Ein Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO muß die Tatfrage und darf nicht die Rechtsfrage betreffen, dh darf nur Umstände relevieren, die den Sachverhalt zum Gegenstand haben, nicht aber die rechtliche Beurteilung. Betrifft der Begründungsmangel die Rechtsfrage, dann muß das Rechtsmittel auf einen der materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe des § 281 Z 9 bis 11 StPO gestützt werden.
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