RS0114639 – OGH Rechtssatz
Die Erwähnung im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) vermag die Feststellung entscheidender Tatsachen nur zu verdeutlichen, nicht zu ersetzen. Zirkulärer Gebrauch von verba legalia ("stehlen") genügt ebensowenig.