JudikaturOGH

RS0093502 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 2025

Der Vorsatz des Täters muss sich auch darauf erstrecken, durch die Beschädigung der in Z 5 des § 126 Abs 1 StGB genannten Sachen deren Betriebssicherheit zu beeinträchtigen.

Rückverweise