Verschulden der Personen zu haften, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind (Ostheim in JBl 1978,63) ist weitgehend überzeugend.

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