JudikaturOGH

RS0087478 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2023

Unter den in § 126 Abs 1 Z 5 StGB genannten Einrichtungen usw, die der öffentlichen Sicherheit dienen, sind auch gerichtliche Gefangenenhäuser zu verstehen, zumal zu den Zwecken des in ihnen (§ 8 StVG) durchzuführenden Strafvollzuges jedenfalls auch die Sicherung der Allgemeinheit vor Delinquenz zählt und Erfordernisse der Sicherung in diesem Sinne auch wesentliche Elemente der Einrichtung der Verwahrungshaft bzw Untersuchungshaft (vgl § 175 Abs 1 Z 4 in Verbindung mit § 180 Abs 2 Z 3 StPO) sind.

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