RS0099492 – OGH Rechtssatz
Es entspricht nicht dem nur eine formale Vergleichung gestattenden Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit, wenn (bloß) behauptet wird, dass zwischen den vom Gericht getroffenen Feststellungen von Tatsachen und dem diesen Annahmen zugrundeliegenden Beweismittel ein Widerspruch bestehe (Mayerhofer-Rieder, II/12, Entscheidung Nr 191 zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO).