Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall, Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über den Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 27. August 2025, AZ ** (ON 21 der Akten AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Einspruch wird abgewiesen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Mit der beeinspruchten Anklageschrift vom 27. August 2025 legt die Staatsanwaltschaft Graz dem am ** geborenen A* das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 „Abs 1 erster Fall, Abs 2“ StGB (1.), „das“ Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (2.) und das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (3.) zur Last.
Ihm wird vorgeworfen, er habe in **
Weiters beantragt die Staatsanwaltschaft nach § 434 Abs 1 dritter Satz StPO, den Angeklagten gemäß § 21 Abs 2 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, weil er die zu 1. dargestellte, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Tat – ohne zurechnungsunfähig zu sein – unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen und paranoiden Anteilen (F61) sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch/Abhängigkeitssyndrom (F19.2), begangen habe und nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass er sonst in absehbarer Zukunft (innerhalb von Wochen oder allenfalls Monaten) unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen wie beispielsweise an sich schwere Körperverletzungen nach § 84 Abs 4 StGB, begehen werde.
Zur näheren Darstellung des Sachverhalts und zu den beweiswürdigenden Erwägungen der Anklagebehörde wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Anklageschrift (ON 21, 3 ff) verwiesen.
Gegen die Anklageschrift richtet sich der zu 1. die Beurteilung einerseits der inkriminierten Äußerung als gefährliche Drohung und andererseits der Aushändigung der Medikation als Amtshandlung kritisierende (und solcherart das Fehlen einer Anlasstat iS des § 21 Abs 3 StGB monierende), auf Einstellung des wider ihn geführten Verfahrens oder zumindest Zurückweisung der Anklage abzielende Einspruch des Angeklagten (ON 23).
Dem trat die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2025 (ON 3.1 des Rechtsmittelakts) entgegen.
Der Angeklagte äußerte sich dazu nicht.
Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Bei Erhebung eines Anklageeinspruchs hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen ( Birklbauerin WK StPO § 215 Rz 4).
Der Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO liegt nicht vor.
Die dem Einspruchswerber in der Anklageschrift zur Last gelegten Lebenssachverhalte sind – wenn sie sich so ereignet haben sollten, also hypothetisch als erwiesen angenommen ( Birklbauerin WK StPO § 212 Rz 4) – dem Tatbestand gerichtlich strafbarer Handlungen, nämlich (zu 1.) dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 (richtig:) Abs 2 vierter Fall StGB, (zu 2.) (richtig:) den Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und (zu 3.) dem Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB zu subsumieren.
Entgegen der Argumentation des Einspruchswerbers ist (zu 1.) auch eine Drohung mit einer Verletzung von öffentlichem Vermögen tatbestandsmäßig, wenn (wie hier) der genötigte (Justizwache-)Beamte für dieses Vermögen verantwortlich ist (14 Os 9/20k mwN = RIS-Justiz RS0133101). Die (faktische) Ausfolgung von Medikamenten wiederum steht sehr wohl im Zusammenhang mit der Aufsichts- und Überwachungstätigkeit von Justizwachebeamten (vgl.§ 66 Abs 1 StVG; 12 Os 66/22f [Rz 5]; Danek/Mann in WK 2StGB § 269 Rz 47).
Zu 3. ist anzumerken, dass § 126 Abs 1 Z 5 StGB die Sachbeschädigung an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur qualifiziert. Zu letzterer zählen auch die – der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit dienenden (§ 74 Abs 1 Z 11 StGB) – Einrichtungen des Strafvollzugs (§ 8 StVG; RIS-Justiz RS0087478, RS0093452). Voraussetzung einer schweren Sachbeschädigung nach § 126 Abs 1 Z 5 StGB ist die Betroffenheit eines wesentlichen Bestandteils der kritischen Infrastruktur, also eines solchen, der zur Erfüllung des besonderen (öffentlichen) Zwecks notwendig ist, sodass die konkrete Funktion der kritischen Infrastruktur mit ihren verbleibenden Bestandteilen nicht gleichermaßen erfüllt werden kann (vgl. Rebisant in WK 2StGB § 126 Rz 37 f; s. auch Stricker in WK 2StGB § 128 Rz 73). Die Beschädigung einer solchen Sache muss sohin (im Einzelfall) ein für die Funktionsfähigkeit der Sache – und damit die Betriebssicherheit der betroffenen Einrichtung – bedeutsames Ausmaß erreichen, solcherart zumindest abstrakt geeignet sein, die Betriebssicherheit (als solche) zu beeinträchtigen und dadurch eine Gefährdung des besonderen Zwecks (hier: der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit) hervorzurufen (RIS-Justiz RS0093455, RS0093498, RS0093439, ;
In Ansehung des aktenkundigen (durch die Lichtbilder in ON 6.5 dokumentierten) Ausmaßes der Beschädigung der Außenmauer des Haftraums (3.b.); vgl. 13 Os 102/07k; OLG Graz 8 Bs 27/22i und 10 Bs 132/25z; OLG Linz 8 Bs 164/23h; OLG Wien 17 Bs 144/18b und 19 Bs 69/21t) ist insoweit der Tatbestand jedenfalls in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) erfüllt. In Ansehung der Textil-Handfessel (3.a.)) und des Transportgurts (3.c)) wird hingegen in der Hauptverhandlung noch abzuklären sein, welche Beeinträchtigung für deren Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit eingetreten sind und inwiefern diese geeignet waren, den besonderen Zweck der konkrete Textil-Handfesseln bzw. des konkreten Transportgurts für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu gefährden (vgl. 14 Os 19/23k; 11 Os 96/25i). Da aber nach dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB alle demselben Täter in einem Verfahren zur Last liegenden Sachbeschädigungen, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen oder jede für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen sind (RIS-Justiz RS0114927; Ratz in WK 2StGB § 29 Rz 6), erweist sich zu 3. die Subsumtion als das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB als zutreffend.
Auch die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB sind nach der Aktenlage erfüllt. A* wird zu 1. eine Tat zur Last gelegt, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Nach dem psychiatrischen Gutachten des Univ.-Prof. Dr. E* (ON 19 iVm ON 1.6) besteht beim Angeklagten – soweit hier von Bedeutung – eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen und paranoiden Anteilen (F61) mit einem spontanen, überschießenden Durchbrechen von aggressiven Impulsen mit erniedrigter Frustrationstoleranz und mangelndem Erfahrungslernen. Dieser Zustand entspricht einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (RIS-Justiz RS0090441, RS0111482 [T1]), die für die bei erhaltener Zurechnungsfähigkeit zu 1. gesetzte Tathandlung maßgeblich war und unter deren wesentlichem Einfluss auch in absehbarer Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass der Angeklagte mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen (insbesondere an sich schwere Körperverletzungen iS des § 84 Abs 4 StGB) – somit Prognosetaten iS des § 21 Abs 1 iVm Abs 3 zweiter Satz erster Halbsatz StGB – begehen wird.
Sonstige rechtliche Gründe, die eine Verurteilung oder die Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB ausschließen würden (§ 212 Z 1 2. Variante StPO), sind nach der Aktenlage nicht indiziert.
Ebenso wenig liegen die Einspruchsgründe der Z 2 und Z 3 des § 212 StPO vor.
Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Die in der Anklageschrift angeführten relevanten Beweismittel können gesamthaft überblickt werden. Schulderhebliche Beweisaufnahmen stehen nicht aus (und werden vom Einspruchswerber auch nicht reklamiert). Solcherart bedarf es vor der Anklageerhebung keiner weiteren Ermittlungsmaßnahmen mehr.
Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts reichen zudem jeweils aus, um eine Verurteilung des Angeklagten und dessen Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB zumindest für möglich zu halten (zu diesem Maßstab des § 212 Z 2 StPO s. ErläutRV StPRefG 25 BlgNR 22. GP 246; Birklbauerin WK StPO § 212 Rz 18; Kirchbacher, StPO 15 § 212 Rz 4; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 8.28).
Zur Begründung des jeweils (zumindest einfachen) Tatverdachts in objektiver und subjektiver Hinsicht wird identifizierend auf die Darlegung der aktenkundigen Beweisergebnisse und deren (vorläufige) vom Einspruchsgericht geteilte Bewertung in der Anklageschrift (ON 21, 5 erster, vierter und fünfter Absatz; 6 zweiter, dritter und vierter Absatz; 7 zweiter und insbesondere dritter bis fünfter Absatz) verwiesen (zur Zulässigkeit vgl. RIS-Justiz RS0124017 [T1 bis T4, T6]).
Die in der Anklage jeweils angenommene subjektive Tatseite begründete die Staatsanwaltschaft nachvollziehbar mit dem äußeren Tatgeschehen (ON 21, 7 letzter Absatz).
Die (zwar etwas verminderte, grundsätzlich jedoch erhaltene) Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt zu 1., das Zustandsbild des Angeklagten, das einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung entspricht, die Maßgeblichkeit dieser Persönlichkeitsstörung für die Tatbegehung zu 1. sowie die nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Taten anzunehmende hochwahrscheinliche Gefahr, der Angeklagte werde unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung in absehbarer Zukunft mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen (wie insbesondere iS des § 84 Abs 4 StGB an sich schwere Körperverletzungen) begehen, ergibt sich aus dem auf die Explorierung des Angeklagten gegründeten, unbedenklichen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. E* (ON 19 iVm ON 1.6) in Zusammenschau mit den gleichsinnigen Vor-Gutachten des Sachverständigen Dr. F* vom 5. November 2019 (ON 14.1) und vom 4. Juli 2021 (ON 14.2) und dem (auch) durch Aggressionsdelinquenz (s. insbesondere die Verurteilung u.a. wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz [ON 11.3]) geprägten Vorleben des Angeklagten.
Ob die gegen den (sich nur zu 3.a) und 3.b) [tatsachen-]geständig verantwortenden; s. ON 13.5) Einspruchswerber bestehenden Verdachtsgründe ausreichen, um ihn im Sinne des Anklagevorwurfs zu überführen (insbesondere ob sich der Vorsatz des Angeklagten zu 3. auch darauf erstreckte, dass die Art der Beschädigungen jeweils geeignet war, die Funktionsfähigkeit der betreffenden Sache als solche zumindest abstrakt zu beeinträchtigen und eine abstrakte Gefährdung der bestimmten Funktion der Infrastruktur hervorzurufen; Rebisant in WK 2StGB § 126 Rz 39 und 64; RIS-Justiz RS0093502), bleibt den Ergebnissen der unter den Kautelen der Mündlichkeit, Kontradiktorietät und freien Beweiswürdigung stehenden Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht vorbehalten.
Auch Einspruchsgründe nach § 212 Z 4 bis 8 StPO liegen nicht vor.
Die Anklagebehörde bezeichnet das angenommene objektive und subjektive Tatgeschehen nach Maßgabe des § 211 StPO jeweils deutlich. Die Anklageschrift leidet solcherart nicht an wesentlichen formellen Mängeln. Die Staatsanwaltschaft Graz als hierzu berechtigte öffentliche Anklägerin ruft aufgrund der im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz gelegenen Tatorte das nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO örtlich und nach § 434 Abs 2 StPO sachlich zuständige Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht (in der Besetzung des § 32 Abs 1a StPO) an. Eine unberechtigte nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens nach § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG erfolgte nicht.
Der Einspruch war daher abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 214 Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden