4Ob66/24w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Alexander Amann LL.M., Rechtsanwalt in Gamprin Bendern, Fürstentum Liechtenstein, gegen die beklagte Partei * AG, *, Deutschland, vertreten durch die CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, wegen 30.000 EUR sA, im Verfahren über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 11.250 EUR sA) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse 18.750 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2024, GZ 4 R 137/23d 27.1, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 28. Juli 2023, GZ 6 Cg 80/22d 22, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei auf „Vorlage an den EuGH“ vom 13. 3. 2025 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Senat hat über die Rechtsmittel beider Parteien bereits am 25. 2. 2025 entschieden und die Entscheidung in der Folge an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben. Der am 13. 3. 2025 eingebrachte Antrag (in diesem Verfahren dieselben Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten wie im Verfahren zu 7 Ob 163/24g), ist daher schon deswegen unzulässig (vgl 4 Ob 33/24t ). Im Übrigen besteht kein derartiges Antragsrecht der Parteien (vgl RS0058452).