Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * R* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten R*, * D* und * G* sowie die Berufung des Angeklagten * M* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 9. Dezember 2025, GZ 52 Hv 112/25z-83.8, sowie über die Beschwerden des R*, D*, G* und M* gegen zugleich gefasste Beschlüsse gemäß § 494a Abs 6 StPO sowie gemäß § 494 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten * R*, * D* und * G* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden* R*, * G* und * M* jeweils eines „Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 84 Abs 4, Abs 5 Z 2, 15“ StGB (siehe aber Burgstaller/Schütz in WK 2StGB § 84 Rz 104) sowie * D* des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach haben sie am 25. Juli 2025 in P* in Entsprechung ihres zuvor gefassten Tatplans und unter Ausnützung einer durch das gemeinschaftliche Auftreten als Gruppe verstärkten Drohkulisse * S* Stöße sowie * T* Schläge gegen das Gesicht versetzt, D* die Herausgabe von 50 Euro Bargeld gefordert, sonst würden sie „sowieso nimma wegkommen“ und R*, D*, G* und M* den Opfern in der Folge eine Vielzahl an Stößen und Schlägen versetzt und den am Boden Liegenden weitere Tritte und Schläge gegen den Kopf und Körper verpasst, sodass S* eine Prellung im Bereich des Gesichts und eine Schürfwunde im Bereich des linken Unterarms und T* Prellungen im Bereich des Gesichts und des Rumpfs erlitt, solcherart
I./ D* mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) den Opfern eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und
II./ R*, G* und M* die Opfer vorsätzlich (US 6) am Körper verletzt, wobei sie die Tat mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung begingen,
und es zufolge Einschreitens der Polizei (zu I./) beim Versuch blieb.
[3] Dagegen richtet sich die auf Z 5, 10a sowie 11 gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des R*, die auf Z 5, 9 lit b und 11 gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des D* und die auf Z 5 und 9 lit a jeweils des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des G*. Diesen kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des R*:
[4] Indem die Mängelrüge (Z 5) unter Hinweis auf (angeblich) widersprechende Zeugenaussagen (siehe aber RIS-Justiz RS0117402 [T1, T8 und T16], RS0119089 [T1, T7]) die Urteilskonstatierung kritisiert, wonach die Angeklagten nur aufgrund des Einschreitens der Polizei von den Opfern abließen (US 6), spricht sie keine entscheidende Tatsache an und verfehlt solcherart die Ausrichtung am Prozessrecht (RIS-Justiz RS0106268, RS0122137 [T7]). Denn das Vorliegen von strafbefreiendem Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) wird im Rechtsmittel nicht substantiiert behauptet.
[5] Die in diesem Zusammenhang erstattete Kritik, wonach das Erstgericht jegliche rechtliche Ausführungen „zum Versuch und dessen Rücktritt“ unterlassen habe, vernachlässigt, dassRechtsfragen kein Gegenstand der Mängelrüge sind (RIS-Justiz RS0099448 [T2]).
[6] Auch das weitere, Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) behauptende Vorbringen der Mängelrüge zur Urteilskonstatierung, wonach die Angeklagten den am Boden liegenden Opfern Tritte und Schläge gegen Kopf und Körper versetzten (US 6), wobei S* selbst nicht von Tritten berichtet habe (siehe dazu RIS-Justiz RS0099492), lässt den in entscheidenden Tatsachen gelegenen Bezugspunkt(RIS-Justiz RS0106268, RS0117499) außer Acht, weil bereits das – insoweit nicht in Frage gestellte – Versetzen mehrerer Schläge gegen dessen Kopf und Körper eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Subsumtion bietet.
[7] Die Darstellung einer Diversionsrüge ist – unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 7 Abs 1 und 2 (iVm § 19 Abs 2) JGG – auf Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124801 [T4]).
[8] Diesen Anforderungen wird die Rüge (Z 10a) nicht gerecht. Sie legt nämlich mit der bloßen Behauptung „geständiger Verantwortung“ sowie der „alkoholisierten Gruppendynamik“ als Motiv für die Tat nicht dar, warum die seine Tatbeteiligung großteils leugnende Verantwortung des (zur Tatzeit jungen Erwachsenen) Beschwerdeführers (US 10 f, 20) einer diversionellen Erledigung nicht entgegen stehen sollte (zu diesem Kriterium diversionellen Vorgehens RIS-Justiz RS0116299, RS0126734).
[9] Mit dem Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11), das Erstgericht habe die Milderungsgründe der Schadensgutmachung und des reumütigen Geständnisses nicht berücksichtigt, wird der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung festgestellter Strafzumessungstatsachen noch ein Verstoß gegen allgemeine Strafzumessungsgrundsätze behauptet wird (RIS-Justiz RS0099911 [insb T7], RS0099920; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 728). Vielmehr wird damit ein Berufungsvorbringen erstattet.
[10] Indem die weitere Sanktionsrüge einen Sachverhaltsbezug dazu sowie zur Alkoholisierung des Beschwerdeführers einfordert, verfehlt sie ebenso den aus Z 11 dritter Fall eröffneten Anfechtungsrahmen (siehe Ratz , WK-StPO § 281 Rz 665).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des D*:
[11] Die Mängelrüge behauptet Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) des Ausspruchs des Gerichts zur „Schuldfrage des Zweitangeklagten nach §§ 15, 142 StGB“. Da damit dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung der bekämpften Feststellungen nicht entsprochen wird, geht sie bereits im Ansatz fehl (RIS-Justiz RS0130729).
[12] Indem die Rüge eine nähere Auseinandersetzung einzelner – zu den Sachverhaltselementen zu I./ nicht in erörterungspflichtigem Widerspruch stehender (siehe aber RIS-Justiz RS0098646 [T8]) – Aspekte der (ohnedies verwerteten) Deponate der Zeugen S* und T* (US 7 ff) einfordert, verfehlt sie im Übrigen ebenso den Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099599, RS0106642, RS0098778).
[13] Der im Rahmen der Mängelrüge erhobene Vorwurf des Fehlens von Feststellungen zu strafbefreiendem Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) lässt außer Acht, dass hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen eine Mängelrüge von vornherein ausscheidet (RIS-Justiz RS0128974).
[14] Die weitere Rügekritik dazu erschöpft sich der Sache nach darin, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung zu bekämpfen.
[15] Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) die Urteilskonstatierung zum Willensentschluss der Angeklagten, die Opfer gemeinschaftlich durch Schläge und Tritte am Körper zu verletzen, als offenbar unbegründet kritisiert, spricht sie keine, den Schuldspruch D* betreffende, entscheidende Tatsache an (siehe aber RIS-Justiz RS0117264, RS0117499).
[16] Die weiteren (neuerlich Beweiswürdigungskritik übenden) Erwägungen des Beschwerdeführers dazu sind einer inhaltlichen Erwiderung solcherart unzugänglich.
[17] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) reklamiert das Fehlen von Feststellungen zum Vorliegen von strafbefreiendem Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB), macht jedoch mit dem Hinweis auf die Angaben der Zeugen S* und T*, wonach die Sachwegnahme möglich gewesen wäre, keinen einen freiwilligenRücktritt des Beschwerdeführers (siehe dazu RIS-Justiz RS0090216, RS0089877, RS0089813, RS0089897) indizierenden Feststellungsmangel geltend (RIS-Justiz RS0118580 [T10]).
[18] Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) führt das Vorliegen zweier nicht rechtskräftiger Verurteilungen (nämlich das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. Jänner 2026, GZ 52 Hv 112/25z-115.8 [anhängig zu 15 Os 81/26i], sowie das hier angefochtene Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. Dezember 2025 zu GZ (richtig:) 52 Hv 112/25z-83.8) ins Treffen, womit der Beschwerdeführer zu zwei Strafen im Ausmaß von insgesamt sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Inhaltlich wendet sich die Rüge gegen die nicht erfolgte gemeinsame Verfahrensführung einerseits sowie die „unterlassene Bedachtnahme“ andererseits.
[19] Eine allfällige Verletzung der Vorschrift des § 37 Abs 1 StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. Eine Ausscheidung des Verfahrens kann nur unter den formellen Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden (RIS-Justiz RS0096876 [T5]; Oshidari , WK-StPO § 37 Rz 2). Dies bringt die Rüge nicht vor.
[20] Ferner lässt sie außer Acht, dass die Anwendung des § 31 Abs 1 StGB die Rechtskraft des Vorurteils voraussetzt (RIS-Justiz RS0090610 [T7]; Haslwanter in WK 2StGB § 31 Rz 3), sodass hier Nichtigkeit (siehe dazu RIS-Justiz RS0085974, RS0108409 [T1]) nicht vorliegt (zur Anwendung von § 31 Abs 1 StGB im Rechtsmittelverfahren siehe Haslwanter in WK 2StGB § 31 Rz 3).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des G*:
[21]Die Mängelrüge (Z 5 zweiter und fünfter Fall) scheitert mit der Kritik an den Urteilskonstatierungen zur „Tatbeteiligung des Beschwerdeführers“ bereits am Erfordernis der konkreten Bezeichnung der bekämpften Feststellungen (siehe RIS-Justiz RS0130729).
[22] Die Beanstandung der Urteilskonstatierung, wonach die Angeklagten nur aufgrund des Einschreitens der Polizei von den Opfern abließen (US 6), spricht keine entscheidende Tatsache an und verfehlt solcherart die Ausrichtung am Prozessrecht (RIS-Justiz RS0106268, RS0122137 [T7]). Denn strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) des Beschwerdeführers wird im Rechtsmittel gar nicht behauptet.
[23]Eine Auseinandersetzung der Tatrichter mit einer Videosequenz (zur Zugänglichkeit für den Obersten Gerichtshof siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0130728), wonach der Beschwerdeführer versucht habe, zu schlichten (Z 5 zweiter und fünfter Fall) erfolgte zu Recht nicht, weil dieser Umstand den Urteilskonstatierungen zum Schuldspruch auch nicht erörterungsbedürftig entgegen steht (RIS-Justiz RS0098646 [T8]).
[24] Die weitere Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter und fünfter Fall) erstattet mit den gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite gerichteten Erwägungen unter eigenständiger Interpretation der Aussage des Zeugen S* bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik.
[25]Auch das Widersprüchlichkeit behauptende Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zur Urteilsfeststellung, wonach die Angeklagten den am Boden liegenden Opfern Tritte und Schläge gegen Kopf und Körper versetzten (US 6), wobei das Opfer S* selbst nicht von Tritten berichtet habe (siehe dazu RIS-Justiz RS0099492), vernachlässigt den in entscheidenden Tatsachen gelegenen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0106268, RS0117499), weil bereits das – insoweit nicht in Frage gestellte – Versetzen mehrerer Schläge gegen Kopf und Körper eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Subsumtion bietet.
[26]Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0099810, RS0116565), weshalb die (auch) vom Beschwerdeführer ausgeführten Tathandlungen (US 6; Tritte und Schläge) keine ausreichende Sachverhaltsbasis für die Subsumtion nach § 84 Abs 5 Z 2 StGB (siehe dazu Burgstaller/Schütz in WK 2StGB § 84 Rz 85 ff) darstellten.
[27] Der Vorwurf, wonach das Urteil keine Feststellungen zu einer Körperverletzung mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung(§ 84 Abs 5 Z 2 StGB) enthalte, vernachlässigt prozessordnungswidrig die dazu sehr wohl getroffenen Urteilskonstatierungen (US 5, RIS-Justiz RS0099810).
[28]Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[29]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (impliziten) Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[30]Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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