Regelt nicht eine Frage der prozessualen (sachlichen, funktionellen oder örtlichen) Kompetenz (eines bestimmten Gerichts oder gerichtlichen Spruchkörpers), sondern ausschließlich die Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit von Finanzvergehen überhaupt (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), also eine Frage des materiellen Rechts (so schon 10 Os 59/82 = SSt 53/41).
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