RS0086992 – OGH Rechtssatz
Bei der Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen "Zuständigkeit" zur Ahndung von Finanzvergehen in § 53 FinStrG geht es nicht um eine Frage der prozessualen Kompetenz, sondern um die gerichtliche Strafbarkeit der betreffenden Delikte überhaupt, also um eine Frage des materiellen Rechts.