RS0101558 – OGH Rechtssatz
Dem Angeklagten fallen nur jene Verfahrenskosten zur Last, die in Erledigung der Rechtsmittel selbst aufgelaufen sind, nicht aber die Kosten einer amtswegigen Maßnahme (§ 290 Abs 1 StPO).
Dem Angeklagten fallen nur jene Verfahrenskosten zur Last, die in Erledigung der Rechtsmittel selbst aufgelaufen sind, nicht aber die Kosten einer amtswegigen Maßnahme (§ 290 Abs 1 StPO).
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