12Os100/09m—OGH Entscheidung
24. September 2009
…im Hinblick auf die fortgeschrittene Uhrzeit (00:20 Uhr) nicht mit dessen tatsächlichen Erscheinen rechnen können, mit eigenständigen Beweiswerterwägungen und - freilich ebenso unstatthaft (RIS-Justiz RS0102162; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 450, 454) - unter Berufung auf den Grundsatz „in dubio pro reo" andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse zieht…