Freiwilliger Rücktritt verlangt vom Täter Abstandnahme von der Vollendung zur Gänze aus freien Stücken, daß heißt obwohl er die Straftat an sich (ungestört und planmäßig) hätte vollenden können und davon nicht etwa (wenigstens zum Teil auch) durch irgendwelche entgegenstehende tatsächliche oder vermeintliche Hindernisse abgehalten wurde.
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