Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * D* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten D* und * S* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 20. Jänner 2026, GZ 52 Hv 112/25z-115.8, sowie über die Beschwerde des D* gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten * D* und * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier relevant – * D* des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (A./1./) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (A./2./), * S* des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt.
[2] Danach haben – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung –
A./1./ D* am 19. Juli 2025 in G* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern (§ 12 StGB) * M* dadurch, dass sie dem nach einem durch D* ausgeführten Schlag bewusstlos zu Boden gegangenen Opfer mehrere Tritte gegen dessen Kopf versetzten, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) in Form eines Nasenbeinbruchs mit verschobener Nasenscheidewand, eines Bruchs des Oberkiefers, einer Gehirnerschütterung und einer Rissquetschwunde an der Lippe absichtlich zugefügt;
B./ S* am 3. Jänner 2025 in T* * B* absichtlich eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen versucht, indem er dem Opfer mit einem Trinkglas einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch der Genannte eine offene Wunde des Augenlides und der Periokularregion erlitt.
[3] Dagegen richten sich die von D* auf § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 StPO und von S* auf § 281 Abs 1 Z 5, 8 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden. Beiden kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*:
[4] Indem die Mängelrüge zu A./1./ keine und eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) sowie – unter Verweis auf das Vorbringen dazu (siehe aber RIS-Justiz RS0115902) – Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nur der Feststellung zum Versetzen eines Schlags durch D* auf den Hinterkopf des Opfers, wodurch dieses bewusstlos zu Boden ging, behauptet, vernachlässigt sie den in entscheidenden Tatsachen gelegenen Bezugspunkt(RIS-Justiz RS0106268, RS0117499), weil bereits das – insoweit nicht in Frage gestellte – Versetzen mehrerer Tritte gegen den Kopf des Opfers eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Subsumtion nach § 87 Abs 1 StGB darstellt.
[5] Im Übrigen bekämpft sie, soweit sie die Beweiswürdigung des Schöffengerichts dazu als nicht überzeugend erachtet und dieser eigene Erwägungen entgegenstellt, bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.
[6] Nominell aus „Z 10 iVm Z 5“ (dSn Z 5 vierter Fall) behauptet die weitere Mängelrüge zu A./1./ in Ansehung der Feststellungen zur inneren Tatseite eine offenbar unzureichende Begründung, indem sie kritisiert, das Erstgericht habe diese alleine aus dem äußeren Geschehensablauf und der allgemeinen Lebenserfahrung geschlossen. Entgegen diesem Einwand ist der von den Tatrichtern gezogene Schluss aus den konkret angeführten Beweisergebnissen auf die innere Tatseite (US 10) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
[7] Indem dieses Vorbringen nominell auch als Subsumtionsrüge (Z 10) geltend gemacht wird, verfehlt es den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt (US 6; RIS-Justiz RS0099810).
[8] Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) beanstandet das Vorliegen zweier nicht rechtskräftiger Verurteilungen (nämlich das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. Dezember 2025 zu GZ [richtig:] 52 Hv 112/25z-83.8 [anhängig zu 15 Os 82/26m] sowie das hier angefochtene Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. Jänner 2026, GZ 52 Hv 112/25z-115.8), womit der Beschwerdeführer zu zwei Strafen im Ausmaß von insgesamt sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Inhaltlich wendet sich die Rüge gegen die nicht erfolgte gemeinsame Verfahrensführung einerseits sowie die „unterlassene Bedachtnahme“ andererseits.
[9] Eine allfällige Verletzung der Vorschrift des § 37 Abs 1 StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. Eine Ausscheidung des Verfahrens kann nur unter den formellen Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden (RIS-Justiz RS0096876 [T5]; Oshidari , WK-StPO § 37 Rz 2). Dies bringt die Rüge – zu Recht – nicht vor.
[10] Ferner lässt sie außer Acht, dass die Anwendung des § 31 Abs 1 StGB die Rechtskraft des Vorurteils voraussetzt (RIS-Justiz RS0090610 [T7]; Haslwanter in WK 2StGB § 31 Rz 3), sodass hier Nichtigkeit (siehe dazu RIS-Justiz RS0085974, RS0108409 [T1]) nicht vorliegt (zur Anwendung von § 31 Abs 1 StGB im Rechtsmittelverfahren siehe Haslwanter in WK 2StGB § 31 Rz 3).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*:
[11] Indem die Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter und fünfter Fall) die Konstatierung, wonach der Beschwerdeführer dem Opfer mit einem Trinkglas einen Schlag in das Gesicht versetzte, kritisiert und eigenständig davon ausgeht, dass er (lediglich) ein Glas in Richtung des Opfers geworfen und ihm anschließend einen Faustschlag versetzt habe, spricht sie unter Zugrundelegung der Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 7) keine entscheidende Tatsache an(RIS-Justiz RS0117264, RS0117499) und übt im Übrigen mit dem Hinweis auf einzelne Beweisergebnisse und eigene Beweiswerterwägungen dazu bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik.
[12] Die weitere Rüge (Z 8) wendet eine Überschreitung der Anklage durch Verletzung der Bestimmung des § 262 StPO ein, weil das Schöffengericht den Beschwerdeführer erst unmittelbar vor Schluss des Beweisverfahrens über die geänderten rechtlichen Verhältnisse (mögliche Verurteilung nach § 87 StGB anstelle von §§ 15, 84 Abs 4 StGB) informiert habe.
[13] Der Zeitpunkt in der Hauptverhandlung, zu dem die entsprechende Information erfolgte (ON 115.7, 131), ist unter dem Aspekt der Z 8 jedoch irrelevant, weil es stets in der Hand des Angeklagten liegt, durch eine – durch den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO geschützte, hier nicht erfolgte – Antragstellung eine Vertagung der Hauptverhandlung zu bewirken (RIS-Justiz RS0113755 [T30]).
[14] Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht davon aus, dass die Absicht des Beschwerdeführers weder auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung noch Gesundheitsschädigung gerichtet war. Indem sie den gegenteiligen Urteilssachverhalt (US 7) außer Acht lässt, verfehlt sie den Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810).
[15] Soweit die Rüge (nominell Z 10, der Sache nach Z 5 vierter Fall) die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen (US 12 f) als offenbar unzureichend kritisiert, ist sie auf die entsprechende Beantwortung dieses Rechtsmitteleinwands des Mitangeklagten zu verweisen.
[16] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[17] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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