JudikaturOGH

RS0040632 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2021

Bestehen Bedenken gegen den Beweiswert eines Sachverständigengutachtens, können ergänzende Beweisaufnahmen auch dann stattfinden, wenn das Gutachten frei von Widersprüchen oder sonstigen Verstößen gegen die Denkgesetze ist.

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