JudikaturOGH

RS0026451 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2009

Ein Handwerker haftet für jene Kenntnisse und den Fleiß, den seine Fachgenossen gewöhnlich haben. Er muß auch den Mangel der erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse und des notwendigen Fleißes seines Erfüllungsgehilfen vertreten, weil er sich in Erfüllung seiner Vertragspflichten nur eines derart qualifizierten Erfüllungsgehilfen bedienen darf.

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