Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 288 Abs 1 und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14. November 2025, GZ **-22.3, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hinterholzer als Schriftführerin, der Staatsanwältin Mag. Theresa Holzmann sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Paul-Traian Iagar-Rotar am 20. Mai 2026 durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB (I.) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (II.) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 288 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB der Vollzug eines Teils der verhängten Sanktion im Ausmaß von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **
I. am 6. Jänner 2025 Polizeibeamten der Polizeiinspektion **, mithin zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten, nämlich „RevInsp B* sowie“ GrInsp C*, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB, wissentlich vorgetäuscht, indem er gegenüber den zuständigen Polizeibeamten wahrheitswidrig angab, ein unbekannter Täter habe in der Nacht von 5. auf 6. Jänner 2025 sein in ** auf einem Privatweg in der Nähe des Reitstalles (**) abgestelltes Fahrzeug der Marke ** mit dem behördlichen Kennzeichen ** ohne seine Einwilligung in Gebrauch genommen, indem er den von ihm auf dem rechten Vorderreifen versteckten Schlüssel verwendet habe, obwohl er tatsächlich mit dem angeführten Fahrzeug am 6. Jänner 2025 um ca 2:40 Uhr in der Nacht im Bereich **, selbst einen Verkehrsunfall verursacht und das Fahrzeug dort zurückgelassen hatte;
II. am 10. Juni 2025 als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nämlich im Ermittlungsverfahren gegen einen unbekannten Täter wegen des „Verbrechens“ des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1, 2 und 3 (erster Fall) StGB, vor der Kriminalpolizei, nämlich der Polizeibeamtin RevInsp B*, zur Sache falsch ausgesagt, indem er wahrheitswidrig angab, ein unbekannter Täter habe in der Nacht von 5. auf 6. Jänner 2025 sein in ** auf einem Privatweg in der Nähe des Reitstalles (**) abgestelltes Fahrzeug der Marke ** mit dem behördlichen Kennzeichen ** ohne seine Einwilligung in Gebrauch genommen, indem er den von ihm auf dem rechten Vorderreifen versteckten Schlüssel verwendete habe, wobei durch den Gebrauch ein 5.000 Euro übersteigender Schaden am Fahrzeug verursacht worden sei.
Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Angeklagten rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 23) und ausgeführte Berufung (ON 26), mit der er gerade noch erkennbar eine Urteilsaufhebung und einen Freispruch anstrebt.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Die mit Blick auf §§ 489 Abs 1, 470 Z 1 StPO gerade noch als ausreichend deutlich und bestimmt anzusehende Berufung wegen Nichtigkeit, die das Urteil sinngemäß aus Z 1, 3, 4 und 5 des § 281 Abs 1 (iVm § 489 Abs 1) StPO bekämpft, ist nicht im Recht.
Die erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 1 StPO (in concreto die behauptete Beteiligung einer befangenen Richterin) scheitert mit der Kritik an einer voreingenommenen Verfahrensführung schon an der diesbezüglichen Rügeobliegenheit (dazu Kirchbacher, StPO 15 § 281 Rz 24), wobei infolge nur spekulativer Behauptung (scheinbar) von Beeinflussung der Richterin durch eine mit der Zeugin D* bekannten „Gerichtsschreiberin“ auch bei inhaltlicher Betrachtung keine Anhaltspunkte für eine allfälligen Befangenheit bestehen.
Auch die – von der Erwartung des Angeklagten abweichende – Beweiswürdigung der Tatrichterin (vgl RIS-Justiz RS0096683 zum Ausüben richterlichen Ermessens), das Erstellen eines Entscheidungsentwurfs (RIS-Justiz RS0097011) oder die Abweisung eines Parteienantrags (vgl RIS-Justiz RS0118445) sind nicht geeignet, deren Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (siehe zum Ganzen Lässig,WK StPO § 43 Rz 12).
Der nur pauschal erhobenen Kritik an der Verletzung subjektiver Rechte mangelt es unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 3 StPO an einer konkreten, aktenbezogenen Benennung jener Vorgänge, die eine Verletzung der taxativ angeführten Vorschriften bewirken könnten (RIS-Justiz RS0099118, RS0124172), unter dem Aspekt der Z 4 überdies an der dafür unabdingbar erforderlichen Antragstellung oder Widerspruch in der Hauptverhandlung ( Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302).
Die – gestützt auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO die Abweisung seines Antrages auf Beiziehung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen kritisierende – Verfahrensrüge verschlägt, weil der Berufungswerber nicht im Sinne gebotener Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung der Beweisquellen hinreichend deutlich nahelegt, inwieweit nach der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung (RIS-Justiz RS0099618) unter Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgebliche Beeinflussung erwartbar wäre (RIS-Justiz RS0099189 und RS0107040). Dessen Antrag auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zu möglichen Verletzungsfolgen ohne Aufzeigen jener Umstände, die – abweichend von den Depositionen der Zeugen E* (ON 22.2, 9), F* (ON 22.2, 11) und D* (ON 22.2, 12 und 14) – deren Eintritt wahrscheinlich erscheinen lassen, stellt sich als im Stadium der Hauptverhandlung unzulässige Erkundungsbeweisführung dar (RIS-Justiz RS0118123).
Unter dieser Prämisse verfiel der Beweisantrag zurecht der Abweisung, eine daraus resultierende Einschränkung der Verteidigungsrechte ist nicht ersichtlich.
Indem sich die weitläufig unter der Behauptung unerörtert gebliebener Widersprüchlichkeiten bzw abweichender Beweisergebnisse erhobene Kritik (inhaltlich § 281 Abs 1 Z 5 StPO) es verabsäumt darzulegen, welcher Ausspruch über welche entscheidende Tatsache beanstandet wird, und worin konkret der Begründungsmangel gelegen ist, wird die Mängelrüge nicht prozessordnungskonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0130729 und RS0099563) und entzieht sich somit einer inhaltlichen Erwiderung.
War sohin der Berufung wegen Nichtigkeit nicht Folge zu geben, ist auch die Berufung wegen Schuld nicht berechtigt. Die Erstrichterin unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte nach erschöpfender Beweisaufnahme und unter Einbeziehung des von den Beteiligten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugend dar, wie sie zu den für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht gelangte und warum der Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt wurde (US 5 ff). Dabei konnte sie sich betreffend die erfolgte Anzeige durch den Angeklagten am 6. Jänner 2025 und den Inhalt dessen Zeugenaussage am 10. Juni 2025 auf den Zwischenbericht der Polizei (ON 2.2) und das aufgenommene Protokoll der Befragung (ON 3.3) stützen, deren Richtigkeit vom Angeklagten nicht bestritten wurde (US 6).
Die Feststellungen zum abweichend von den Angaben des Angeklagten tatsächlichen Geschehen am 6. Jänner 2025 konnte die Erstrichterin auf die Angaben der Zeugen E*, F* und D* stützen, deren Angaben miteinander in Einklang gebracht werden konnten und die auch mit den Aufnahmen vor und in der Tankstelle (vgl ON 6.3) sowie dem Amtsvermerk vom 7. Jänner 2025 (ON 3.4), dem Zwischenbericht vom 14. April 2025 (ON 2.2) und dem Anlassbericht vom 12. Juni 2025 (ON 3.2) im Wesentlichen übereinstimmen. Die Richtigkeit des Inhalts des genannten Amtsvermerks, des genannten Anlassberichts und des Abschlussberichts vom 28. Juli 2025 (ON 6.2) wurde zudem durch die glaubwürdigen Angaben der Zeugin RevInsp B* bestätigt (ON 22.21, 7 ff).
Nachvollziehbar erörterte die Erstrichterin dabei, warum sie die Angaben des Beschuldigten zum Geschehen in der Nacht von 5. auf 6. Jänner 2025 als Schutzbehauptung verwarf (US 6 f und US 8 f), hingegen die Ausführungen der Zeugen für glaubhaft erachtete (US 6 ff). Betreffend die Zeugin D* setzte sie sich – entgegen den Berufungsausführungen des Angeklagten – auch mit der vorangegangenen Affäre und dem gegen den Angeklagten wegen wegen §§ 15, 169 Abs 1 StGB geführten Strafverfahren (ON 1.9, ON 1.10 und ON 9) auseinander. Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit dessen möglicher Vaterschaft betreffend das ungeborene Kind der Zeugin, wie vom Angeklagten erkennbar im Rahmen der Schuldberufung als fehlend moniert (ON 26, 4), bedurfte es dabei nicht.
Dass die Erstrichterin den Ausführungen des Angeklagten nicht folgte, begründete sie auch damit, dass dieser noch in der Nacht bei der Tankstelle war, sich nach dem Unfall erkundigte und sich nach den Wahrnehmungen der Zeugen E* und F* auffällig verhielt und dennoch anlässlich der Anzeigeerstattung behauptete, nicht zu wissen, wo sein Auto sei (ON 2.2). Dass der Angeklagte tatsächlich der Unfalllenker gewesen sei, sei zudem aufgrund der informell getätigten Angaben der Zeugen E* und F* gegenüber der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamtin anzunehmen (vgl ON 3.4), wobei die Erstrichterin auch ins Kalkül zog, dass den Zeugen in der Hauptverhandlung keine spezifischen Unterscheidungsmerkmale erinnerlich waren (US 7 f). Insofern überzeugt auch nicht das entsprechende Berufungsvorbringen zur Beschreibung der Kleidung des Unfalllenkers in der Hauptverhandlung (ON 26, 5).
Schlüssig legte die Erstrichterin auch dar, weshalb der Erklärung des Angeklagten, warum er gegenüber der Polizei nicht sogleich angegeben habe, noch in der Nacht des Unfalls vor Ort gewesen zu sein, nicht geglaubt wurde (US 8 f). Ergänzend ist dazu noch festzuhalten, dass zu erwarten gewesen wäre, dass er in der Tankstelle bereits mitgeteilt hätte, der Fahrzeughalter des verunfallten PKW zu sein und die Sicherheitsbehörden sogleich verständigt hätte, wenn er mit dem Unfall in keinem ursächlichen Zusammenhang gestanden wäre und tatsächlich wie behauptet über eine APP vom Lageort des Fahrzeuges erfahren hätte.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 9) leitete das Erstgericht zulässigerweise und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht anders möglich (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671) aus den objektiven Tatumständen ab. Die Feststellungen zur von § 298 Abs 1 StGB geforderten Wissentlichkeit leitete die Erstrichterin zudem nachvollziehbar aus den Angaben des Angeklagten, über die Bedeutung der Wahrheitspflicht und des Verbotes falscher Anzeigen im Klaren zu sein (ON 22.2, 5), ab.
All den Erwägungen der Erstrichterin kann die Berufung nur eigene, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen entgegensetzen, die die oben dargestellten Erwägungen aber nicht einmal im Ansatz erschüttern. Ausgehend von der ausführlichen Beweiswürdigung und der Tatsache, dass der Unfalllenker den PKW aus eigenem verlassen konnte, verfängt der Einwand, er habe nicht der Fahrer sein können, weil er dann massive Verletzungen hätte erleiden müssen (ON 26, 3), nicht. Die Ausführung, er habe die Polizei nur in Richtung seines Wohnorts fahren sehen können, weil er dieser gemeinsam mit der Zeugin D* entgegen gekommen sei (ON 26, 5), überzeugt auch deshalb nicht, weil davon auszugehen ist, dass er in der Nähe des Unfallortes und der Tankstelle bis zum Eintreffen der Zeugin verblieb und demzufolge auch gesehen haben muss, in welche Richtung sich die Polizei entfernte bzw aus dem Akt Kenntnis darüber haben konnte, dass die Polizei zu seinem Wohnort fuhr (ON 2.2, 3).
Vor dem Hintergrund sämtlicher in widerspruchsfreiem Einklang stehender Beweisergebnisse überzeugt auch die Annahme des Angeklagten, „Täter würden nach einer Tat nie an den Ort des Geschehens“ zurückkehren (ON 26, 5), nicht.
Dass am Airbag gar keine verwertbaren DNA-Spuren gefunden wurden (ON 5.2), schließt eine Nutzung des Angeklagten zum Unfallzeitpunkt keineswegs aus, weshalb auch dieses Berufungsvorbringen (ON 26, 5) verschlägt.
Seine in der Berufung erhobene Behauptung, die Zeugin D* sei mit ihm – gemeint offenbar als sie ihn bei der Tankstelle abholte – „während des Blaulichtkonzerts der Feuerwehr und der Polizei“ neben dem verunfallten Fahrzeug gestanden (ON 26,3, 3 und 5) findet im Akt keine Deckung und steht auch im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben, erst nachdem die Polizei am Weg zu ihm nach Hause unterwegs gewesen sei, in Begleitung der Zeugin D* zur Unfallstelle bzw Tankstelle gekommen zu sein. Demnach entzieht es sich einer inhaltlichen Entgegnung.
Völlig offen blieb auch, worauf sich seine in der Berufung aufgestellte Behauptung, die Zeugin habe „plötzlich etwas ganz anderes behauptet als bei dem Telefonat mit der Polizei zwei Tage nach dem Unfall“ (ON 26, 2), bezieht.
An den insgesamt schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen vermag auch die fälschlich erfolgte Ausführung, der Angeklagte habe bereits anlässlich der Anzeigeerstattung behauptet, durch einen Anruf seines Onkels erfahren zu haben, wo sein Fahrzeug steht (US 8), obwohl er tatsächlich erstmals anlässlich seiner Befragung als Zeuge angab, von diesem erfahren zu haben, dass das Auto nicht da sei (ON 3.3, 4), nichts zu ändern.
Von der Zeugin RevInsp B* wurde zudem dem Zwischenbericht ON 2.2 entsprechend angegeben, dass sie die Anzeige des Angeklagten am 6. Jänner 2025 nicht entgegen genommen habe (ON 22.2, 7). Die getroffene Feststellung, der Angeklagte habe ihr gegenüber Anzeige erstattet (US 3), ist damit zwar als überschießend zu betrachten, aber da die verbleibenden Feststellungen den Schuldspruch zu I. ebenso zu tragen vermögen, handelt es sich dabei um keine entscheidende Tatsache. Ebenso war die irrige Bezeichnung der strafbaren Handlung als „Verbrechen“ anstatt als Vergehen unter Punkt II. des Schuldspruchs (vgl US 2 und US 4 f sowie ON 1.3) für die Lösung der Tat- und Schuldfrage unerheblich.
Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Auch die Berufung wegen Strafe ist nicht im Recht.
Die von der Erstrichterin ansonsten richtig und vollständig angeführten Strafzumessungsgründe sind zum Nachteil des Angeklagten dahin zu ergänzen, als auch der rasche Rückfall nach dem letzten Strafvollzug am 2. Februar 2024 als erschwerend zu berücksichtigen ist (vgl Riffel,WK StGB 2 § 33 Rz 11).
Für ihn sprechende mildernde Umstände kann der Berufungswerber hingegen nicht aufzeigen.
Bei Abwägung der ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage und der allgemeinen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich die vom Erstgericht bei einem nach § 288 Abs 1 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ausgemessene Strafe von 22 Monaten als tat- und schuldangemessen und keiner Reduktion zugänglich.
Auch die bedingte Strafnachsicht eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe von 16 Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB ist angesichts des raschen Rückfalls und des Umstandes, dass sich der Angeklagte auch durch das bisher verspürte Haftübel nicht von neuerlicher Delinquenz hat abhalten lassen, schon aus spezialpräventiven Erwägungen nicht zu beanstanden. Eine gänzlich bedingte Strafnachsicht war hingegen aus den genannten Gründen ausgeschlossen.
Bei der Ausführung des Erstgerichts, der „unbedingte Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten“ sei spezialpräventiv notwendig (US 13), handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler, erhellt sich doch aus den übrigen Ausführungen in Spruch und Begründung, dass eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten verhängt wurde und ein Teil von 16 Monaten bedingt nachgesehen wurde (vgl US 2 und 9).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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