Dem Angeklagten fallen nur jene Verfahrenskosten zur Last, die in Erledigung der Rechtsmittel selbst aufgelaufen sind, nicht aber die Kosten einer amtswegigen Maßnahme (§ 290 Abs 1 StPO).
Rückverweise
…Generalprokuratur bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen ( § 285d Abs 1 StPO ). [11] Die Kostenentscheidung, welche die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (RIS Justiz RS0101558 ), gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO ( Lendl , WK StPO § 390a Rz 2).…
…gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf die mit dem amtswegigen Vorgehen verbundenen Kosten (RIS Justiz RS0101558).…
…die damit verbundenen Schmerzperioden (US 6) angemessen und somit nicht zu beanstanden. [27] Der Kostenausspruch – der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (RIS Justiz RS0101558) – beruht auf § 390a Abs 1 StPO.…
…Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf die mit der amtswegigen Maßnahme verbundenen Kosten (RIS Justiz RS0101558). [18] Die Subsumtionseinheit nach § 29 StGB wird hinsichtlich aller den Angeklagten letztlich zur Last liegenden Betrugstaten neu zu bilden sein (RIS-Justiz RS0116734…
…Der Kostenausspruch stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf die mit der amtswegigen Maßnahme verbundenen Kosten (RIS-Justiz RS0101558).…
…kam schon aufgrund fehlender Verantwortungsübernahme (RIS Justiz RS0126734, RS0116299) nicht in Betracht. [21] Die Kostenentscheidung, die sich nicht auf die amtswegige Maßnahme bezieht (RIS Justiz RS0101558), gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.…
…Mit seiner Berufung wegen des Strafausspruchs war der Beschuldigte auf die Strafneubemessung zu verweisen. [16] Die Kostenentscheidung, welche die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (RIS Justiz RS0101558), gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.…
…Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf die mit der amtswegigen Maßnahme verbundenen Kosten (RIS Justiz RS0101558).…
…Nichtigkeitsbeschwerde und ihrer Berufung zu verweisen. Da die Nichtigkeitsbeschwerde aufgrund einer amtswegigen Maßnahme gegenstandslos wurde, trifft die Angeklagte auch keine Verpflichtung zum Kostenersatz (RIS Justiz RS0101558 [T1]; Lendl , WK-StPO § 390a Rz 12).…
…Angeklagten S***** C*****. Mit seiner Berufung war dieser auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen. Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (RIS Justiz RS0101558), beruht auf § 390a Abs 1 StPO (RIS Justiz RS0101342).…
…270 Rz 24). Da die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aufgrund der amtswegigen Maßnahme gegenstandslos wurde, trifft diesen in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren keine Kostenersatzpflicht (RIS-Justiz RS0101558 [T1]; Lendl , WK StPO § 390a Rz 12).…
…Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen war. [8] Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (RIS Justiz RS0101558), beruht auf § 390a Abs 1 StPO (RIS Justiz RS0101342).…
…Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten A***** beruht auf § 390a StPO. Sie erstreckt sich nicht auf die mit der amtswegigen Maßnahme verbundenen Kosten (RIS Justiz RS0101558).…
…erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und war er mit seiner Berufung auf die Kassation zu verweisen. Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (RIS Justiz RS0101558), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.…
…trifft die Angeklagten fallbezogen auch keine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ( Lendl , WK StPO § 390a Rz 12; RIS Justiz RS0101558 [T1]; 13 Os 29/06y).…
…Fall StPO veranlasst sah. Da die Nichtigkeitsbeschwerde aufgrund der amtswegigen Maßnahme gegenstandslos wurde, trifft die Angeklagte in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren keine Kostenersatzpflicht (RIS Justiz RS0101558 [T1]; Lendl, WK StPO § 390a Rz 12)…
…15] Mit seiner Berufung war der Betroffene auf diese Entscheidung zu verweisen. [16] Die Kostenentscheidung, die sich nicht auf die amtswegige Maßnahme bezieht (RIS-Justiz RS0101558), gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.…
…über die Berufung gegen den Verfallsausspruch kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [26] Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (RIS-Justiz RS0101558; Lendl , WK StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.…
…Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf die mit dem amtswegigen Vorgehen verbundenen Kosten (RIS-Justiz RS0101558).…
…Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf die mit dem amtswegigen Vorgehen verbundenen Kosten (RIS-Justiz RS0101558). [9] Bleibt festzuhalten, dass die (von einem weiteren Verteidiger) eingebrachte zweite Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 64) wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung unbeachtlich…
…den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [28] Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (RIS Justiz RS0101558; Lendl , WK StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.…
…390a Abs 1 StPO. Die Ersatzpflicht der Angeklagten I***** und Ma***** erstreckt sich nicht auf die mit dem amtswegigen Vorgehen verbundenen Kosten (RIS Justiz RS0101558). Eine Kostenentscheidung zu Im***** entfällt, weil das Urteil im ihn betreffenden Umfang zur Gänze aufgehoben wurde ( Lendl , WK StPO § 390a Rz 7…
…Schuld sowie mit jener wegen Strafe wird die Beschuldigte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen. Die Kostenentscheidung, die nicht die amtswegige Maßnahme umfasst (vgl RIS Justiz RS0101558), gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.…
…Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf die mit dem amtswegigen Vorgehen verbundenen Kosten (RIS Justiz RS0101558).…
…über die Berufung des * B* kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [24] Der Kostenausspruch – der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (RIS Justiz RS0101558) – gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.…
…Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf die mit dem amtswegigen Vorgehen verbundenen Kosten (RIS Justiz RS0101558). Im weiteren Verfahren wird zu beachten sein: 1/ § 176 StGB verlangt (wie schon zu 14 Os 32/17p ausgeführt) die…
…Oberlandesgericht zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO und bezieht sich nicht auf das amtswegige Vorgehen (RIS Justiz RS0101558).…
…Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf die mit dem amtswegigen Vorgehen verbundenen Kosten (RIS Justiz RS0101558).…
… * A* wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO). [19] Die Kostenentscheidung, die sich nicht auf die amtswegige Maßnahme bezieht (RIS-Justiz RS0101558), gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.…
…Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf die mit dem amtswegigen Vorgehen verbundenen Kosten (RIS Justiz RS0101558). Bleibt mit Blick auf § 290 StPO zum Schuldspruch I klarzustellen, dass der staatliche Anspruch auf Erreichung des von § 19 SPG verfolgten…
…die Kassation zu verweisen. Da die Nichtigkeitsbeschwerde aufgrund der amtswegigen Maßnahme gegenstandslos wurde, trifft die Angeklagte in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren keine Kostenersatzpflicht (RIS Justiz RS0101558 [T1]; Lendl , WK StPO § 390a Rz 12).…
…gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf die mit dem amtswegigen Vorgehen verbundenen Kosten (RIS-Justiz RS0101558). Bleibt anzumerken, dass die gemäß § 32 Abs 3 StGB aggravierende Wertung der erheblichen Unterschreitung des Schutzalters beim hier zu Beginn des Tatzeitraums…
…die amtswegige Maßnahme nicht umfasst ( Lendl , WK StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO (RIS Justiz RS0101558).…
…auf den Schuldspruch II./3./ gegründete Adhäsionserkenntnis wird das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung, welche die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (RIS-Justiz RS0101558), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.…
…Vorbringen zur Nichtigkeitsbeschwerde kann daher derzeit auf sich beruhen. Da Letztere aufgrund der amtswegigen Maßnahme gegenstandslos geworden ist, trifft den Angeklagten keine Kostenersatzpflicht (RIS Justiz RS0101558 [T1]). Mit Blick auf den zweiten Rechtsgang sei dem noch hinzugefügt, dass selbst der Charakter der Asa'ib Ahl al-Haqq als einer „formal und…