12Os66/22f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Dr. Blecha im Verfahren zur Unterbringung des * K* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 10. März 2022, GZ 328 Hv 19/21v 17.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
[2] Danach hat er am 19. Juli 2021 in K* unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie im Zusammenhang mit einer Störung durch multiplen Substanzkonsum, die Justizwachebeamten * Ka*, * R* und * P* durch gefährliche Drohung mit einer Brandstiftung, nämlich dem Anzünden des Haftraums, zu einer Amtshandlung, und zwar zur Verabreichung von Nasenspray im Zuge der Aufsichtstätigkeit der Justizwachebeamten zu nötigen versucht und somit eine Tat begangen, die als Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, (richtig [vgl 14 Os 130/10i]) 269 Abs 2 iVm Abs 1 zweiter Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Da das Erstgericht offenkundig nicht von einem „Hindern“ iSd § 269 Abs 1 StGB ausgegangen ist, sondern mit dem zweiten Fall dieser Gesetzesstelle die Qualifikation der schweren Nötigung (§ 106 Abs 1 fünfter Fall StGB) angesprochen hat, kann der diesbezügliche Beschwerdeeinwand auf sich beruhen.
[5] Die weitere Subsumtionsrüge leitet ihren Standpunkt, die (faktische) Ausfolgung von Medikamenten selbst stelle eine „medizinische Aufgabe“ dar, die in keinem Zusammenhang mit der Aufsichts- und Überwachungstätigkeit von Justizwachebeamten stehe (vgl aber § 66 Abs 1 StVG), nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).