Nur die Entscheidung über den Anspruch, der geltendgemacht wurde, wird rechtskräftig. Die Rechtskraft erfasst grundsätzlich weder die tatsächlichen Feststellungen noch die rechtliche Beurteilung.
…Rechtskraft erfasst also allein die im Urteil festgestellte Rechtsfolge, die Urteilselemente (Tatsachenfeststellungen und rechtliche Beurteilung) werden isoliert betrachtet nicht von der Rechtskraft erfasst (RIS Justiz RS0041285; RS0118570). Das Ausmaß der Bindungswirkung wird daher grundsätzlich nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruchs heranzuziehen…
…Rz 15; 7 Ob 86/18z Pkt 4.). Darüber hinaus erwachsen d ie Feststellungen hingegen nicht isoliert in Rechtskra ft (vgl RS0041285 [T4]; RS0041342 [T4]; RS0118570 [T1]), sodass diesen für spätere Verfahren auch keine Bindungswirkung zukommt (vgl RS0036826; RS0123760 [T2]). [10] Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof in…
…in diesem Verfahren herangezogen. Diese Vorgangsweise ist aber weder in sich widersprüchlich, noch weicht sie von der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab (vgl RIS Justiz RS0000300; RS0041285 [T1]; RS0000234; RS0043259; RS0041454; vgl auch Fasching/Klicka in Fasching/Konecny ² III, § 411 ZPO Rz 74 mwN). Die Auslegung der Urteilsfeststellungen selbst ist…
…der materiellen Rechtskraft) wird zwar nach ständiger Judikatur durch den Urteilsspruch bestimmt; Entscheidungselemente, wie die Tatsachenfeststellungen, sind für sich allein (isoliert) nicht rechtskraftfähig (RIS Justiz RS0041285). Für die Auslegung der Tragweite des Spruchs sind allerdings nach ständiger Rechtsprechung auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen (RIS Justiz RS0000300; RS0041357). Auf die Entscheidungsgründe und damit…
…also allein die im Urteil festgestellte Rechtsfolge, die Urteilselemente (Tatsachenfeststellungen und rechtliche Beurteilung) werden – isoliert betrachtet – nicht von der Rechtskraft erfasst (RIS Justiz RS0041285; RS0118570). Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich auf die Entscheidungsgründe und damit die Tatsachenfeststellungen nach herrschender Auffassung aber so weit, als diese zur Individualisierung…
…der materiellen Rechtskraft) wird zwar nach ständiger Judikatur durch den Urteilsspruch bestimmt; Entscheidungselemente, wie die Tatsachenfeststellungen, sind für sich allein (isoliert) nicht rechtskraftfähig (RIS Justiz RS0041285). Für die Auslegung der Tragweite des Spruchs sind allerdings nach ständiger Rechtsprechung auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen (RIS Justiz RS0000300, RS0041357). Auf die Entscheidungsgründe und damit…
… m² iSd § 32 Abs 2 SbgROG verpflichtet. Eine Bindung an die im Titelverfahren getroffene Feststellung zur Überschreitung besteht daher nicht (RS0041285, RS0118570). Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten handelt es sich deshalb beim hier geführten Impugnationsverfahren nicht um eine (unzulässige) inhaltliche Überprüfung der Richtigkeit des Exekutionstitels, sondern…
…eine dort beurteilte Vorfrage (RIS Justiz RS0042554; RS0041180; RS0041342) oder – wie hier von der Beklagten gewünscht – an die dort getroffenen Feststellungen (RIS Justiz RS0041285; RS0118570). Die Berufung der Beklagten auf die Rechtskraft der Entscheidung im Parallelverfahren muss daher schon aus diesem Grund scheitern, ohne dass es auf die zudem…
…Die Tatsachenfeststellungen eines Gerichts, die es als zur Gewinnung des für die Subsumtion erforderlichen Tatbestands benötigt, erwachsen nicht in Rechtskraft (RS0041342 [ T 4], RS0118570 [T1], RS0041285 [ T 4]). Diese Grenzen der materiellen Rechtskraft können aus Gründen der „Entscheidungsharmonie“ allein nicht ausgeweitet werden; materielle Nahebeziehungen oder Abhängigkeiten zwischen den Streitgegenständen…
…74 und 85 ff) und Rechtsprechung (1 Ob 28/15x, 5 Ob 212/10b, 6 Ob 3/19p; RIS-Justiz RS0041342, RS0041285, RS0041188, RS0127052, RS0039843, RS0041180, RS0102102, RS0041582, RS0047398 und RS0120604) behandelt nicht die innerprozessuale Bindungswirkung des Teilurteils über das Rechnungslegungsbegehren für das Zahlungsbegehren im Verfahren über…
…es als zur Gewinnung des für die Subsumtion erforderlichen Tatbestands benötigt, erwachsen nicht in Rechtskraft (5 Ob 189/20k; RS0041342 [T4], RS0118570 [T1], RS0041285 [T2, T4]). Daher erfolgt die Feststellung von Tatsachen in jedem Rechtsstreit ohne Bindung an die Beurteilung in einem Vorprozess (RS0036826). Aus diesem Grund waren auch…
…nicht vor. Z ur Auslegung, Individualisierung und Beurteilung der Tragweite des Spruchs der Entscheidung können die Entscheidungsgründe herangezogen werden (vgl RIS Justiz RS0000234; RS0000300; RS0041165; RS0041285 [T1]; RS0041454 [T4]; RS0043259, insb für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren 5 Ob 165/10s). Das Erstgericht hat hier detaillierte Feststellungen zu den relevanten Mängeln…
…der den klagenden Parteien gehörigen "Großgarage" im Hofe eines vom Wohnhaus der Beklagten verschiedenen Hauses zugrunde. Wie sich aus dem Volltext dieser Entscheidung (RIS-Justiz RS0041285) ergibt, hat die klagende Partei in jenem Verfahren ungeachtet eines entsprechenden Einwandes der Gekündigten erst in der Revisionsbeantwortung eine entsprechende Präzisierung nachgetragen. Daraus erhellt, daß…
…den gleichen Feststellungen gelangt, als sie im Vorprozess getroffen wurden. Anders als im Vorprozess erfolgte aber hier die rechtliche Beurteilung. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0041285) und herrschender Lehre (s hiezu Rechberger in Rechberger**2, ZPO Rz 10 zu § 411) werden die Urteilselemente, d.s die logischen Voraussetzungen und Folgen des…
…verstanden. Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Bindungswirkung nur in Bezug auf die im Urteil des Vorprozesses ausgesprochene Rechtsfolge, nicht aber an die dort getroffenen Feststellungen (RS0041285; RS0118570). 2.2 Mit einem Feststellungsurteil wird die Ersatzpflicht des Haftenden festgelegt, nicht aber, welche künftigen Schäden von ihm zu ersetzen sind. Im folgenden Leistungsprozess…
…in Rechberger , ZPO 4 § 411 Rz 3; Kodek/Mayr , Zivilprozessrecht 3 Rz 921) oder an die dort getroffenen Feststellungen (RIS Justiz RS0041285; RS0118570). Nur dann, wenn die Lösung eines Präjudizialverhältnisses auch formal verselbständigt (durch Zwischenfeststellungsantrag oder Feststellungsklage) zum Gegenstand eines Sachantrags wird, ist diese Entscheidung mit den…
…welche durch einen Verstoß des Berufungsgerichtes gegen die (Teil )rechtskraft des Ersturteils bewirkt worden sein soll, liegt nicht vor. Nach völlig einhelliger Rechtsprechung (RIS Justiz RS0041285; RS0118570) sind nämlich die Entscheidungselemente (hier: die rechtliche Beurteilung des Ersturteils) für sich allein (isoliert) nicht rechtskraftfähig. Das Berufungsgericht war daher an die rechtliche Beurteilung…
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