RS0116299 – OGH Rechtssatz
Die Möglichkeit einer Diversion hängt unter anderem auch von der Haltung des Beschuldigten ab und setzt Schuldeinsicht, demnach seine Bereitschaft voraus, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen.
…die Tatbegehung während des Strafvollzugs nach den Urteilskonstatierungen spezialpräventive Hindernisse vorliegen (US 5 letzter Absatz), wird es diesen Vorgaben nicht gerecht (vgl RIS-Justiz RS0116299 [T 2, T 3] RS0126734). Davon ausgehend erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem nicht aktenkonformen Einwand mangelnder spezialpräventiver Hinderungsgründe. Auch die Berufung…
…T3]). Diesen Bezugspunkt verfehlt die Rüge schon deshalb, weil sie das Fehlen der – für eine diversionelle Erledigung erforderlichen, entsprechendes Unrechtsbewusstsein voraussetzenden (RIS-Justiz RS0126734, RS0116299) – Verantwortungsübernahme des Berufungswerbers übergeht. Da die Diversionsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere zu diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen (vgl RIS…
…schon die fehlende Verantwortungsübernahme, damit auch spezialpräventiv ein Hemmnis entgegen, womit die Diversionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO) scheitern muss (vgl RIS-Justiz RS0116299, RS0126734). III. Zu den Strafberufungen: Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) mildernd…
…nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist. Ein das Unrecht des Gesamtverhaltens, also auch alle Begleiterscheinungen der Tat mitumfassendes Schuldeinbekenntnis ist indes nicht Diversionsvoraussetzung (RIS-Justiz RS0116299 [insb T3 und T4]). Dies vorangestellt ist fallbezogen – entgegen der Ansicht des Erstgerichts (US 16: „mangelnde Schuldeinsicht“) – davon auszugehen, dass die…
…das Erfordernis einer von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragenen – hier nicht gegebenen (US 8, 14) – Bereitschaft des Angeklagten zur Verantwortungsübernahme (RIS Justiz RS0126734 und RS0116299) ausblendet. [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des…
…11. Hauptstück der StPO eigenständig zu bewerten und dabei das Fehlen der – für eine diversionelle Erledigung erforderlichen, entsprechendes Unrechtsbewusstsein voraussetzenden (RIS Justiz RS0126734 , RS0116299) – Verantwortungs-übernahme des Angeklagten übergeht (vgl US 4 und 7). [13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur…
…Acht lässt, dass der Angeklagte eine Beteiligung an den Taten bestritt (US 14 f), wird sie diesen Vorgaben nicht gerecht (vgl RIS Justiz RS0116299 [T2, T3], RS0126734). Davon ausgehend erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Einwand des Fehlens schwerer Schuld. [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B* M* war…
…Justiz RS0122090 und RS0116021). Darüber hinaus mangelte es bei dem die Tatbegehung leugnenden Angeklagten auch an der von der Rechtsprechung geforderten Verantwortungsübernahme (vgl RIS-Justiz RS0116299 [insb T2]), überdies sprechen aufgrund seiner zwei einschlägigen Vorstrafen auch spezialpräventive Erwägungen gegen ein diversionelles Vorgehen. Generalpräventive Erwägungen stehen aufgrund der Bedeutung wahrheitsgemäßer Angaben von…
…der LKW nicht ausweichen musste, und die Angaben des Zeugen nicht stimmen würden), diese aber für die diversionelle Erledigung erforderlich ist (vgl RIS-Justiz RS0126734, RS0116299). In Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft Wien bleibt mit Blick auf die Ausführungen in US 5 der Vollständigkeit halber anzumerken, dass ein diversionelles Vorgehen keine „…
…spezialpräventiver Hinsicht die Bereitschaft der Angeklagten, Verantwortung für das ihr zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen (SSt 64/10) und Schuldeinsicht zu zeigen (RIS Justiz RS0116299), wobei die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hinweist, dass die Angeklagte in Ansehung des Anklagefaktums A./I./b./ mit ihren Ausführungen, sie habe gedacht, die abgesondert verfolgte…
…andere entgegenzuwirken (Generalprävention). Bei sämtlichen Diversionsarten ist die Verantwortungsübernahme des Beschuldigten notwendig, die Schuldeinsicht und ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein voraussetzt (RIS-Justiz RS0126734 [insb T3] und RS0116299). Der angeklagte Sachverhalt ist mit Blick auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse, insbesondere die von Anfang an umfassende, reumütig geständige Verantwortung des Angeklagten (ON 7.6, S 4…
…Angeklagten zur Verantwortungsübernahme übergeht (vgl US 8; beweiswürdigende Erwägungen US 5 ff), die aber für die diversionelle Erledigung erforderlich ist (vgl RIS-Justiz RS0126734, RS0116299). Lediglich der Berufung wegen Strafe kommt Berechtigung zu. Zu Recht moniert der Berufungswerber, dass dem Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels besondere Bedeutung zukommt, weil der…
…3). Darüber hinaus ist bei sämtlichen Diversionsarten die Verantwortungsübernahme des Beschuldigten notwendig, die Schuldeinsicht und ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein voraussetzt (RIS-Justiz RS0126734, insbesondere [T3] und RS0116299) und spätestens bei der diversionellen Erledigung vorliegen muss (Schroll/Kert in WK StPO § 198 Rz 36/2 und 36/3). Fallbezogen liegen die Voraussetzungen…
…nicht zu erklären, weshalb im vorliegenden Fall eine das Unrecht des Verhaltens akzeptierende Einsicht der Angeklagten entbehrlich wäre, um diversionshindernde spezialpräventive Bedenken auszuräumen (RIS-Justiz RS0116299). Entsprechende Feststellungen sind nach dem Akteninhalt auch nicht indiziert, vielmehr wird selbst in den Berufungsausführungen keine Verantwortung übernommen, insbesondere festgehalten, dass das „Zahnproblem“…
…und zu beleidigen, als außergewöhnlich und ungewöhnlich einzustufen (vgl RIS-Justiz RS0122090 und RS0116021). Auch eine Verantwortungsübernahme, wie von der Rechtsprechung gefordert (vgl RIS-Justiz RS0116299 [insb T2]), war – trotz des teilweisen Anerkenntnisses der vom Privatbeteiligten geltend gemachten Ansprüche - bei dem sämtliche Anklagepunkte in Abrede stellenden und keinerlei Unrechtsbewusstsein zum…
…den Urteils feststellungen mangels Einräumung einer Täuschung des Opfers nicht gegebenen (vgl US 7) – Bereitschaft der Angeklagten zur Verantwortungsübernahme (RIS Justiz RS0126734 und RS0116299) ausblendet. [6] Hinzugefügt sei, dass nach den F eststellungen, nämlich insbesondere des die Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB um mehr als…
…Hauptverhandlung - auch noch nach Erörterung der Möglichkeit einer diversionellen Erledigung - jegliches strafrechtlich relevante Fehlverhalten geleugnet hat, keine spezialpräventiven Bedenken begründen sollte (vgl RIS-Justiz RS0124801, RS0116299). Zwar ist ein Schuldeinbekenntnis hinsichtlich aller das Unrecht der vorgeworfenen Tat betreffenden Begleitumstände – wie vom Berufungswerber insoweit zutreffend ausgeführt – nicht Voraussetzung für ein…
…198 Rz 35). Bei sämtlichen Diversionsarten ist die Verantwortungsübernahme des Beschuldigten notwendig, die Schuldeinsicht und ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein voraussetzt (RIS-Justiz RS0126734 [insb T3] und RS0116299). Es ist daher zwar kein Schuldeinbekenntnis hinsichtlich aller das Unrecht der vorgeworfenen Tat betreffenden Begleitumstände notwendig, der Beschuldigte muss aber die ihm angelastete Tat dem…
…von der Haltung des Beschuldigten ab und setzt Schuldeinsicht, demnach seine Bereitschaft voraus, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen (RIS- Justiz RS0116299). Mit Stellungnahme vom 29. November 2024 (ON 16.2) übernahm der Angeklagte die Verantwortung für die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und gestand die Richtigkeit des Inhalts…
…noch generalpräventiven Gründen geboten erscheint sowie eine Schuldeinsicht, demnach die Bereitschaft des Beschuldigten, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen (RIS-Justiz RS0116299). Bei der Bewertung des Grades der Schuld als „schwer“ ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32ff StGB die Grundlage…
…von Drohgebärden mit einem Schlagring – nach den Urteilskonstatierungen kein entsprechendes Unrechtsbewusstsein zeigte (US 25), wird sie diesen Vorgaben nicht gerecht (vgl RIS Justiz RS0116299 [T2, T3], RS0126734 ). Zudem geht die Rüge mit dem auf die unterbliebene Gewaltanwendung und die bloß versuchte Tatbegehung gestützten Einwand des Fehlens schwerer Schuld ( §…
…Unrecht des Verhaltens akzeptierende Einsicht als Voraussetzung entbehrlich wäre, um diversionshindernde spezialpräventive Bedenken iSd § 7 Abs 1 JGG auszuräumen (vgl RIS Justiz RS0116299; Schroll , WK StPO § 198 Rz 36). Diese von den Tatrichtern, die sich zudem veranlasst sahen, für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe und…
…dagegen ON 82 S 23), welche nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist ( Schroll , WK-StPO § 198 Rz 36; RIS-Justiz RS0116299). Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Philipp C***** und Sven S***** waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§…
…Bereitschaft zur Schadensgutmachung oder zum Tatfolgenausgleich erfordern, welche nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist ( Schroll , WK-StPO § 198 Rz 36; RIS-Justiz RS0116299). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über…
…vorgesehene - (innere) Bereitschaft zur Schadensgutmachung bzw zum Tatfolgenausgleich erfordern, welche nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist ( Schroll , WK StPO § 198 Rz 36; RIS Justiz RS0116299). Mit dem auf Z 11 gestützten, gegen die konstatierte Schadenshöhe gerichteten Einwand fehlender Feststellungen dazu, ob in den vom Erstangeklagten verheimlichten Beträgen auch Einnahmen der…
…Eine solche Verantwortungsübernahme würde im Übrigen auch die innere Bereitschaft zur Schadensgutmachung bzw zum Tatfolgenausgleich erfordern, die nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist (RIS-Justiz RS0116299; Schroll , WK-StPO § 198 Rz 36). Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Abdulsamet Y*****: Mit der Kritik, das Erstgericht hätte abweichend von der Anklageschrift…
…Bereitschaft zur Schadensgutmachung und zum Tatfolgenausgleich erfordern, welche nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist ( Schroll , WK-StPO § 198 Rz 36; RIS-Justiz RS0116299). Die Nichtigkeitsbeschwerde auch der Elisabeth Ä***** war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit…
…der mangelnden (von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragenen) Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers (vgl US 10 f iVm ON 91 S 9) scheitert (RIS Justiz RS0116299 [T2 und T3]). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des…
…9]) Angeklagten als Voraussetzung einer Diversion entbehrlich wäre, um diversionshindernde spezialpräventive Bedenken im Sinn des § 198 Abs 1 StPO auszuräumen (RIS-Justiz RS0116299 , RS0126734). Durch die (unsubstantiierte) Behauptung, das Erstgericht habe seine Strafbefugnis überschritten, weil es „für die Strafzumessung (offenbar) den im Privatbeteiligtenzuspruch angeführten Betrag zur Bemessung…
…RIS-Justiz RS0124801, RS0116823). Diese Vorgaben verfehlt das unter diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen schon deshalb, weil es sich mit dem vom Erstgericht zutreffend (RIS-Justiz RS0116299) als entgegenstehend hervorgehobenen Mangel einer Verantwortungsübernahme (US 17) nicht auseinandersetzt. Auf die weiteren Argumente der Diversionsrüge muss daher nicht eingegangen werden. Die Sanktionsrüge (Z…
…unentbehrliche Verantwortungsübernahme die bei allen Diversionsvarianten vorgesehene innere Bereitschaft zur Schadensgutmachung oder zum Tatfolgenausgleich erfordert, welche nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist (RIS Justiz RS0126734, RS0116299; Schroll , WK StPO § 198 Rz 36/1 ff). Derartiges behauptet die Beschwerde (zu Recht) nicht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei…
…47 oben), Konstatierungen zu seiner Bereitschaft indiziert hätte, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen (zu diesem Kriterium diversionellen Vorgehens RIS Justiz RS0116299, RS0126734). Bleibt anzumerken, dass Diversion bei Konkurrenz von Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und Bestechung (§ 307 StGB) nach dem Wortlaut des…
…Urteilsannahme (US 15) hinweg, wonach er keine Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen übernommen habe (zu dieser Voraussetzung diversionellen Vorgehens RIS Justiz RS0116299, RS0126734). Die Beschwerdeauffassung nicht schwerer Schuld (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO) berücksichtigt zwar den von den Tatrichtern angenommenen Milderungsgrund des…
…Verhaltens akzeptierende Einsicht als Voraussetzung entbehrlich wäre, um diversionshindernde spezialpräventive Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 JGG auszuräumen (vgl RIS Justiz RS0116299; Schroll , WK StPO § 198 Rz 36). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs …
…die im Übrigen mangels das Unrecht des Verhaltens akzeptierender Einsicht nicht erfolgversprechende (vgl dazu Schroll , WK StPO § 198 Rz 36; RIS Justiz RS0116299) Diversionsrüge (Z 10a). Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft: Sie zeigt zutreffend auf, dass die trotz eines in vier von sechs Fällen konstatierten Betrugsschadens von über…
…vorgesehene - (innere) Bereitschaft zur Schadensgutmachung bzw zum Tatfolgenausgleich erfordern, welche nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist ( Schroll , WK StPO § 198 Rz 36; RIS Justiz RS0116299). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt somit…
…vorgesehene - (innere) Bereitschaft zur Schadensgutmachung bzw zum Tatfolgenausgleich erfordern, welche nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist ( Schroll, WK StPO § 198 Rz 36; RIS Justiz RS0116299). In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian P***** sowie aus Anlass beider Nichtigkeitsbeschwerden (§ 290 Abs 1 StPO) war - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme…
… 24) nämlich der mangelnden Verantwortungsübernahme des Angeklagten, die schon für sich allein einer Anwendung des 11. Hauptstücks der StPO entgegenstehen kann (RIS Justiz RS0116299, RS0126734; Schroll , WK StPO § 198 Rz 36/1 ff), und zweier früheren Diversionserledigungen, die ebenfalls geeignet sind, spezialpräventive Bedenken auszulösen (vgl…
…einer solchen Straftat abzuhalten. Letzteres ist nur bei gegebener Bereitschaft des Angeklagten anzunehmen, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen (RIS Justiz RS0116299, RS0126734; Schroll , WK StPO § 198 Rz 36 ff). Vorliegend lehnte das Landesgericht für Strafsachen Graz ein diversionelles Vorgehen mit der Begründung…
…der Nichtigkeitswerberin Konstatierungen zu ihrer Bereitschaft indiziert hätte, Verantwortung für das ihr zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen (zu diesem Kriterium diversionellen Vorgehens RIS Justiz RS0116299 und RS0126734). Im Zusammenhang mit der (sinngemäßen) Behauptung nicht schwerer Schuld (§ 7 Abs 2 Z 1 JGG) verweist die Rüge ua…
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