RS0087593 – OGH Rechtssatz
Ein einen Bau ausführender Unternehmer ist schon nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen verpflichtet, im Rahmen seiner Diligenzverpflichtung nach § 1299 ABGB die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Beschädigung fremder Güter zu treffen bzw seinen Mitarbeitern dazu entsprechende Anweisungen zu erteilen.