Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei X* KG, *, vertreten durch die Breiteneder Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 296.382,59 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. März 2025, GZ 2 R 12/25k 139, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 4. November 2024, GZ 36 Cg 45/18x 134, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.115,24 EUR (darin 497,39 EUR an 19 % USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1]I. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang, 8 Ob 28/21g, ausführlich begründet, dass die Zahlungsbegehren, die die Klägerin aus einer Vielzahl von gesonderten, mit unterschiedlichen Händlern über mehrere Jahre hinweg abgeschlossenen Kaufverträgen über Kraftfahrzeuge ableitet, in keinem Zusammenhang gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN stehen und nicht zusammenzurechnen sind.
[2]Zu den Punkten A.9. bis A.17. bzw B.9. bis B.17. des erstgerichtlichen Urteils bekämpfte die Klägerin die Abweisung von jeweils 4.600 EUR, die Beklagte den Zuspruch von jeweils 345 EUR. Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte (RS0042478), betrug in diesen Fällen demnach jeweils 4.945 EUR, sodass sich die Revision insofern als absolut unzulässig erweist (§ 502 Abs 2 ZPO).
[3]II.1. Auch im Übrigen ist die Revision – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
[4] 2. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision zunächst mit einer (vermeintlichen) Judikaturdivergenz zur Frage eines Wertminderungsabschlags bei Weiterverkauf der Fahrzeuge begründet. Die Revision bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, ein solcher Wertminderungsabschlag sei nicht vorzunehmen, jedoch nicht.
[5] 3. Der Erwerber eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs kann entweder Geldersatz in Form einer Zug-um-Zug-Abwicklung (Rückzahlung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs) verlangen oderden Minderwert des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs geltend machen (8 Ob 70/23m [Rz 26]; 4 Ob 165/23b [Rz 24]; 4 Ob 202/23v [Rz 40]; 8 Ob 30/24f [Rz 20]; 9 Ob 92/25g [Rz 28]).
[6] 4. Allein hinsichtlich des Fahrzeugs Punkt A.26. bzw B.26. des erstgerichtlichen Urteils wird die Zug um ZugRückstellung gegen Rückzahlung des Kaufpreises begehrt. Mangels Feststellbarkeit des Zeitwerts bemaßen die Vorinstanzen unter Heranziehung der Restlaufleistung den Ersatzanspruch nach § 273 ZPO, wogegen die Klägerin keine Argumente bringt.
[7]5. Der in der Revision geortete Widerspruch im Sachverhalt besteht nicht, zumal das Erstgericht seine Feststellungen gegenüber dem zweiten Rechtsgang (8 Ob 1/24s) präzisiert hat. Im Übrigen ist die Auslegung der Urteilsfeststellungen (hier als Feststellung des tatsächlichen Minderwerts hinsichtlich der übrigen 25 Fahrzeuge) im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RS0118891). Dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung unvertretbar wäre, zeigt die Revision nicht auf. Die im Übrigen über weite Strecken erhobene Beweisrüge ist unbeachtlich.
[8] 6. Zudem erachtete das Berufungsgericht die Revision deshalb für zulässig, weil zur Frage, ob einem Käufer gegenüber dem Hersteller (bereicherungsrechtliche) Vergütungszinsen für die bloße Wertminderung ohne Fahrzeugrückgabe ab Kaufpreiszahlung zustünden, falls diesem der Kaufpreis unmittelbar nach Zahlung zugekommen sei, höchstgerichtliche Judikatur fehle.
[9]6.1. Die Revision legt nicht dar, auf welcher Grundlage sie bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die beklagte Herstellerin annimmt; sie stützt ihr Klagebegehren vielmehr auf deliktischen Schadenersatz, zumal sie nicht Vertragspartnerin der Beklagten ist. Dabei macht sie für eines der Fahrzeuge Zug-um-Zug-Abwicklung und für die anderen, bereits weiterveräußerten, zulässigerweise (RS0134498) den Minderwert des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen KFZ geltend.
[10]6.2. Da die Klägerin die Kaufpreise unstrittig nicht an die Beklagte, sondern an ihre Vertragspartner geleistet hat, kommen Leistungskondiktionen als Grundlage für einen Anspruch gegen die Beklagte nicht in Betracht (RS0020192). Ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB, setzt voraus, dass ein Nichtberechtigter eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt (RS0019926); ein Vertragsverhältnis oder ein vertragsähnliches Verhältnis schließt einen derartigen bereicherungsrechtlichen Anspruch allerdings aus (RS0020101; RS0028179).
[11]6.3. Hier war der Rechtsgrund für die Zahlung des Kaufpreises jeweils der Kaufvertrag der Klägerin mit dem Fahrzeughändler; diese Kaufverträge bleiben von der gegenständlichen Klage, die auf deliktischen Schadenersatz gegen eine Dritte (die Herstellerin) gerichtet ist, unberührt. Bereits deshalb ist ein unmittelbar auf das Bereicherungsrecht gegründeter Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Leistung von Vergütungszinsen ausgeschlossen (vgl 9 Ob 78/25y).
[12]6.4. Gegenteiliges ist auch der Entscheidung 8 Ob 30/24f, die keine Auseinandersetzung mit einem Anspruch auf Vergütungszinsen enthält, nicht zu entnehmen. Der weiters in der Revision genannte Beschluss zu 4 Ob 61/24k nimmt auf Zinsen überhaupt nicht Bezug.
[13]7.1. Ein Anspruch auf Schadenersatz wird erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig, sodass Verzugszinsen auch erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können (RS0023392 [T6]). Da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt (RS0024386), ist – auch in „Dieselskandalfällen“ – der Zugang der Mahnung, im Fall der Klage also deren Zustellung maßgeblich (10 Ob 2/23a vom 25. 4. 2023 [Rz 44]; 6 Ob 150/22k [Rz 47]; 9 Ob 18/24y [Rz 22]; 6 Ob 197/23y [Rz 27]; 4 Ob 66/24w [Rz 43] uva). Auch der Effektivitätsgrundsatz gebietet es nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht, den Beginn des Zinsenlaufs in jedem Fall mit Vertragsschluss festzusetzen (4 Ob 90/24z [Rz 20] mwN; 6 Ob 5/25s [Rz 12]; 10 Ob 59/24k [Rz 23]; 9 Ob 38/25s [Rz 12]; 4 Ob 66/24w [Rz 43]).
[14] 7.2. Warum bei einem Privatbeteiligtenanschluss bereits das Einlangen der Anschlusserklärung bei den Strafverfolgungsbehörden und nicht erst deren Zustellung an die Beklagte den Zinsenlauf auslösen soll, legt die Klägerin nicht schlüssig dar:
[15]7.2.1. Die von ihr genannte Judikatur (RS0034631) betrifft ausschließlich die Frage der Verjährung (§ 1497 ABGB) und besagt im Übrigen nur, dass einem Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren die gleichen rechtlichen Wirkungen wie einer Klage zukommt; auch bei dieser beginnt der Zinsenlauf aber – wie dargelegt – erst mit der Klagszustellung, während für die Unterbrechung der Verjährung (bei gehöriger Verfahrensfortsetzung) die Gerichtsanhängigkeit ausreicht (RS0034869; RS0034675).
[16]7.2.2. Die Revisionsausführungen, wonach eine Zustellung des Privatbeteiligtenanschlusses im Strafverfahren gesetzlich nicht vorgesehen sei und tatsächlich nie erfolge, sind insofern unzutreffend, als § 245 Abs 1a StPO die Gewährung rechtlichen Gehörs vor einem Privatbeteiligtenzuspruch zwingend vorsieht (RS0101197). Im Übrigen könnte das Unterbleiben einer Zustellung nichts am materiell-rechtlichen Erfordernis einer Fälligstellung durch empfangsbedürftige Willenserklärung ändern.
[17] 7.2.3. Eine gesetzliche Grundlage für die von ihr angenommene Zugangsfiktion durch Einlangen eines Privatbeteiligtenanschlusses bei den Strafverfolgungsbehörden vermag auch die Revision nicht zu nennen.
[18]8. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
[19]Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden