RS0093502 – OGH Rechtssatz
Der Vorsatz des Täters muss sich auch darauf erstrecken, durch die Beschädigung der in Z 5 des § 126 Abs 1 StGB genannten Sachen deren Betriebssicherheit zu beeinträchtigen.
Der Vorsatz des Täters muss sich auch darauf erstrecken, durch die Beschädigung der in Z 5 des § 126 Abs 1 StGB genannten Sachen deren Betriebssicherheit zu beeinträchtigen.
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