Für die Qualifikation des § 126 Abs 1 Z 5 StGB ist der wirkliche Eintritt einer Funktionsstörung bei einer der dort bezeichneten Anlagen (Einrichtungen oder Sachen) nicht erforderlich, es genügt die abstrakte Eignung des Schadens, die Betriebssicherheit als solche zu beeinträchtigen (letzteres kann bei der Beschädigung des Verbindungskabels zwischen Telefonhörer und Fernsprechkasten in einer öffentlichen Telefonzelle füglich nicht bezweifelt werden).
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