Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 328

§ 328Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes.

Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites durch richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im Zweifel ist die Vermuthung für die Redlichkeit des Besitzes.

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