JudikaturOGH

RS0080533 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2023

1./ Der Dritte, gegen den ein Rückgriffsanspruch geltend gemacht wird, kann nicht einwenden, dass der Versicherer eine Kulanzzahlung geleistet hat.

2./ Nach § 67 VersVG gehen alle Ersatzansprüche des Versicherten auf den Versicherer über, wobei es auf die Art eines solchen Anspruches nicht ankommt. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens im Sinne des § 67 VersVG bedeutet nicht nur Schadenersatzansprüche im engeren Sinne, sondern insbesondere auch Ausgleichsansprüche, Regressansprüche und Bereicherungsansprüche.

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