JudikaturOGH

RS0086992 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. März 2016

Bei der Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen "Zuständigkeit" zur Ahndung von Finanzvergehen in § 53 FinStrG geht es nicht um eine Frage der prozessualen Kompetenz, sondern um die gerichtliche Strafbarkeit der betreffenden Delikte überhaupt, also um eine Frage des materiellen Rechts.

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