Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 17. Juni 2025, GZ 50 Hv 151/24y 39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2]Danach hat er in L* und an einem anderen Ort im Bundesgebiet gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB in Bezug auf nach § 147 Abs 2 StGB qualifizierte Betrugshandlungen – US 7) und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, das eingesetzte Kapital „überaus lukrativ“ (vgl US 4 ff: zumindest durch dessen „Verdoppelung binnen 90/120 Tagen“) zu veranlagen, und dieses sei „jedenfalls [wert ]gesichert“, zu Handlungen, und zwar „zur Übergabe/Ausfolgung bzw Überweisung“ von Geldbeträgen für die Investition in die (vermeintlichen) Anlagemodelle „F*“ und/oder das „Vertrauensprojekt in D*“, verleitet, wodurch die Getäuschten in einem 5.000 Euro, jedoch nicht 300.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag an ihrem Vermögen geschädigt wurden, nämlich
1./ im Zeitraum von 15. April bis Dezember 2021 * D* in mehreren Angriffen im Betrag von insgesamt 24.560 Euro;
2./ am 26. November 2020 und im November/Dezember 2020 * G* in zwei Angriffen im Betrag von insgesamt 1.000 Euro;
3./ im Zeitraum von Dezember 2020 bis Juli 2021 * K* in mehreren Angriffen im Betrag von 21.600 Britischen Pfund (GBP) und 7.042,21 Euro;
4./ im Zeitraum von 24. Mai 2021 bis April 2022 D* und T* R* in fünf Angriffen im Betrag von „zumindest“ 116.100 Euro und L* R* im Betrag von „zumindest“ 20.000 Euro.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten , die nicht berechtigt ist.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung (ON 38, 13) seiner in der Hauptverhandlung gestellten Anträge (ON 38, 12 f) nicht in Verteidigungsrechten verletzt.
[5] Zunächst beantragte er die Einholung eines „psychologischen und psychiatrischen“ Sachverständigengutachtens (ON 38, 12) zum Beweis dafür, dass er im gesamten Tatzeitraum „aufgrund seines persönlichen medizinischen und psychologischen Status eine eingeschränkte kognitive Fähigkeit“ aufgewiesen habe und er daher nicht in der Lage gewesen sei, zu erkennen, dass es sich sowohl „bei F* als auch beim sogenannten Vertrauensprojekt“ um „groß angelegte Betrugssysteme handelte“; ausgehend davon habe es ihm bereits am Täuschungsvorsatz gefehlt.
[6] Inwieweit ein psychologischer oder psychiatrischer Sachverständiger in der Lage sein sollte, Aussagen zum Wissen und Wollen des Angeklagten zu den einzelnen Tatzeitpunkten zu machen, ließ das – eine „eingeschränkte kognitive Fähigkeit“ (siehe hiezu RISJustiz RS0097641 [T4]) im Übrigen ohne Bezugnahme auf objektive Momente des Beweisverfahrens bloß behauptende – Antragsvorbringen offen (RISJustiz RS0097540 [T17]). Die Beurteilung von Wahrheit und Richtigkeit einer Aussage (hier: der leugnenden Einlassung des Angeklagten, derzufolge er „nicht betrügerisch gehandelt und an den Erfolg der beworbenen Produkte geglaubt“ habe – US 8) ist vielmehr ein Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), der ausschließlich den Tatrichtern zukommt. Solcherart verfiel dieser Antrag zu Recht der Abweisung. Selbiges gilt auch, soweit dieser zum Beweis der „eingeschränkten Schuldfähigkeit“ des Angeklagten gestellt wurde. Eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit betrifft keinen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage relevanten Umstand, sondern eine im Rahmen der Straffrage erfolgende Ermessensentscheidung, die ausschließlich mit Berufung bekämpft werden kann (RISJustiz RS0099473 [T19]).
[7] In der Hauptverhandlung begehrte der Beschwerdeführer des Weiteren die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich „Anlageberatung, Vermögensberatung, Finanzdienstleistungen sowie Blockchain und Kryptowährungen“ (ON 38, 12 f) zum Beweis dafür, dass aufgrund der professionellen Darbietung und Vermarktung, von Vorkehrungen zur Risikominimierung und tatsächlich erfolgten Auszahlungen in Bezug auf das Projekt „F*“ selbst „im Kryptobereich erfahrene Anleger aber auch Vermögensberater, die dort angebotenen und vom Angeklagten empfohlenen Produkte als durchaus plausibel und erfolgsversprechend erachten konnten“. Daraus ergebe sich, dass er „weder mit Täuschungs- noch Schädigungs- oder Bereicherungsvorsatz“ gehandelt habe.
[8] Dieses Antragsvorbringen legte aber nicht dar, inwiefern das hier angesprochene – den Kenntnisstand anderer Personen betreffende – Beweisthema verlässliche Rückschlüsse auf die hier konkret beim Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten vorliegende Intention zulassen sollte (siehe aber RISJustiz RS0118444 [T2]).
[9] Nach dem weiteren Antragsbegehren würde das einzuholende Sachverständigengutachten „ausgehend von den dem Angeklagten vorliegenden Informationen“ und „gemessenen an seinem Kenntnisstand“ auch den Nachweis erbringen, dieser habe bei beiden Anlagemodellen „nicht damit rechnen brauchen“, dass es sich „tatsächlich um ein Betrugs- oder Schneeballsystem handelte“; folglich habe er weder zu „F*“ noch zum „Vertrauensprojekt“ unrichtige Angaben „zu Risiko oder Rendite-Chancen gegenüber den Opfern“ gemacht. Dem Beweisthema dieses Antrags fehlte es jedoch schon deshalb an Erheblichkeit, weil dafür die Richtigkeit der – vom Schöffengericht jedoch als unglaubhaft abgelehnten (US 8 ff) – Behauptungen des Beschwerdeführers zu den ihm (zu den einzelnen Tatzeitpunkten) zur Verfügung stehenden Informationen und seinem konkreten „Kenntnisstand“ in Bezug auf die beiden in Rede stehenden Anlagemodelle Voraussetzung wäre (RISJustiz RS0099721 und Ratz , WKStPO § 281 Rz 342; vgl US 10, wonach „der Angeklagte mehr wusste, als er seinen Kunden mitteilte“).
[10] Die in der Beschwerde nachgereichte Argumentation zur Fundierung der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge ist prozessual verspätet (RISJustiz RS0099618 [T26]).
[11] Soweit die Verfahrensrüge die erstrichterliche Begründung für die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahmen kritisiert (ON 38, 13), entfernt sie sich vom Prüfungsgegenstand des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RISJustiz RS0116749, RS0121628).
[12]Die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall, nominell auch Z 3) reklamiert einen Widerspruch zwischen den Feststellungen sowie den im Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) enthaltenen Ausführungen zur Schadenshöhe („insgesamt lediglich 1.000 Euro“) bei den (beiden) Fakten zu 2./ des Schuldspruchs einerseits und der (weiteren) Konstatierung des Erstgerichts zu gewerbsmäßiger Tendenz des Angeklagten (in Ansehung von nach § 147 Abs 2 StGB [wert ]qualifizierten Betrügereien) bei allen Taten (US 7) andererseits. Dem Beschwerdevorbringen zuwider schließen einander die Annahmen zum Vorsatz des Angeklagten und jene zum tatsächlichen Schaden bei 2./ nach den Gesetzen logischen Denkens (RISJustiz RS0099651) jedoch keineswegs aus.
[13] In seiner – gegen die Feststellungen zum Täuschungsvorsatz gerichteten – Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) kritisiert der Beschwerdeführer, das Erstgericht hätte sich nicht mit seinen (konkret bezeichneten) Ausführungen in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt. Da aber die Tatrichter seine leugnende Verantwortung mit mängelfreier Begründung als unglaubhaft verwarfen (US 9 ff), waren sie unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit nicht verhalten, näher auf den Inhalt seiner Aussage einzugehen (RISJustiz RS0098642 [T1]).
[14] Dass zwei Opfer „hinsichtlich dem Projekt F* zunächst Rückzahlungen erhalten hatten“, hat das Erstgericht – von der Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) übergangen – ohnedies erwogen (US 4 und 6).
[15]Soweit die Mängelrüge darauf verweist, das Erstgericht hätte „bei entsprechender Würdigung“ der Beweisergebnisse zum Ergebnis gelangen „können“, dass der Angeklagte sogar noch in der Hauptverhandlung vom Erfolg „des Projekts“ überzeugt gewesen sei und demnach nicht mit Täuschungsvorsatz gehandelt habe, erschöpft sie sich bloß in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[16] Dem Vorwurf der „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) zuwider hat sich das Schöffengericht bei der Begründung der Feststellung des Täuschungswillens (US 7) keineswegs mit der Aussage begnügt, es „können keine Zweifel daran bestehen“, dass der Angeklagte „mehr wusste, als er seinen Kunden mitteilte“. Es hat den Täuschungsvorsatz vielmehr – von der Rüge prozessordnungswidrig (RISJustiz RS0119370) übergangen – (unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit mängelfrei) aus dem objektiven Tatgeschehen und daran geknüpften Plausibilitätserwägungen abgeleitet (US 12; vgl RISJustiz RS0116882).
[17]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[18]Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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