Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 269 Abs 1 erster Halbsatz dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 8. Oktober 2025, GZ **-17.4, nach der am 26. März 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner LL.M. sowie in Anwesenheit der Angeklagten und ihrer Verteidigerin Mag Scheed sowie der Vertreterin des Privatbeteiligten durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* jeweils eines Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach (richtig) §§ 15, 269 Abs 1 erster Halbsatz dritter Fall StGB (I./) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer (vgl die zu Gunsten der Angeklagten vorgenommene Berechnung US 7) Vorhaftanrechnung unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* am 28. Juli 2025 in **
I./ die Polizeibeamten B* und C* an einer Amtshandlung, nämlich der Vollstreckung verwaltungsstrafrechtlicher Vorführungsbefehle sowie ihrer anschließenden Festnahme nach dem VStG und der StPO mit Gewalt zu hindern versucht, indem sie sich, nachdem sie von B* an der linken Hand erfasst worden war, aus dem Haltegriff losriss und C*, der ihre rechte Hand ergreifen wollte, einen Stoß mit der rechten Hand gegen dessen Oberkörper versetzte, wodurch sie in weiterer Folge selbst zu Sturz kam, woraufhin die Beamten sie am Boden zu fixieren versuchten, wogegen sie sich mit ihren Händen heftig, nämlich unter Anwendung erheblicher Körperkraft, wehrte und zudem B* in den linken Handrücken biss, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil die Amtshandlung nach dem zuvor angekündigten Einsatz von Pfefferspray vollzogen werden konnte;
II./ anlässlich der zu I./ genannten Tathandlung den Polizeibeamten B* während der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten am Körper zumindest durch Zufügung einer blutenden Bisswunde am linken Handrücken, von Abschürfungen am linken Unterarm sowie einer Zerrung des linken Handgelenks verletzt.
Bei der Strafzumessung wertete der Erstrichter eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und den raschen Rückfall als erschwerend, hingegen den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 17.3, 22) und in diesem Umfang fristgerecht zu ON 19 ausgeführte Berufung der Angeklagten.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Die auf § 281 Abs 1 Z 4 iVm § 489 Abs 1 StPO gestützte Verfahrensrüge ist nicht im Recht. Diese kritisiert die-zunächst entgegen § 238 StPO begründungs-, aber folgenlos (vgl Kirchbacher, StPO 15§ 238 Rz 4/1 f) erfolgte, in US 6 nachgetragene-Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines medizinischen und auch psychologischen Gutachtens, weil „eben die Angeklagte im Zeitpunkt der Handlungen nicht zurechnungsfähig gewesen wäre“ (ON 17.3, 2; siehe auch ON 17.3, 19). Die Beweisaufnahme konnte ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil es dem Antrag an jeglicher Darlegung im Verfahren hervorgekommener tatsächlicher Umstände gebricht, die es dem Gericht erlauben könnten, zu dem für den rechtlichen Schluss auf Zurechnungsunfähigkeit erforderlichen Sachverhaltsannahmen zu gelangen, sodass er letztlich auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft. So setzt die Beiziehung eines gerichtspsychiatrischen Sachverständigen auf objektiven Beweisergebnissen beruhende Zweifel darüber voraus, dass (hier) die Angeklagte zur Tatzeit fähig war, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (RIS-Justiz RS0097641 [insbesondere T15]). Die in der Berufung als Versuch einer Antragsfundierung nachgetragenen Argumente sind prozessual verspätet, weil allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Gerichts bildet und die Berechtigung eines Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen geprüft wird (RIS-Justiz RS0099618).
Auch die Berufung wegen des Schuldausspruchs geht fehl.
Die Berufungswerberin ist zunächst darauf darauf zu verweisen, dass vorsätzlich grundsätzlich jeder strafrechtlich Handlungsfähige handeln kann, daher auch ein im Vollrausch Befindlicher ebenso wie ein Strafunmündiger oder ein Geisteskranker ( Leukauf/Steininger/Huber, StGB 4 § 5 Rz 30). Da-entgegen dem Berufungsstandpunkt-der Vorsatz keine Beurteilung nach den die Schuld konstituierenden Maßnahmen voraussetzt, kann auch ein Geisteskranker vorsätzlich handeln ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 21 Rz 10).
Insoweit A* erkennbar den Entschuldigungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit anspricht, ist ihr zu entgegnen, dass selbst im Eingangsvortrag ihres Verteidigers eine Schuld-bzw Zurechnungsunfähigkeit bloß vermutet wurde (ON 17.3, 1 „allenfalls“). Darüber hinaus konnte sie sowohl im Ermittlungsverfahren (ON 2.2, 5 f) als auch in der Hauptverhandlung (ON 17.3, 2 ff) zum gesamten Tatgeschehen Stellung beziehen, lässt sich den Aufnahmen aus den Bodycams (ON 7, ON 8) eine zwar teilweise konstanierte Verhaltensweise, letztendlich aber zielgerichtetes Handeln entnehmen und hatten auch die vernommenen Polizeibeamten B* und C* nicht den Eindruck, die Angeklagte wäre geistig abwesend gewesen oder hätte irgendwie Aussetzer gehabt (ON 17.3, 15, 19).
Auch der in weiterer Folge gestellte Beweisantrag stellt bloß auf gesundheitliche Einschränkungen und eine Kurzschlussreaktion ab (ON 21.1, 2), wobei das Schwergewicht ihres schlechten Gesundheitszustands insbesondere auf schwerer Adipositas, Hypertonie und Diabetes gründet (ON 21.2), was aber trotz eines auch vorliegenden Zustands nach Burnout keinen Hinweis auf eine auch nur eingeschränkte Dispositions-oder Diskretionsfähigkeit liefert.
Im Übrigen konnte sich das Erstgericht auf die übereinstimmenden Angaben der vernommenen Polizeibeamten stützen und daraus die entsprechenden Konstatierungen in objektiver und subjektiver Hinsicht treffen.
Da auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, war die Schuldberufung zu verwerfen.
Schließlich ist auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht im Recht.
Die besondere Strafzumessungslage wurde vom Erstgericht vollständig und richtig zur Darstellung gebracht. Darüber hinausgehende weitere Milderungsgründe bzw für die Angeklagte sprechende Umstände vermochte die Berufung nicht aufzuzeigen.
Bei objektiver Abwägung der vorliegenden Strafzumessungsparameter ist die vom Erstgericht ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe mit gerade einmal einem Viertel der angedrohten Höchststrafe ausgesprochene Sanktion mit Blick auf die massive einschlägige Vorverurteilung durchaus angemessen und der gewünschten Reduktion nicht zugänglich. Die angesprochene psychische Stresssituation und Panikreaktion wurde aufgrund der moderat ausgemittelten Unrechtsfolge bereits hinreichend berücksichtigt.
Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht wurde vom Erstgericht zu Recht nicht in Betracht gezogen, weil selbst der zum Tatzeitpunkt noch bevorstehende Haftantritt einer wegen § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten nicht deliktsabhaltend wirkte.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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