Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Mag a . Gassner (Vorsitz) und Mag a . Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Christian Klotz, MMag. Mathias Demetz, Bsc, Dr. Simon Gleirscher, Mag. Claudia Lantos, LL.M., Mag. Mine Cordic, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B*-AG, FN **, **, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen Feststellung des Grenzverlaufs (Streitwert: EUR 35.000,00) sowie Feststellung des Eigentums (Streitwert: EUR 21.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 24. Februar 2025, **-75, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt je Feststellungsbegehren EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin (A*) ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ** GB **, zu deren Gutsbestand unter anderem die Grundstücke Nr. **, ** und ** gehören. Die Beklagte (A*-AG) ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ** GB **, zu deren Gutsbestand unter anderem das Grundstück Nr. ** gehört.
Der **weg ist ein im Hochgebirge gelegener, vom Besucherzentrum ** nächst der ** oberhalb der ** bis in den ** führender Weg, der dem Fußgängerverkehr sowie der Versorgung der durch ihn erschlossenen Schutzhütten der Klägerin (**hütte und die außer Betrieb genommene und auch bereits abgetragene **hütte) dient.
Im Zuge der Errichtung der **straße, die im Jahr 1935 eröffnet wurde, plante die Beklagte bereits einen „Spazierweg“ zur ** und reichte dieses Wegprojekt beim Bundesministerium für Handel und Verkehr ein. Mit Bescheid vom 1. Juli 1936 wurde es wie beantragt genehmigt. Mit Bescheid der Landeshauptmannschaft ** vom 28. Juli 1936 wurde das Eigentum an den Grundflächen der Grundstücke Nr. ** und Nr. ** zugunsten der Beklagten enteignet. Damit wurde sie Eigentümerin des Grundstücks Nr. **, das – dem sogenannten **weg folgend – zwischen den klägerischen Grundstücken verläuft. Das Ausmaß der enteigneten Fläche sollte erst im Zuge der Baudurchführung bzw. nach endgültiger Vermessung festgestellt werden. Im Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 13. Oktober 1937, in welchem die Ausführung des Baus des **wegs angeordnet wurde, wurde unter Punkt III.A dargelegt, dass die Weganlage von der Beklagten einvernehmlich über den bei Hektometer 24.30 liegenden, vorgesehenen Endpunkt hinaus verlängert und die Einbindung in den neu hergestellten Anstiegsweg zur **hütte durchgeführt wird. Weiters verpflichtete sich die Klägerin, dieses auf ihrem Grundstück liegende, verlängerte Wegstück einschließlich des daran liegenden Wetterunterstands in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Zur Erhaltung des Weges wurde die Beklagte beauftragt.
Die Beklagte begann im Sommer 1936 mit den Arbeiten am heutigen **weg, der als „Promenadenweg zum **“ am 28. Juli 1937 vom damaligen Bundeskanzler Dr. C* eröffnet wurde. Das vom Parkplatz der ** aus gesehen erste Teilstück des **wegs liegt auf Grundstück Nr. **, das die Beklagte aufgrund eines Übereinkommens mit den damaligen Eigentümern D* und E* aus EZ ** KG ** erworben hat. Das zweite Teilstück des Wegs befindet sich auf dem Grundstück Nr. **. Im Oktober 1941 wurde eine entsprechende Aufsandungsurkunde von den Streitparteien unterfertigt. Bereits zuvor wurde dieser Weg durch den Zivilgeometer Ing. F* vermessen und für die Wegparzelle Nr. ** (GZ **) und ** (GZ **) jeweils ein gesonderter Plan erstellt. Der Teilungsplan betreffend die Wegparzelle ** stellte sich wie folgt dar:

In § 1 der Aufsandungsurkunde findet sich der Hinweis, dass das genaue Ausmaß der enteigneten Grundflächen zum Zeitpunkt des Enteignungsbescheids noch nicht feststellbar war und rein überschlagsmäßig mit 6.620 m² angenommen worden sei. In § 2 wurde festgehalten, dass sich aufgrund der inzwischen durch den Zivilgeometer Ing. F* erfolgten Vermessung ergebe, dass für die Anlage des Promenadenwegs, genannt **weg, zu dessen Anlage die Enteignung erfolgte, das im Teilungsplan des erwähnten Zivilgeometers vom 27. Jänner 1939, GZ **, zur Darstellung gebrachte, im Plan mit gelber Farbe ausgelegte Trennstück der Parzellen Nr. ** und ** beansprucht wird, wobei aus der Parzelle ** ein Trennstück im Ausmaß von 95 a 75 m² und aus der Parzelle Nr. **ein Trennstück im Ausmaß von 19 a 60 m² abgetrennt werden soll. Für diese Trennstücke aus den beiden genannten Parzellen im Gesamtausmaß von 1 ha 15 a 35 m² wird die Wegparzelle Nr. ** neu gebildet.
Aufgrund des beim Bezirksgericht Winklern eingereichten Grundbuchsgesuchs, dem die Aufsandungsurkunde und der Teilungsplan zugrunde gelegt wurden, erfolgte am 30. Dezember 1941 die Eintragung des Eigentumsrecht zugunsten der Beklagten hinsichtlich der ab- und zugeschriebenen Parzelle **, EZ ** KG **.
Mit Schreiben vom 27. Jänner 1950 übermittelte die Beklagte an die Klägerin die Kosten für die Erhaltungsarbeiten des (verlängerten) Wegstücks über Hektometer 24.30 hinaus. Es kann nicht festgestellt werden, ob es vor 1950 oder danach weitere solche Rechnungen gegeben hat.
Im Jahr 1953 informierte Ing. F* den damaligen Rechtsvertreter der Klägerin über eine Unvollständigkeit und größere Fehler in dem vom ihm erstellten Teilungsplan GZ ** betreffend das Grundstück Nr. **, die vom Vermessungsamt ** erkannt worden seien. Dieser weist nicht sämtliche Erfordernisse der zum Zeitpunkt seiner Erstellung geltenden Grundteilungsverordnung BGBl 204/1932 auf. Es fehlt die Dokumentation der Messwerte bzw. die koordinative Angabe der Grenzpunkte (mit Ausnahme der drei Anschlussgrenzpunkte am Ende der Wegparzelle Nr. **), die Kennzeichnung der neu vermessenen Grenzpunkte und die Angabe der Anbindungspunkte; für den gesamten **weg im Bereich des Grundstücks Nr. ** sind nur 13 Punkte im Plan eingezeichnet, wobei nur bei zwei Punkten (an der Grenze zu Grundstück Nr. **) die Vermarkungsart (Grenzstein) angegeben ist. Am Ende des Wegs ist zwar ein Triangulierungspunkt (Trigonometer 271) eingetragen, dieser existierte jedoch nicht. Wäre ein Polygonalzug gemessen worden, hätte später bei mindestens zwei identen Punkten das Koordinatensystem in das amtliche Landesvermessungssystem überführt bzw. umgerechnet werden können. Infolge dieser fehlenden Angaben lässt sich der Plan von Ing. F* nur grafisch einpassen und nicht auf amtliche Festpunkte zurückführen oder mit diesen in Einklang bringen. Es handelt sich bei den darin dargestellten Grenzen um reine Papiergrenzen. Die Genauigkeit der grafischen Einpassung liegt zwischen 5 und 10 m.
Im Oktober 1955 wurde vom Vermessungsamt ** eine Neuvermessung des (gesamten) **wegs durchgeführt, in dem die zu diesem Zeitpunkt berg- und talseitig entlang des Wegs bereits vorhandenen Grenzsteine (teilweise behauen, teilweise in rötlicher Farbe und mit einem „G“ versehen) vermessen wurden. Sie stammen von der Beklagten und werden von ihr im gesamten **gebiet verwendet. Es kann nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt diese gesetzt wurden.
Bis zum Jahr 1955 schien die Wegparzelle beim Vermessungsamt ** nicht auf. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschluss des Bezirksgerichts Winklern über die Bewilligung der Eigentumseinverleibung samt Teilungsplan F* an das Vermessungsamt zugestellt wurde. Die Neuvermessung stand im Zusammenhang mit dem vom Vermessungsamt für unvollständig und fehlerhaft befundenen Teilungsplans GZ **. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beklagte einen Antrag auf Neuvermessung stellte. Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte der Klägerin das davor erfolgte Setzen der Grenzsteine und die nachfolgende Neuvermessung verheimlicht habe und dass das deshalb erfolgt sei, weil der 1966 verstorbene Vorstand der Beklagten, Hofrat DI Dr. G*, schon ab Ende der 1940er Jahre das Projekt einer Seilbahn auf den ** und die Errichtung einer Straße im Bereich des **wegs (bis zur ehemaligen **hütte) verfolgt habe [F1].
Das Ergebnis der Neuvermessung wurde (bildlich) in einem Anmeldungsbogen dargestellt. Dieser Anmeldungsbogen wurde beim Vermessungsamt ** hinterlegt und dem Bezirksgericht Winklern übermittelt, wo er unter der Tagebuchzahl TZ ** der im Jahr 1942 erfolgten Verbücherung abgelegt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass vom Bezirksgericht Winklern als Grundbuchsgericht nach Übermittlung des Anmeldungsbogens – als Ergebnis der Neuvermessung im Jahr 1955 – die Klägerin und die Beklagte über die (erhebliche) Änderung hinsichtlich des Flächenausmaßes auf 36.207 m² verständigt bzw. beschlussmäßig über die sich daraus ableitende Änderung hinsichtlich des Flächenausmaßes durch Berichtigung abgesprochen und dieser Beschluss der Klägerin und der Beklagten zugestellt wurde [F2].
In der Urkundensammlung des Bezirksgerichts Winklern befindet sich nicht der Teilungsplan GZ ** mit einer Grundfläche von 11.5356 m², sondern der Anmeldungsbogen des Vermessungsamts (Nr. **) von Oktober 1955 mit einer Fläche von 36.207 m². Aus vermessungstechnischer Sicht überschreitet diese Flächendifferenz von etwa 24.762 m² die geltenden Fehlergrenzen bei weitem. Sie ist nicht durch technische Mängel im Teilungsplan erklärbar, sondern stellt eine neue, andere Fläche dar.
Die in der digitalen Katastermappe (DKM) dargestellte Grenze entspricht nicht der vermarkten Grenze, die allerdings mit der Neuvermessung des Vermessungsamts ** übereinstimmt. In der Katastermappe ist der Grenzverlauf nur bildlich dargestellt, die (Neu)Vermessung ist nicht eingearbeitet.
In der vom Sachverständigen angefertigten Planbeilage 4 ist der **weg in grüner Farbe dargestellt; der Grenzverlauf der Neuvermessung im Jahr 1955 (in schwarzer Farbe) sowie der Grenzverlauf aus den Teilungsplänen GZ ** und GZ ** (in roter Farbe) gegenübergestellt. Auffallend ist, dass der Grenzverlauf für das Grundstück Nr. ** aus dem Teilungsplan GZ ** wesentlich besser zur Neuvermessung durch das Vermessungsamt passt, als jener aus dem Teilungsplan GZ ** für das Grundstück Nr. **:

Die Flächen stellen sich wie folgt dar:

Von der Beklagten und ihren Mitarbeitern wurden zumindest seit dem Jahr 1955 auch die Bereiche berg- und talseits des Weggrundstücks Nr. ** bis hin zu den entlang des **wegs gesetzten Grenzsteinen genutzt und Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt: Es wurden zwischen Frühjahr und Herbst (in der schneefreien Zeit) regelmäßig Kontrollgänge durchgeführt und herabgefallene Steine (Steinschlag) aus Sicherheitsgründen entfernt. Teilweise wurden mit diesen Mulden verschlossen und ebene Flächen hergestellt. Nach Vermurungen wurden die betroffenen Bereiche des Weges und der angrenzenden Böschungen instand gesetzt und rekultiviert. Abgerutschte talseitige Steinschlichtungen und/oder Böschungen wurden wieder hergestellt. Einmal wurde nach einem Murenabgang die Holzkrainerwand unter Verwendung von Steinschotterkörben wieder hergestellt, um den Weg, von dem ein Stück weggerissen worden war, wieder begehbar zu machen. Im Bereich der Wegparzelle Nr. ** wurden bereits im Zuge der Errichtung des Wegs zwischen dem östlichen Ende (Übergang zu Grundstück Nr. **) und dem westlich gelegenen Hektometer 24.30 Böschungen, kleinere Stützmauern und Steinschlichtungen zur Absicherung errichtet. Erst im Jahr 2021 war es zu einer kleinen Vermurung östlich des Hektometers 24.30 gekommen, die Arbeiten mit einem Bagger erforderlich machte. Es kann nicht festgestellt werden, dass von der Klägerin bzw. ihren Mitarbeitern im Bereich der Wegparzelle Nr. ** solche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt wurden.
Die Mitarbeiter der Beklagten sind ab Vorhandensein der Grenzsteine entlang des **wegs davon ausgegangen, dass die über den in der Natur vorhandenen Weg berg- und talseitig hinausreichenden Flächen bis zu den vorhandenen Grenzsteinen im Eigentum der Beklagten stehen.
Von den Bergführern und Mitarbeitern der Klägerin wären die entlang des **wegs gesetzten Grenzsteine – auch im Zusammenhang mit bergseitig und talseitig von Mitarbeitern der Beklagten durchgeführten Kontrollgängen aber auch Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten – erkennbar gewesen [F3]. Der Klägerin war von Anfang an bekannt, dass die durch die Enteignung neu gebildete Wegparzelle bis zum Hektometer 24.30 nicht nur den eigentlichen Weg, sondern aufgrund des Umstandes, dass sich dieser in steilem Gelände befindet, auch angrenzende Grundflächen (in Form von zur Absicherung hergestellten Böschungen, Steinschlichtungen und Mauern) umfasst.
Zu einem nicht konkret feststellbaren Zeitpunkt nach der Errichtung des **wegs wurde am Ende des Grundstücks Nr. ** (bei Hektometer 24.30) ein Unterstand (= Unterstand 2) errichtet. Das Flächenausmaß des in der Natur vorhandenen, in Planbeilage 4 in grüner Farbe dargestellten Wegs bis zu diesem Unterstand beträgt rund 3.315 m², die Fläche des gesamten Wegs ca. 3.870 m². Im letzten Drittel des **wegs (etwa bei Kilometer 1,8) errichtete die Beklagte im Zusammenhang mit der Schaffung des Nationalparks Hohe Tauern etwa im Jahr 2000 für die Nationalparkaufseher einen weiteren gemauerten Unterstand (= Unterstand 1), der aus zwei Räumen besteht und seitdem nicht nur von den Nationalparkrangern, sondern auch von Wanderern als Notunterstand genutzt wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin gegen die Errichtung und seitdem erfolgte Nutzung jemals Einwendungen erhob. Beide entlang des **wegs errichteten Unterstände befinden sich außerhalb der im Teilungsplan GZ ** dargestellten Papiergrenze. Der Unterstand 1 (etwa bei Kilometer 1,8) liegt auch außerhalb der Neuvermessung des Vermessungsamts **. Am westlichen Ende des **wegs erstreckt sich der sogenannte ** über eine Strecke von 50 bis 70 m, wobei im hinteren Bereich ein Rondeau aufgemauert ist. Bevor man dort hinkommt, befindet sich (westlich des Hektometers 24.30) bergseitig eine stabile, vom Weg relativ weit entfernte Seitenmoräne der **, weshalb in diesem letzten Abschnitt weder Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten noch Absicherungsarbeiten notwendig waren. Die Mitarbeiter der Beklagten führten in diesem Bereich immer wieder Arbeiten am Weg selbst durch.
Im Februar 2021 stellte die Beklagte in ** den Funktionären der Klägerin ein Gesamtprojekt, das den weiteren Ausbau der Galerie am **weg, die Errichtung einer Versorgungsstation auf Höhe der ehemaligen **hütte und den Ausbau des bereits vorhandenen Wegs von der Versorgungsstation aus zur ** talwärts zu einem leichter begehbaren Weg umfasste, vor. Innerhalb der Klägerin wurde vor allem die Errichtung der geplanten Versorgungsstation aus Umweltschutzgründen als bedenklich angesehen. Bei einer deshalb einberufenen Sitzung wurde mit dem Ergebnis abgestimmt, dass die Klägerin dem Galerieausbau im Anschluss an den schon vorhandenen Tunnel und der Errichtung einer allenfalls notwendigen sanitären Versorgungsstation am Ende der Galerie zustimmt, die Errichtung einer Versorgungsstation (Hütte) an dem von der Beklagten vorgesehenen Standort jedoch ablehnt. Nachfolgend kam es innerhalb der Klägerin zu Erhebungen, bei denen erstmals festgestellt wurde, dass im Grundbuch das Grundstück Nr. ** mit einer Fläche von 36.207 m² ausgewiesen ist. Aufgrund weiterer Nachforschungen war die Klägerin der Ansicht, dass die Enteignung in den 1930er Jahren zur Errichtung des **wegs nur hinsichtlich einer Länge von 2.400 m und einer Breite von 2,5 m erfolgt sei, was rechnerisch einer Fläche von 6.400 m² entspreche bzw. dass der Aufsandungsurkunde von 1941 der Teilungsplan GZ ** mit einer Gesamtfläche von 11.535 m² zugrunde gelegt worden sei.
Die Klägerin begehrte zunächst die Feststellung des Grenzverlaufs zwischen ihren Grundstücken Nr. **, ** und ** und dem Grundstück der Beklagten Nr. ** nach dem Teilungsplan (Beilage ./H) des Geometers Ing. F* vom 27. Jänner 1939, GZ **. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit zur Frage der Ersitzung begehrte sie (als zweites Hauptbegehren) die Feststellung, dass sie Eigentümerin all jener Flächen der Grundstücke Nr. **, ** und **, die über den gelb hinterlegten und rot umrandeten Bereich des Grundstücks Nr. ** laut Teilungsplan GZ ** hinausgingen, sei. Zu diesem erhob sie drei (einschränkende) Eventualbegehren und brachte im Wesentlichen vor, die Beklagte berühme sich fremden Eigentums, weil sie von einer Mappengrenze und damit von einer Fläche ausgehe, die tatsächlich in ihrem Eigentum stehe. Seinerzeit hätten sich die Streitparteien ausdrücklich auf einen wesentlich kleineren Liegenschaftsteil geeinigt, dessen Fläche und Ausmaß im Teilungsplan Ing. F* dargestellt worden sei. Damit sei für beide Streitteile die „Papiergrenze“ maßgebend gewesen. Während im Jahr 1941 tatsächlich nur eine Fläche von 11.535 m² für ein Trennstück aus den Parzellen ** und ** an die Beklagte übertragen worden sei, betrage die scheinbar übertragene Fläche gemäß Anmeldungsbogen des Vermessungsamts ** aus dem Jahr 1955 36.207 m². Für den Umfang des Eigentumerwerbs an einer Liegenschaft sei nicht die Grundbuchsmappe, sondern allein der Wille der Parteien entscheidend. Der Klägerin sei der Anmeldungsbogen und die Neuvermessung aus dem Jahr 1955 nie zur Kenntnis gebracht worden. Es gäbe auch keinen Hinweis darauf, dass nach 1941 ein weiterer Eigentumsübergang zwischen den Streitteilen stattgefunden habe. Hinzu käme, dass der **weg im Zuge seiner Errichtung um 200 m auf einer Fläche verlängert worden sei, die in ihrem Eigentum verblieben sei. Die Tatsache, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein vollkommen anderer Plan in die Grundbuchsmappe eingelegt worden sei, könne nicht zu einer Übertragung von Eigentum führen.
Eine Löschungsklage sei nicht möglich, weil die vom Bezirksgericht Winklern 1942 durchgeführte grundbücherliche Eintragung nach wie vor richtig sei und der materiellen Rechtslage entspreche. Lediglich der Katasterplan gebe die Grundgrenze falsch wieder. Eine Korrektur des Grundbuchsstands bzw. der rechtlich unverbindlichen Katastermappe werde nicht begehrt.
Ersitzung liege nicht vor, weil die Beklagte selbst die Vermessung durch Ing. F* und die Eigentumsübertragung veranlasst und eine Entschädigungssumme für die Fläche von 11.535 m² bezahlt habe; die Naturgrenze sei der Enteignung nicht zugrunde gelegt worden. Damit habe sie gewusst bzw. wissen müssen, in welchem Ausmaß sie Eigentum erworben habe. Abgesehen davon sei eine Grenzvermarkung im Jahr 1955 nicht vorhanden gewesen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete – auf das Wesentlichste zusammengefasst – ein, das vom Parkplatz aus gesehen erste Teilstück des **wegs liege auf Grundstück Nr. **, das zweite Teilstück auf Grundstück Nr. **. Letzteres liege zwischen dem Grundstück ** (talseitig) und dem Grundstück ** (bergseitig). Die Grenze zwischen diesen Grundstücken sei mit Grenzsteinen vermarkt und damit auch in der Natur ersichtlich. Die bergseitig vermarkte Grenze kennzeichne nicht nur die Eigentumsgrenze sondern darüber hinaus auch die Außengrenze zu dem dort befindlichen Sonderschutzgebiet „**“. Diese sei sowohl für die Bergführer als auch für die Abgrenzung der Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereiche der Mitarbeiter der Beklagten und der Nationalparkverwaltung von besonderer Bedeutung. Der **weg sei in den Berghang eingeschnitten und von felsigem Gelände umgeben. Zur Sicherung von Steinschlägen hätten auf dem ersten Wegteil (Grundstück Nr. **) bereits sechs Tunnel und fünf Galerien errichtet werden müssen. Im Bereich des Grundstücks Nr. ** würden die angrenzenden Böschungen zumindest bis zur vermarkten Grundgrenze von Mitarbeitern der Beklagten laufend nach losem Gestein abgesucht und gegebenenfalls entfernt. Es fänden regelmäßig Kontrollbegehungen statt.
Im Jahr 1938 habe eine Vermessung des Wegs durch Ing. F* stattgefunden, die eine Wegfläche von insgesamt 11.535 m² ergeben hätte. In dieser sei im Wesentlichen nur das Planum des Wegs, nicht aber die angrenzenden Böschungen, die zur Wartung des Wegs für Kontrollgänge benützt werden müssten, umfasst. Im Jahr 1955 habe eine Neuvermessung stattgefunden; im damals erstellten Anmeldungsbogen sei eine Fläche von 36.207 m² ausgewiesen. Diese Abweichung lasse sich mit der Vermessung anhand der bereits damals vorhandenen und noch heute bestehenden Grenzsteine erklären. Die aktuelle Mappengrenze gebe daher die Eigentumsverhältnisse richtig wieder. Weil dem Grundbuchsgericht nach der Neuvermessung im Jahr 1955 der Anmeldungsbogen zur Kenntnis gebracht worden sei, sei davon auszugehen, dass im Zuge der amtswegigen Prüfung ein die bücherliche Durchführung des Anmeldungsbogens anordnender (und den Parteien zuzustellender) Beschluss gemäß §§ 15ff LiegTeilG erlassen worden sei. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Klägerin die Änderung des Flächenausmaßes nicht zur Kenntnis gelangt sei. Rechtliche Folge der Verbücherung des Anmeldebogens sei der originäre Erwerb der lastenfrei ab- und zugeschriebenen Fläche, sodass sie ex lege Eigentum an der über den Teilungsplan Beilage ./H hinausgehenden Fläche im Ausmaß von 24.672 m² erworben habe.
Darüber hinaus stütze die Beklagte ihr Eigentum dieser über den Teilungsplan hinausgehenden Differenzfläche auf Ersitzung: die felsigen Geländeteile und Böschungen seien von Mitarbeitern der Beklagten seit Errichtung des Weges, somit seit etwa 80 Jahren, regelmäßig begangen und bearbeitet worden. Zudem sei der Grenzverlauf mit gut sichtbaren Grenzsteinen vermarkt. Sie habe sich weder gewaltsam noch heimlich noch unter Ausnützung eines Prekariums in den Besitz der streitgegenständlichen Fläche gesetzt. Die Redlichkeit werde gesetzlich vermutet.
Das erste Hauptbegehren sei unzulässig, weil auch eine Leistungsklage, nämlich eine – wenn auch bereits verjährte – Löschungsklage grundsätzlich möglich sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das erste Hauptklagebegehren ab, gab dem zweiten Hauptklagebegehren und dem dazu gestellten Eventualbegehren teilweise statt und stellte fest, dass die Klägerin Eigentümerin jenes über den Hektometer 24.30 – im Bereich des Unterstands 2, wie er in der vom Sachverständigen DI H* erstellten Planbeilage 4 dargestellt ist – hinausgehenden Wegstücks des **wegs bis zum westlichen Ende im Bereich des ** einschließlich des daran liegenden Unterstands 2 sei. Das darüberhinausgehende zweite Hauptklagebegehren und das (erste) Eventualbegehren wies es ab. Es traf über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt – die bekämpften Feststellungen sind kursiv gedruckt – im Detail die auf den Urteilsseiten 10 bis 24 enthaltenen Tatsachenfeststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, bei den im Zuge der Errichtung des **wegs festgelegten Teilungslinien laut Teilungsplan Ing. F*, die für den neu geschaffenen Weg Nr. ** eine Gesamtfläche von 11.353 m² ausweisen, handle es sich um eine reine Papiergrenze, die nicht dem tatsächlichen Wegverlauf entspreche. Dieser Teilungsplan sei zwar 1941 der Eintragung des Eigentumsrechts der Beklagten zugrunde gelegt worden, er sei aber weder in die Katastermappe noch in die Grundbuchsmappe gelangt. Die Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit dieses Teilungsplans habe zur Neuvermessung im Jahr 1955 geführt, bei der die Grenzsteine entlang des Wegs im hier strittigen Teilstück (Grundstück Nr. **) bereits vorhanden gewesen und damit auch berücksichtigt worden seien. Im Anmeldungsbogen sei nur die neu vermessene Fläche eingetragen und das Wegplanum laut Neuvermessung bloß bildlich dargestellt worden.
Für einen originärer Eigentumserwerb seitens der Beklagten hinsichtlich der über den gelb hinterlegten und rot umrandeten Bereich hinausgehenden Fläche der Grundstücke **, ** und ** nach Durchführung eines Verfahrens nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz nach Neuvermessung im Jahr 1955 bestehe keine Grundlage. Hingegen sei von einer Ersitzung der Fläche berg- und talwärts des **wegs bis zu den Grenzsteinen – mit Ausnahme des letzten über den Hektometer 24.30 (im Bereich des Unterstands 2 laut Planbeilage 4) hinausgehenden Wegstücks bis zum westlichen Ende im Bereich des ** einschließlich des daran liegenden Unterstands 2 – auszugehen, weil für die Klägerin sowohl die Vermarkung als auch die Besitzhandlungen seitens der Beklagten erkennbar gewesen seien. Für das letzte Wegstück hätten allerdings keine (im erforderlichen Ausmaß durchgeführten) Besitzhandlungen durch die Beklagte festgestellt werden können; außerdem habe die Klägerin in Hinblick auf die mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarung betreffend Wartung und Erhaltung davon ausgehen können, dass sich dieser Teil auf ihrer Liegenschaft befände.
Hinsichtlich des ersten Hauptklagebegehrens fehle es der Klägerin am erforderlichen Feststellungsinteresse, weil damit nicht die Feststellung eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses, sondern die Feststellung einer Tatsache begehrt werde. Dem zweiten Hauptklagebegehren sei in dem oben dargestellten eingeschränkten Ausmaß stattzugeben gewesen. Das – in Hinblick auf eine allfällige Ersitzung des **wegs außerhalb des 1942 übertragenen Liegenschaftseigentums durch die Beklagte – gestellte erste Eventualbegehren sei abzuweisen, weil es sich bei den Teilungslinien um reine Papiergrenzen handle, die nicht dem tatsächlichen Wegverlauf entsprechen würden. Über die übrigen Eventualbegehren habe vor diesem Hintergrund nicht mehr entschieden werden müssen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin . Sie macht Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und stellt primär den Abänderungsantrag auf Stattgebung des ersten und zweiten Hauptklagebegehrens in vollem Umfang, in eventu im Umfang der erhobenen Eventualbegehren; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A) Zum Verfahrensmangel:
1. In der Berufung moniert die Klägerin als Verfahrensmangel, dass das Erstgericht den Spruchpunkt II.a. des Urteils nicht klar und zweifelsfrei formuliert habe, sodass sie mangels Bestimmbarkeit Gefahr Laufe, dass ihr Ansuchen auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG abgewiesen werde.
Entgegen der Behauptungen der Klägerin wurde sowohl der Verlauf des **wegs in der Natur als auch die Grenzen der Neuvermessung aus dem Jahr 1955 festgestellt und auf der einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildenden Planbeilage 4 exakt dargestellt. Es steht nicht nur fest, wo sich der Hektometer 24.30 und der Unterstand 2 befindet, sondern auch, wie das von dort weiterführende Wegstück bis zum westlichsten Ende des **wegs im Bereich des ** verläuft und ausgestaltet ist. Es ist eindeutig erkennbar, dass das Eigentumsrecht der Klägerin am Grundstück Nr. ** hinsichtlich der gesamten, über den Hektometer 24.30 in Richtung Westen hinausgehenden Fläche des **wegs, festgestellt wurde.
Grundsätzlich wird das Ausmaß der Bindungswirkung (als Teil der materiellen Rechtskraft) von Urteilen nur durch den Urteilsspruch bestimmt; Tatsachenfeststellungen sind für sich allein (isoliert) nicht rechtskräftig (RIS-Justiz RS0041285). Für die Auslegung der Tragweite des Spruchs sind allerdings nach ständiger Rechtsprechung auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen (RIS-Justiz RS0000300; RS0041357). Auf die Entscheidungsgründe und damit die Tatsachenfeststellungen erstreckt sich die materielle Rechtskraft daher soweit, als diese zur Auslegung und zur Individualisierung des Spruchs der Entscheidung notwendig und damit entscheidungswesentlich sind (OGH 9 ObA 1/03t). Im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Feststellungen kann hier kein Verfahrensmangel erblickt werden. Das Urteil ist bestimmt und exiquierbar.
2. Als weiteren Verfahrensmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 1 ZPO rügt die Klägerin die nicht vollständige Erledigung der Sachanträge, weil Erstgericht nicht über sämtliche erhobenen Eventualbegehren abgesprochen habe.
Dem zu Punkt II. erhobenen Hauptbegehren der Klägerin wurde teilweise – nämlich hinsichtlich der über den Hektometer 24.30 in Richtung Westen hinausgehenden Fläche einschließlich des Unterstands 2 – stattgegeben. Im Übrigen wurde das Begehren aber abgewiesen. Auf Eventualbegehren ist nur einzugehen, wenn der Kläger mit dem Hauptbegehren nicht (zur Gänze) durchdringt. Im Fall der teilweisen Stattgebung des Hauptbegehrens ist im Auslegungsweg zu ermitteln, ob das Eventualbegehren für den Fall der gänzlichen Abweisung oder auch für den Fall der teilweisen Abweisung des Hauptbegehrens gestellt wurde (RIS-Justiz RS0037667; OGH 9 ObA121/06w). Angesichts des Umstands, dass die Eventualanträge 2. und 3. des Klägers mit dem zweiten Hauptbegehren inhaltlich weitgehend ident sind und einen gegenüber dem Hauptbegehren eingeschränkten Umfang haben, ist hier davon auszugehen, dass diese Eventualanträge nur für den Fall der gänzlichen Abweisung des zweiten Hauptbegehrens gestellt wurden. Über diese Anträge war daher nicht zu entscheiden.
B) Zur Beweisrüge:
Anstelle der eingangs in Kursivschrift festgehaltenen Tatsachenfeststellungen [F1] bis [F3] begehrt die Klägerin nachstehende Ersatzfeststellungen:
- Fest steht, dass die Beklagte das Setzen der Grenzsteine der Klägerin bewusst nicht mitteilte, in der Absicht, den jedenfalls folgenden Widerstand der Klägerin gegen jede Verbreiterung der Wegparzelle im Naturschutzgebiet zu verhindern [E1];
- ob das Bezirksgericht Winklern als Grundbuchsgericht nach Übermittlung des Anmeldungsbogens – das Ergebnis der Neuvermessung im Jahr 1955 – die Beklagte über die erhebliche Änderung hinsichtlich des Flächenausmaßes auf 36.207 m² verständigt hat, kann nicht festgestellt werden, die klagende Partei erhielt jedenfalls keine Information darüber. Beschlussmäßig wurde nie über die sich daraus ableitende Änderung hinsichtlich des Flächenausmaßes durch Berichtigung abgesprochen [E2];
- die entlang des **wegs gesetzten Grenzsteine waren für die Mitarbeiter der Klägerin nicht erkennbar. Lediglich die Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie durchgeführten Kontrollgänge von Mitarbeitern der Beklagten waren für die Mitarbeiter der Klägerin wahrnehmbar [E3].
1. Vorweg ist festzuhalten, dass die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge nach ständiger Rechtsprechung die Darlegung verlangt, a) welche Feststellung bekämpft wird, b) aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat, c) welche Ersatzfeststellung begehrt wird, sowie d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht richtigerweise die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen (RIS-Justiz RS0041835; Kodek in Rechberger/KlickaZPO 5 § 471 Rz 15).
2. Die Ausführungen der Berufungswerberin zur bekämpften Feststellung [F1] genügen diesen Anforderungen schon aus formalen Gründen nicht. Abgesehen davon, dass sie zum Einen die „ersatzlose“ Streichung des Feststellungsteils hinsichtlich der Verheimlichung der Neuvermessung anstrebt (RIS-Justiz RS0041835 [T1, T3]), führt sie zum Anderen an keiner Stelle aus, weshalb die Beweiswürdigung des Erstgerichts unrichtig sein soll, sondern zählt bloß Beweismittel auf, mit denen die ersatzweise begehrte Feststellung getroffen hätte werden können. Überdies gelingt es ihr auch nicht, Zweifel an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und damit an der bekämpften (Negativ)Feststellung zu erwecken. Aus dem Schreiben des damaligen Rechtsvertreters der Klägerin vom 23. Juli 1951, worin festgehalten wurde, dass der Pächter der ** Hütte „sogar wissen wollte, dass Hofrat G* ihm gegenüber ausdrücklich erklärt habe, dass er deswegen den Promenadenweg nicht richten lasse, weil der A* ihm mit der ** Schwierigkeiten mache“ kann wohl kaum ein Konnex zu dem am 24. September 1953 verfassten Schreiben hergestellt werden. Im erstgenannten Schreiben wird eindeutig auf die Instandhaltung des gegenständlichen Wegs Bezug genommen, beim zweitgenannten Schreiben geht es um die Herstellung der Grundbuchsordnung und die von Ing. F* am 30. August 1953 verfasste Stellungnahme, wonach sein im Jahr 1939 verfasster Teilungsplan unvollständig und mit größeren Fehlern behaftet sei. Im Übrigen ergibt sich aus dem Schreiben vom 18. August 1953 (Beilage ./V), dass die Frage des Grundbuchsstandes in Zusammenhang mit einem Streit über das Recht der Eigenjagd im **gebiet aufgetreten sei. Dass die Mitarbeiter der Beklagten heimlich Grenzsteine zur Verbreiterung des **wegs gesetzt haben sollen, um das Seilbahnprojekt umsetzen zu können, ergibt sich für das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund nicht.
3. Das Erstgericht begründete in einer ausführlichen Beweiswürdigung schlüssig, aus welchen Erwägungen es die bekämpfte Feststellung [F2] getroffen hat. Die von der Berufungswerberin dazu begehrte positive Feststellung ergibt sich aus den dazu angeführten Argumenten nicht. Nur weil in den bei der Klägerin befindlichen Sitzungsprotokollen die Neuvermessung nicht Erwähnung findet, lässt dies nicht den Schluss zu, dass sie darüber keinesfalls informiert worden sei. Soweit sie ausführt, bei Erlassung eines Grundbuchsbeschluss gebe es innerhalb des Gerichts entsprechende Aufzeichnungen, ist ihr entgegen zu halten, dass weder beim Bezirksgericht Winklern noch beim Vermessungsamt Akten(bestandteile) aus einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeit vorhanden sind. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Negativfeststellung ist daher nicht zu beanstanden.
4. Die bekämpfte Feststellung [F3] ist unbedenklich. Wenn die Berufungswerberin ausführt, das Erstgericht hätte die Ersatzfeststellung aufgrund der Aussage des Zeugen I* und der Beilage ./O treffen müssen, ist ihr zu erwidern, dass es nicht ausreicht, den bekämpften Feststellungen bloß Gegenbehauptungen entgegenzuhalten (stRspr; RIS-Justiz RS0041830). Der Rechtsmittelwerber hat sich – wie bereits ausgeführt – vielmehr konkret mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu befassen und darzulegen, warum die in der Berufung angeführten Beweisergebnisse glaubwürdiger sein sollen (stRspr; Kodek , Praxistipps zum Berufungsverfahren, ZAK 2011/688 [365]). Ohne diese kritische Auseinandersetzung mit der Beweislage und den dazu vom Erstgericht angestellten Überlegungen entspricht die Berufung nicht dem Gesetz und ist dementsprechend auch keiner Behandlung durch das Berufungsgericht zugänglich. Abgesehen davon ist die getroffene Feststellung zur Erkennbarkeit der (rötlichen) Grenzsteine auch unter Bedachtnahme auf das Fotokonvolut Beilage ./12 nicht zu beanstanden. Selbst wenn derzeit einige Grenzsteine nicht mehr vorhanden sind bzw. erst wieder freigelegt werden mussten, ist von deren Erkennbarkeit für die Mitarbeiter der Klägerin zweifelsfrei auszugehen, weil ihnen einerseits von Anfang an bekannt war, dass die durch Enteignung neu gebildeten Wegparzellen ** und ** nicht nur den eigentlichen Weg (das Wegplanum), sondern auch angrenzende Grundflächen umfasst und sie andererseits von der Beklagten durchgeführte Kontrollgänge sowie Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten stets wahrgenommen haben.
Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
C) Zur Rechtsrüge:
1. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Feststellung des Grenzverlaufs zwischen ihren Grundstücken Nr. **, ** und ** sowie dem klägerischen Grundstück Nr. ** laut Teilungsplan Ing. F*, GZ **, sowie die Feststellung ihres Eigentums an jenen Flächen der Grundstücke Nr. **, ** und **, die über den gelb hinterlegten und rot umrandeten Bereich von Grundstück Nr. ** laut diesem Teilungsplan hinausgehen. Die Beklagte berief sich zur Richtigkeit der Mappengrenze, die auf einer Neuvermessung im Jahr 1955 beruhe, unter anderem auf Eigentumserwerb durch Ersitzung, weil sie jedenfalls ab dem Jahr 1955 (auch) die strittigen, innerhalb der Grenzsteine liegenden (Böschungs-)Flächen der Klägerin unbeanstandet genutzt habe.
2.1. Voraussetzungen jeder Ersitzung ist eine Besitzausübung, die die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden so sichtbar zum Ausdruck bringt, dass sie eine Besitzausübung dritter Personen nicht zulässt (RIS-Justiz RS0010101). Für die Ersitzung einer Landfläche müssen Handlungen gesetzt werden, die den Eigentümer von der Ausübung seines Rechts ausschließen (RIS-Justiz RS0034276 [T1]). Die Besitzausübung muss die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen. Typische Arten der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen sind das Betreten, Verrainen, Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten (RIS-Justiz RS0034276 [T2]).
Voraussetzung für die Ersitzung sind neben dem Zeitablauf echter und redlicher Besitz eines Rechts, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprochen hat, sowie Besitzwille (RIS-Justiz RS0034138 [T2]). Die Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen trifft grundsätzlich den Ersitzungsbesitzer, der Art und Umfang der Besitzausübung und die Vollendung der Ersitzungszeit zu behaupten und zu beweisen hat, wobei es jedoch genügt, wenn das Bestehen des Besitzes zu Beginn und am Ende der Ersitzungszeit feststeht. Hingegen ist es Sache des Gegners, einen in deren Verlauf eingetretenen Verlust des Besitzes oder eine Unterbrechung der Ersitzung oder ein die Ersitzung ausschließendes Verhältnis zu beweisen. Auch die Redlichkeit des Besitzes wird vermutet (RIS-Justiz RS0034251).
2.2. Rechtmäßigkeit des Besitzes ist bei der uneigentlichen Ersitzung nicht Voraussetzung (RIS-Justiz RS0034138 [T3]). Ein Rechtsbesitzer ist redlich, wenn er glauben kann, dass ihm die Ausübung des Rechts zusteht (RIS-Justiz RS0010137). Maßgeblich ist demgemäß das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Besitzausübung (OGH 7 Ob 97/21x; 2 Ob 37/20k mwN), das beim Besitzerwerb und während der ganzen Ersitzungszeit vorhanden sein muss (RIS-Justiz RS0010175). Der gute Glaube fehlt bzw. geht verloren, wenn der Besitzer positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, oder zumindest solche Umstände erfährt, die Anlass geben, an der Rechtmäßigkeit der Besitzausübung zu zweifeln (RIS-Justiz RS0010184; RS0010137 [T1]), wobei bereits leichte Fahrlässigkeit die Redlichkeit ausschließt (RIS-Justiz RS0103701; RS0010189 [T6, T7]). Da die Redlichkeit nach § 328 ABGB vermutet wird (RIS-Justiz RS0034251 [T6]; RS0010185 [T5]), trifft den Ersitzungsgegner für die Fehlerhaftigkeit und Unredlichkeit des Besitzes die Behauptungs- und Beweislast (RIS-Justiz ; [T2]; ). Ob in einem bestimmten Fall die konkret zu berücksichtigenden Umstände die Qualifikation des Verhaltens des Besitzers als redlich oder unredlich fordern, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (OGH ; RIS-Justiz [T13]).
Nach den Feststellungen ist im Jahr 1953 hervorgekommen, dass der von Ing. F* für die Eigentumsübertrag anlässlich der Enteignung hergestellte Teilungsplan unvollständig, grob fehlerhaft und vermessungstechnisch unbrauchbar war. Es wurde daher im Jahr 1955 vom Vermessungsamt ** eine Neuvermessung des **wegs an Hand der zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Grenzsteine durchgeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt schien die Wegparzelle zwar auf, ihr war aber noch keine Fläche zugeordnet. Darüber hinaus stellte das Erstgericht fest, dass (auch) der Klägerin von Anfang an bekannt war, dass die durch die Enteignung neugebildeten Wegparzellen Nr. ** und ** ob ihrer Lage in steilem, hochalpinem Gelände und der daraus resultierenden Absicherungsmaßnahmen, nicht nur das Wegplanum, sondern auch angrenzende Grundflächen umfasst. Wenn das Erstgericht aus einer Gesamtschau aller dieser Umstände die Redlichkeit der Beklagten bejaht, liegt damit keine aufzugreifende (grobe) Fehlbeurteilung vor. Aus dem Argument, der Aufsandungsurkunde und dem dieser zugrundeliegenden Teilungsplan sei für den Weg Nr. ** ein Gesamtausmaß von 11.535 m² zu entnehmen, sodass die Beklagte nicht redlich handeln hätte können, ist für die Berufungswerberin nichts zu gewinnen, weil von Ing. F* anlässlich der Erstellung des Teilungsplans der (anstelle der durchgehenden Versteinung für die Festhaltung der Grundgrenzen erforderliche) Polygonalzug gerade nicht gemessen wurde. Dass die Beklagte die Grenzsteine heimlich gesetzt habe, um die von ihr erworbene Fläche eigenmächtig zu vergrößern, konnte gerade nicht festgestellt werden.
2.3. Unechter (fehlerhafter) Besitz ist – unabhängig von der Redlichkeit und Rechtsmäßigkeit – Folge gewaltsamer (dh unter Überwindung eines auch bloß verbalen Widerstands), heimlicher (dh dem Besitzer verborgen bleibender) oder einer ein jederzeitiges Widerrufsrecht missachtenden Entziehung des Besitzes („vi, clam, precario“). Nach der Rechtsprechung ist echter Besitz zu vermuten (RIS-Justiz RS0034138; Riss in KBB 7§ 345 Rz 1). Die Beweislast für die Unechtheit des Besitzes trifft den Ersitzungsgegner (OGH 5 Ob 903/76 JBl 1978, 257 = EvBl 1978/1; 1 Ob 10/15z JBl 2015, 518).
Die Berufungswerberin begehrt zur Beurteilung der Echtheit des Besitzes zusätzliche Feststellungen zu den näheren Umständen der Grenzsteinsetzung und insbesondere dazu, worauf sich die Absicht der Beklagten richtete, als sie die Setzung dieser zwischen 1941 und 1955 durchführte.
Klarzustellen ist zunächst, dass bei der Behandlung der Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt auszugehen ist, weshalb der Rechtsmittelwerber bestimmt begründen muss, warum der festgestellte Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt wurde oder dass infolge eines Rechtsirrtums eine entscheidungswesentliche Tatsache nicht festgestellt wurde, also ein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt, der gegeben ist, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat ( Klauser/Kodek, ZPO 18§ 496 E 47; SSV-NF 8/37). Der Rechtsmittelwerber muss ausgehend vom festgestellten Sachverhalt aufzeigen, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (EFSlg 64.142; SSV-NF 7/15; ARD 4790/15). Rechtliche Feststellungsmängel können nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen (RIS-Justiz RS0053317 [T1], RS0043480 [T15]). Abgesehen davon, dass die Berufungswerberin nicht ausführt, welche ergänzenden Feststellungen sie konkret begehrt, ist sie auf den festgestellten Sachverhalt, dass die Absicht der Beklagten in Bezug auf das Setzen der Grenzsteine nicht festgestellt werden konnte, zu verweisen.
2.4. Die Besitzergreifungshandlungen und der Besitzwille bestimmen den Inhalt des Besitzes und damit das Ausmaß des zu ersitzenden Rechts (RIS-Justiz RS0010145 [T3]; RS0011702). Der Besitzwille muss aber nur auf den Besitz der Sache, nicht auf Ersitzung des Eigentums gerichtet sein (RIS-Justiz RS0034283). Will daher jemand vermeintlich eigenen Grund benützen, so kann er grundsätzlich Eigentum ersitzen (OGH 5 Ob 102/23w). Für die uneigentliche Ersitzung nach § 1460 iVm § 1477 ABGB bedarf es keines rechtmäßigen Besitzes, dh keines Titels. Der Ersitzungsbesitzer muss außer einer Besitzungsübung, die nach Inhalt und Umfang dem zu erwerbenden Recht entspricht, nur die Vollendung der Ersitzungszeit beweisen (RIS-Justiz RS0034251), hier sohin 30 Jahre.
Nach den erstgerichtlichen – und soweit unangefochtenen – Feststellungen nutzten und bearbeiteten die Mitarbeiter der Beklagten die nunmehr strittigen Grundstücksteile berg- und talseitig (und damit abseits) des Wegplanums östlich des Hektometers 24.30 innerhalb der Grenzsteine regelmäßig, entfernten Steine, führten Instandhaltungsarbeiten durch, errichteten Steinschlichtungen, stellten Böschungen wieder her, rekultivierten diese Bereiche und brachten, soweit notwendig, Steinschotterkörbe an. Die Mitarbeiter der Beklagten waren stets der Meinung, dass die über den in der Natur vorhandenen Weg berg- und talseitig bis zu den vorhandenen Grenzsteine hinausreichenden Flächen im Eigentum der Beklagten stehen. Selbst den Mitarbeitern der Klägerin war bekannt, dass die durch die Enteignung neugebildete Wegparzelle(n) ** (und **) nicht nur das in der Natur ersichtliche Wegplanum, sondern auch angrenzende Grundflächen (Böschungen, Mauern, Steinschlichtungen) umfassen würden. Erst im Jahr 2021, anlässlich der Vorstellung eines Gesamtprojekts betreffend Ausbau der Galerie, Errichtung einer Versorgungsstation und Ausbau des bereits vorhandenen Wegs, recherchierte die Klägerin und stellte fest, dass die Fläche der Wegparzelle Nr. ** im Grundbuch eine Fläche von 36.207 m² anstelle der im Teilungsplan Ing. F* ermittelten Fläche von 11.535 m² aufweise.
In der Rechtsprechung wurde eine Eigentumsersitzung etwa bejaht bei forstwirtschaftlicher Bewirtschaftung wie Eigentümer (OGH 7 Ob 528/86, 9 Ob 26/00i) oder durch Befahren und Ausmähen eines Wegs (OGH 9 Ob 2020/96s). Auch die Errichtung und Instandhaltung eines Wegs auf eigene Kosten in Verbindung mit einem regelmäßigen Befahren ua zur Durchführung von Heu- und Viehtransporten sowie die Gestattung der Benützung durch Dritte samt Aufstellen einer Fahrverbotstafel wurde für ausreichend erachtet (OGH 2 Ob 11/10x). Hier hat die Beklagte mit der Bearbeitung der Böschungen berg- und talseits ihres Weges bis zu den vorhandenen Grenzsteinen erkennbar nicht ein bloßes Nutzungsrecht an den klägerischen Grundstücken begründen wollen, sondern nahm diese Fläche wie ein Eigentümer in Anspruch. Auch in der Folge verhielt sie sich mehr als 30 Jahre und von der Klägerin unbeeinsprucht wie eine Alleineigentümerin.
Das Erstgericht hat daher eine Ersitzung jener strittigen Flächen, die sich aus der teilweisen Abweisung des Feststellungsbegehrens ergeben, zu Recht bejaht. Damit gelang es der Klägerin auch nicht, den von ihr (in ihrem ersten Feststellungsbegehren) behaupteten Grenzverlauf nachzuweisen, sodass auch das erste Hauptklagebegehren scheitern musste.
Insgesamt konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Aufgrund des vom Erstgericht ausgesprochenen Kostenvorbehalts nach § 52 Abs 1 ZPO hatte das Berufungsgericht keine Kostenentscheidung zu treffen (§ 52 Abs 3 ZPO).
Der Bewertungsausspruch beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 ZPO, wobei kein Anlass bestand, von der von der Klägerin vorgenommenen Bewertung ihres ersten Feststellungsbegehrens abzuweichen. Beim Bewertungsausspruch hinsichtlich des zweiten Feststellungsbegehrens war zu beachten, dass dieses – offenbar aus Kostengründen – ersichtlich unterbewertet wurde, liegt diesem doch die Eigentumsfeststellung einer knapp 25.000 m² großen Fläche im **gebiet zugrunde, weshalb davon ausgegangen wird, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands auch hinsichtlich des zweiten Feststellungsbegehren EUR 30.000,00 übersteigt.
Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die ordentliche Revision zuzulassen.
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