JudikaturOGH

RS0126734 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2025

Die für eine diversionelle Erledigung unentbehrliche Verantwortungsübernahme erfordert die bei allen Diversionsvarianten vorgesehene innere Bereitschaft zur Schadensgutmachung oder zum Tatfolgenausgleich, welche nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist.

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