RS0080594 – OGH Rechtssatz
Der Ausdruck "Schadenersatzanspruch" im § 67 VersVG 1958 erfasst nicht nur Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn; er ist vielmehr im weitesten Sinn zu verstehen und bezieht sich auch auf Rückgriffsansprüche, Ausgleichsansprüche, Bereicherungsansprüche uä, durch diesen Übergang ändert sich aber die Rechtsnatur des Anspruches und die für ihn geltende Verjährungsfrist nicht.