RS0126734 – OGH Rechtssatz
Die für eine diversionelle Erledigung unentbehrliche Verantwortungsübernahme erfordert die bei allen Diversionsvarianten vorgesehene innere Bereitschaft zur Schadensgutmachung oder zum Tatfolgenausgleich, welche nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist.