RS0093439 – OGH Rechtssatz
In allen Fällen des § 126 Abs 1 Z 5 StGB bildet weitere Voraussetzung für erhöhte Strafbarkeit, dass die Zerstörung, Beschädigung, Verunstaltung oder Unbrauchbarmachung (§ 125 StGB) der betroffenen Einrichtung, Anlage oder sonstigen Sache jedenfalls geeignet ist, die Betriebssicherheit als solche abstrakt zu gefährden.