Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites durch richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im Zweifel ist die Vermuthung für die Redlichkeit des Besitzes.
Rückverweise
Dem § 328 ABGB kommt auch gegenüber der Vermutung des § 1237 ABGB eine gewisse Bedeutung zu.…
Einzelfälle C Diverses Informationen zu § 326 ABGB Verweisungen: Entscheidung zur Redlichkeit des Bestandnehmers siehe bei § 372 ABGB, zur Vermutung der Redlichkeit bei § 328 ABGB und zur Frage, wann der redliche Besitzer unredlich wird, bei § 338 ABGB…
Gemäß § 328 ABGB streitet die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes; die Unredlichkeit hat der Kläger zu beweisen.…
Analogie zu § 372 ABGB auch auf das bessere Recht zum Besitz gestützt werden; Anspruchsvoraussetzung dafür ist neben dem gültigen Erwerbsgrund und der gemäß § 328 ABGB zu vermutenden Redlichkeit der den des Beklagten übertreffende Naturalbesitz.…
Der Besitz von Übergenüssen ist im Zweifel als ein redlicher anzusehen ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 328, § 328 ABGB}) . Die Rückerstattung eines im guten Glauben verbrauchten Übergenusses darf nicht gefordert werden.…
…wahrscheinlichen Grund im Sinne des § 326 ABGB, die Rechtmäßigkeit der Besitzausübung annehmen zu dürfen (5 Ob 47/71 u.a.). Dazu kommt, daß gemäß § 328 ABGB im Zweifel die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes ist, so daß der Gegner die Unredlichkeit nachweisen muß (EvBl. 1965/364 u. v. a.). Die…
…zu diesem Zeitpunkt die 30-jährige Ersitzungszeit (§ 1477 ABGB) bereits abgelaufen war. Die Redlichkeit der Besitzausübung haben die Beklagten nicht widerlegt (§ 328 ABGB), steht doch-wie schon erwähnt-fest, dass die Rechtsvorgänger dagegen nie und selbst die Beklagten erst 1989 merkbare Einwendungen gegen die Benützung als Parkplatz erhoben…
…den Beginn der Ersitzungsfrist mit dem Jahr 1980 angenommen. 3. Redlichkeit [36] 3.1. Die Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers wird im Zweifel vermutet (§ 328 ABGB; RS0034237 [T6]). Für Gründe, die eine Ersitzung des Gebrauchsrechts insoweit ausschließen würden, ist der Ersitzungsgegner beweispflichtig (RS0034251; RS0010175 [T2]). [37] Nach ständiger Rechtsprechung (RS0010137) ist…
…der Ersitzung in Betracht. Nimmt jemand eine fremde Liegenschaft in der Annahme in Anspruch, dazu berechtigt zu sein, hat derjenige im Sinne des § 328 ABGB die Unredlichkeit zu beweisen, der sie behauptet (vgl auch RIS Justiz RS0034237 [T5]). Wer sich auf die Ersitzung beruft, hat hingegen neben einer Besitzausübung die…
…werden. Der Umfang der Sorgfaltspflicht bestimmt sich nach der Verkehrsübung. Es genügt leichte Fahrlässigkeit (RS0011676 [T9, T17]). In Übereinstimmung mit der Redlichkeitsvermutung des § 328 ABGB liegt die Beweislast für die Schlechtgläubigkeit des Erwerbers bei demjenigen, der außerbücherlich erworben hat, insbesondere daher für Wissen oder Wissenmüssen von der vom Grundbuchstand abweichenden…
…eingetretenen Verlust des Besitzes oder eine Unterbrechung der Ersitzung zu beweisen, ferner treffe ihn der Beweis der Unredlichkeit, weil die Redlichkeit des Besitzers gemäß § 328 ABGB bis zum Beweis des Gegenteils vermutet werde (RIS-Justiz RS0010185, RS0034237 [T5]). Auch die Beweislast für die Unechtheit des Besitzes sowie dafür, dass die Absicht…
…SZ 35/91) keine Bedenken bestehen - erwarb er doch eine grundbücherliche lastenfreie Liegenschaft -, und für den überdies die Vermutung der Redlichkeit des Besitzes spricht (§ 328 ABGB), so richtet sich die für die Löschungsklage zulässige Frist nach § 64 Grundbuchsgesetz (5 Ob 191/62 = RPflSlgG 577). Wegen Ablaufes der hier maßgebenden dreijährigen…
…aaO; Spielbüchler aaO § 372 Rz 2), also eines für den derivativen Eigentumserwerb tauglichen Erwerbsgrunds (Apathy aaO 45). Die Redlichkeit des Besitzes werde gemäß § 328 ABGB auch im Rahmen publizianischen Rechtsschutzes vermutet, sodass der Gegner eine allfällige Unredlichkeit zu behaupten und zu beweisen habe (Apathy aaO 45; Spielbüchler aaO § 328…
…wenn dieser auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes hegen musste (RIS Justiz RS0010137 [T1]). Da die Redlichkeit des Besitzers allerdings gemäß § 328 ABGB im Zweifel vermutet wird, trifft die Beweislast für die Unredlichkeit die beklagten Ersitzungsgegner (RIS-Justiz RS0034237 [T5]; 1 Ob 181/14w). Die Negativfeststellung…
…RS0034870). Der Umfang der Sorgfaltspflicht bestimmt sich nach der Verkehrsübung. Es genügt leichte Fahrlässigkeit (RS0011676 [T9, T17]). In Übereinstimmung mit der Redlichkeitsvermutung des § 328 ABGB liegt die Beweislast für die Schlechtgläubigkeit des Erwerbers bei demjenigen, der außerbücherlich erworben hat, insbesondere daher für Wissen oder Wissenmüssen von der vom Grundbuchstand abweichenden…
…echten Bereicherung nicht gesprochen werden kann (ZAS 1987/1 [ Zemen ]). Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß es im Hinblick auf § 328 ABGB Sache des kondizierenden Klägers ist, die Unredlichkeit des Beklagten zu behaupten und zu beweisen (SZ 60/136), wobei eine Unredlichkeit eines Geschäftsunfähigen mangels…
…Redlichkeit für vertretbar gehalten. D ie Verbotstafel mit der Aufschrift „Privatweg – Durchfahrt verboten“ habe hier die Vermutung der Redlichkeit gemäß § 328 ABGB entkräftet, sodass der Kläger nachweisen hätte müssen, dass er und seine Rechtsvorgänger trotz des Verbots während der gesamten Ersitzungszeit als redlich anzusehen gewesen seien. Dieser…
…kein Einwand besteht. Da die Beklagten den Rechtsbesitz an Fischereirecht durch Vertrag erlangt haben, ergibt sich daraus auch die Echtheit und die zu vermutende (§ 328 ABGB.) Redlichkeit des Besitzerwerbes (§ 372 ABGB.). Dem vertraglich erworbenen Fischereirecht der Beklagten, von welchem die klagende Partei durch Einsichtnahme in den Fischereikataster unschwer Kenntnis erlangen…
…muss während der gesamten Ersitzungszeit redlich sein, weswegen die Ersitzungszeit durch den Eintritt der Schlechtgläubigkeit unterbrochen wird (SZ 55/46). Wenngleich gemäß § 328 ABGB im Zweifel die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes gilt, ist dem Kläger der Nachweis gelungen, der für die Ersitzung erforderliche gute Glaube sei nach…
…die Kläger beim Erwerb nicht gutgläubig gewesen seien. Es wurde von ihnen hiezu auch Beweis angeboten, wozu um so mehr Anlaß war, als nach § 328 ABGB. im Zweifel die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes streitet. Die Schadenersatzklage wird darauf gestützt, daß den Klägern das ihnen gehörige Material des Bauwerkes durch…
…372 ABGB Anspruch auf Herausgabe des an deren Stelle getretenen Realisates samt der in der Zwischenzeit angewachsenen Zinsen, zumal die Redlichkeit ihres Besitzes gemäß § 328 ABGB vermutet wird (vgl EvBl 1993/50). Die dargelegten Rechtsgründe für das Klagebegehren ergeben sich aus den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, die zum Teil allerdings über das…
…Umfang der Sorgfaltspflicht bestimmt sich nach der Verkehrsübung. Es genügt leichte Fahrlässigkeit (RIS Justiz RS0011676 [T9, T17]). In Übereinstimmung mit der Redlichkeitsvermutung des § 328 ABGB liegt die Beweislast für die Schlechtgläubigkeit des Erwerbers bei demjenigen, der außerbücherlich erworben hat, insbesondere daher für Wissen oder Wissenmüssen von der vom Grundbuchstand abweichenden…
…dass im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Fahrrecht nicht verbüchert ist, § 1500 ABGB beachtet werden muss und insoweit der Hinweis der Vorinstanzen auf § 328 ABGB ins Leere geht bzw verfehlt ist. Dies ändert aber nichts daran, dass - wie schon das Erstgericht richtig ausgeführt hat - der Kläger, da er von der…
…RS0011542 [T5]; RS0010174). Grundsätzlich trifft, worauf bereits die Vorinstanzen richtig hingewiesen haben, die Behauptungs- und Beweislast für die Unredlichkeit den Ersitzungsgegner, weil gemäß § 328 ABGB die Redlichkeit vermutet wird (RS0034237 [T5]). [29] 2.2. Die Rechtsausübung durch Besitzmittler muss vom Besitzwillen des Ersitzenden getragen werden (RS0011655 [T6]). Für den Besitzwillen ist…
…Rechtsprechung in Einklang und ist nicht zu beanstanden. Weitere für eine allfällige Unredlichkeit der Klägerin sprechende Umstände hat der dafür beweispflichtige Beklagte (Rummel in Rummel ABGB2 § 1437 Rz 12; § 328 ABGB) nicht vorgebracht. Eine sekundäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nicht zu erkennen. Mangels Vorhandenseins einer als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu…
…echten Besitz der Sache sei oder ihn verloren habe. Der Kläger müsse nur die Rechtmäßigkeit und Echtheit seines Besitzes beweisen. Die Redlichkeit werde nach § 328 ABGB vermutet. Die Aktivlegitimation des Klägers scheitere nicht an dessen Unredlichkeit: Dass der Kläger über keinen Fahrzeugbrief (Typenschein) verfüge und keine Nachforschungen über den Verbleib dieser…
…haben, zwingt zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts im Sinne der Parteienanträge. Auszugehen ist davon, dass die Vermutung für die Redlichkeit der Kläger spricht (arg § 328 ABGB). Schlechtgläubig können die Kläger gewesen sein, wenn sie gewusst oder fahrlässig nicht gewusst haben, dass der Beklagte die Liegenschaft benützt. Trifft dies zu, dann hätten…
…verstrichen. Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend dargelegt, dass hier sämtliche vom bürgerlichen Recht geforderte Voraussetzungen für die Ersitzung gegeben sind und dass die in § 328 ABGB angeordnete Vermutung der Redlichkeit des Besitzers von der beweisbelasteten (M. Bydlinski in Rummel ABGB³ §§ 1462, 1463 Rz 1 mwH) Klägerin nicht widerlegt…
…von seiner Wirksamkeit einbüßen, wollte man dem auch vom Berufungsgericht eingenommenen Standpunkt beipflichten, daß dem Besitznachfolger des Entziehers, dessen gutgläubiger Besitzerwerb zu vermuten ist (§ 328 ABGB.), die Kenntnis der eigenmächtigen Entziehung nachgewiesen weiden müßte. Das war auch offenbar nicht in der Absicht der III. Teilnovelle gelegen, vor deren Inkrafttreten das Zurückbehaltungsrecht…
…Fahrverbotstafel aufgestellt habe, die noch heute dort stehe. Durch diese Feststellungen sei der Sachbesitz der Rechtsvorgänger des Klägers ausreichend belegt. Der hiefür nach § 328 ABGB beweispflichtige Beklagte habe die Ersitzungsvoraussetzungen des redlichen und echten Besitzes nicht in Zweifel zu ziehen vermocht. Auf die Rechtmäßigkeit des Besitzes komme es hingegen nicht…
…an der Rechtmäßigkeit ihres Besitzes kommen mußten, jedenfalls erst nach den grundlegenden Erkenntnissen des VfGH im Jahre 1980 angesetzt werden, zumal im Zweifel gemäß § 328 ABGB 2. Satz die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes spricht. Der Umstand, daß die beklagte Partei demnach wohl bis etwa 1980 als redliche Besitzerin anzusehen…
…Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausführte, wird die zu den Voraussetzungen der von den Beklagten behaupteten Ersitzung des Fahrrechtes zählende Redlichkeit vom Gesetz gemäß § 328 ABGB im Zweifel vermutet, sodass es den Klägern oblegen gewesen wäre, die Unredlichkeit der Beklagten nachzuweisen. Der vom Berufungsgericht gezogene Schluss, den Rechtsvorgängern der Beklagten habe…
mehr zurückkehren werde. Da der Vormieter nach der Räumung keinen Zins bezahlte und keine Vorsorge für die Wohnung getroffen hat, ist der ihm nach § 328 ABGB obliegende Nachweis der Unredlichkeit des Rechtsbesitzes des Mieters nicht gelungen.…
…Rechtmäßigkeit seines Besitzes Anlass geben, weg (8 Ob 96/14x mwN; RIS-Justiz RS0010184). Auch wenn die Redlichkeit des Besitzers gemäß § 328 ABGB im Zweifel vermutet wird, so fällt die Redlichkeit grundsätzlich weg, wenn der Ersitzungsgegner im Falle einer behaupteten Wegeservitut die Benutzung des Wegs von bestimmten Bedingungen…
…Recht zum Besitz gestützt werden, Anspruchsvoraussetzung dafür ist jedoch neben dem gültigen Erwerbsgrund (auf den sich die klagende Partei berufen könnte) und der gemäß § 328 ABGB zu vermutenden Redlichkeit der den des Beklagten übertreffende Naturalbesitz (vgl. Spielbüchler aaO § 372 Rz 2). Daß die klagende Partei diesen Naturalbesitz allein ausgeübt hat…
…des Einzelfalls bezüglich ihrer Eignung, Zweifel in dieser Hinsicht zu hegen, zu beurteilender Umstände zu verlangen (RS0034870). In Übereinstimmung mit der Redlichkeitsvermutung des § 328 ABGB liegt die Beweislast für die Schlechtgläubigkeit des Erwerbers bei demjenigen, der außerbücherlich erworben hat, insbesondere daher für W issen oder Wissenmüssen von der vom Grundbuchstand…
…daß die Beklagten das Eigentum an der strittigen Parzelle ersessen haben, sei nicht festgestellt, und hätten die Beklagten die Unredlichkeit des Klägers zu erweisen (§ 328 ABGB.). Der Umstand, daß der Kläger irrtümlich ein anderes Grundstück für die Parzelle 488 gehalten und benützt habe, während er die Parzelle 488 zunächst durch etwa…
…Überzeugung, keine Rechte derselben aus dem Testament des Anton B zu verletzen, nicht zu behaupten, weil sie die Rechtsvermutung der Redlichkeit für sich hätten (§ 328 ABGB). Diese Rechtsvermutung habe keine Entkräftung durch die Klägerin erfahren, welche gar nicht behauptet habe, die Beklagten hätten die Liegenschaft unredlich erworben. Eine grundbücherliche Anmerkung der…
…Vertrauen auf einen gültigen Titel (4 Ob 78/17z; 6 Ob 246/01x). Die Redlichkeit des Besitzes wird gemäß § 328 ABGB vermutet, sodass dem Ersitzungsgegner der Beweis der Unredlichkeit obliegt (RS0010185). Die Kenntnis des Besitzers von der fehlenden Eintragung des in Anspruch genommenen Rechts im Grundbuch…
…Weg mit Wirtschaftsfahrzeugen aller Art zu befahren, nicht entgehen. Der Beweis der Unredlichkeit des Ersitzungsbesitzes der Kläger wäre im Hinblick auf die Bestimmung des § 328 ABGB, wonach die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes streitet, den Beklagten oblegen; ein solcher Beweis wurde nicht erbracht. Nun ist ein Rechtsbesitzer redlich, wenn er…