Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen A* H* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des G* H* gegen das Urteil des Landesgerichts Graz als Schöffengericht vom 3. September 2025, GZ 19 Hv 60/25f-171, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten G* H* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – G* H* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 „fünfter und“ sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, „teils iVm § 12 zweiter und dritter Fall StGB“ schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in G* und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen „überlassen und“ verschafft, indem er von August 2022 bis 11. November 2024 den Verkauf von 91 Gramm Delta-9-THC und 366 Gramm THCA des A* H* an * M* vermittelte, M* zum Schmuggel von 43 Gramm Heroin-Base und 225 Gramm Kokain-Base (US 6) in die Justizanstalten G* und H* durch unbekannte Kuriere bestimmte, eine Lieferung von 29 Gramm Heroin-Base durch einen unbekannten Täter an M* vermittelte, eine Lieferung von 186 Gramm Kokain-Base an A* H* und T* H* vermittelte sowie T* H* zu Verkäufen von 23 Gramm Delta-9-THC und 304 Gramm THCA, weiters 1,1 Gramm Delta-9-THC und 14,8 Gramm THCA sowie 203 Gramm Kokain-Base (US 8) „bestimmte und dazu beitrug“, indem er Abnehmer und Lieferanten vermittelte und T* H* Verkaufsanweisungen erteilte sowie die Verkäufe via Chatnachrichten dirigierte.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G* H*, die nicht berechtigt ist.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung (ON 170, 20) seiner in der Hauptverhandlung gestellten Anträge (ON 170, 18) in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt.
[5] Zunächst beantragte er die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen „aufgrund einer psychischen Erkrankung, teilweise in zurechnungsunfähigem Zustand und dementsprechend schuldunfähigem Zustand, teils auch unter Zugrundelegung einer verminderten Schuld von ihm begangen wurden, sodass die Aufnahme dieses Beweises wesentlich für die Sanktionierung und das Strafausmaß erforderlich ist“.
[6] Soweit der Beweisantrag solcherart ausdrücklich auf die Sanktion abstellte, sprach er bloß eine im Rahmen der Straffrage erfolgende Ermessensentscheidung und damit keinen für die Schuld-oder die Subsumtionsfrage relevanten Umstand an (RIS-Justiz RS0099473 [T4, T19]).
[7] Inwieweit ein Sachverständiger aktuell in der Lage sein sollte, Rückschlüsse zur Frage einer allfälligen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum August 2022 bis November 2024 zu ziehen, ließ das Antragsvorbringen offen.
[8] Von verminderter Schuldfähigkeit ging das Erstgericht ferner ohnedies aus (ON 170, 20; US 14), sodass die Nichtdurchführung der beantragten Beweisaufnahme auch in dieser Hinsicht nicht mit Nichtigkeit bedroht ist, weil dieses Beweisthema als erwiesen galt (§ 55 Abs 2 Z 3 StPO; RIS-Justiz RS0099135).
[9] Der Antrag auf Vernehmung der Zeugen * M* und * K* zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum regelmäßig Suchtgift in großen Mengen konsumiert habe, sich teilweise in psychotischen Zuständen befunden habe, die auch in den Chats von ihm selbst formuliert worden seien und auch Mitinsassen sein Handy verwendet haben, ließ kein für die Schuld-oder die Subsumtionsfrage erhebliches Beweisthema erkennen (RIS-Justiz RS0116503).
[10] Die in der Beschwerde jeweils nachgereichte Argumentation zur Fundierung der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge ist prozessual verspätet und solcherart unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
[11] Indem die Mängelrüge (Z 5) – ohne Bezugnahme auf konkrete Feststellungen (siehe aber RIS-Justiz RS0130729) – vorbringt, das Ersturteil sei unzureichend begründet, es würde die Anklageschrift wortwörtlich wiederholen, Beweisergebnisse seien nicht lückenlos und nicht nachvollziehbar gewürdigt worden sowie letztere eigenständig interpretiert und für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen einfordert, als die vom Schöffengericht gezogenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[13] Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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