Bei der aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO vorgenommenen Kritik an der Subsumtion unter den Begriff einer Abartigkeit höheren Grades ist ein Vergleich mit den tatsächlichen Urteilsannahmen erforderlich.
…dargestellten psychischen Einschränkungen der Betroffenen das Fehlen einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, ignoriert jedoch das Gesamtausmaß der konstatierten Beeinträchtigungen (vgl RIS Justiz RS0111482; Ratz in WK 2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 9). Solcherart legt sie aber nicht dar, weshalb die festgestellte…
…darstellen sollte, der eindeutig außerhalb der Variationsbreite des noch Normalen liegt und so ausgeprägt ist, dass er die Willensbildung wesentlich beeinflussen kann (vgl RIS Justiz RS0111482 [T1]; Ratz in WK 2 StGB Vor §§ 21 bis 25 Rz 9). Aus dem Hinweis der Nichtigkeitsbeschwerde auf die Aussage des…
…zu beanstanden. [18] Weshalb dieses (festgestellte) Zustandsbild keine Abartigkeit höheren Grades iSd § 21 Abs 2 StGB (aF) darstellen soll (vgl RIS Justiz RS0111482), lässt die Beschwerde hingegen nicht erkennen (RIS Justiz RS0116565). [19] Indem die Sanktionsrüge (Z 13 zweiter Fall) weder das Übergehen einer gesetzlich angeordneten Erkenntnisquelle…
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