ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
§ 328 Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes.
Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites durch richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im Zweifel ist die Vermuthung für die Redlichkeit des Besitzes.
§ 328 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 328 Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes.
…§ 328. Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites durch richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im Zweifel ist die Vermuthung für die Redlichkeit des Besitzes.…
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