RS0093452 – OGH Rechtssatz
Den besonderen strafrechtlichen Schutz (des § 126 Abs 1 Z 5 StGB) genießen solche Einrichtungen, Anlagen und andere Sachen, die unmittelbar für die Tätigkeit der Polizei, der Gendarmerie, der Zollwache und Justizwache bestimmt und notwendig sind (SSt 47/65 mwH).