Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1, § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 19. August 2025, GZ 41 Hv 17/25y 386.10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * P* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1, § 15 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in E* und an anderen Orten als Exekutivbeamter, seine Befugnis, im Namen des Landes (zu I/; zu II/ [richtig] des Bundes und der jeweiligen Gemeinde [vgl § 4 Abs 3, § 14 Abs 5 und § 42 Abs 1 Z 4 und Abs 3 SPG]) als dessen (deren) Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er
I/ vom 17. August 2020 bis zum 30. April 2023 mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an dessen Recht auf Einhebung von Strafgeldern aus Organstrafverfügungen wegen Verkehrsübertretungen zu schädigen, in über 400, im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen, die von ihm von den Sanktionierten eingehobenen Geldbeträge nur zum Teil an seine Dienststelle abführte und die Differenz jeweils für eigene Zwecke behielt, in einem Fall dies versuchte;
II/ von März 2009 bis zum 4. Mai 2023 mit dem Vorsatz, die Verfügungsberechtigten an ihrem Eigentumsrecht oder an ihrem Recht auf Gebrauch der für sie ausgestellten Urkunden, in zumindest einem Fall den Staat an dessen Recht auf (ersichtlich gemeint) Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zu schädigen, in elf, im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen verschiedene von ihm dienstlich aufgefundene oder ihm sonst dienstlich zugekommene (US 35 f) Gegenstände (Kennzeichentafeln, Mobiltelefone, Geld, Bankomatkarten und verschiedene Urkunden) in Kästen in der Polizeiinspektion aufbewahrte, ohne dies zu dokumentieren, Erhebungen durchzuführen sowie die Gegenstände den Berechtigten auszufolgen oder den zuständigen Behörden zu übermitteln.
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden sämtliche Beweisanträge zu Recht abgewiesen.
[5] Jene auf (zusammengefasst) zeugenschaftliche Vernehmung von Dr. * K*, auf Ergänzung von Befund und Gutachten des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie, auf Einholung „eines Gutachtens der klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie“ sowie eines „Gutachtens der Arbeitsmedizin“ enthielten durchwegs kein erhebliches Beweisthema (vgl aber RIS Justiz RS0116503). Sie thematisierten nämlich bloß behauptete Unfähigkeit des Beschwerdeführers zur korrekten Durchführung der gegenständlichen Tätigkeiten (insbesondere Ausstellung von Organstrafverfügungen samt weiterer Vorgangsweise). Solcherart angesprochene Dienstunfähigkeit ist jedoch von – hier allein entscheidender – im psychiatrischen Sachverständigengutachten verneinter (ON 45.2, 10 f und ON 99.3, 68) Zurechnungsunfähigkeit zu unterscheiden (RIS Justiz RS0130970; 17 Os 3/16v; Nordmeyer in WK 2 StGB § 302 Rz 137 und 196). Dass Letztere durch die begehrten Beweisaufnahmen hätte erwiesen werden können, wurde anlässlich der Antragstellung nicht (mit Bestimmtheit) vorgebracht (ON 386.9, 98 ff).
[6] Weshalb die vorgelegten Urkunden die Einschätzung des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen über das Nichtvorliegen von Zurechnungsunfähigkeit hätten ändern können, wurde zudem nicht begründet. Ebenso wenig wurde ein Mangel seines Gutachtens im Sinn des § 127 Abs 3 StPO dargelegt; der Antrag auf dessen Ergänzung war daher auch auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS Justiz RS0118444 T6).
[7] Gegenstand einer Zeugenaussage sind bloß Wahrnehmungen des Zeugen über Tatsachen, nicht aber subjektive Wertungen, Mutmaßungen und Meinungen etwa über innere Vorgänge in anderen Personen (RIS Justiz RS0097545). Deshalb verfiel auch der Antrag auf Vernehmung mehrerer Zeugen zum Thema, dass der Beschwerdeführer die eingehobenen Strafgelder „ordnungsgemäß abführen wollte“ und „sich kein Geld einstecken wollte“ (ON 386.9, 103), zu Recht der Abweisung.
[8] Die beantragte Vernehmung Dris. K* war demnach auch aus diesem Grund nicht durchzuführen, weil das Ziehen von Schlussfolgerungen (hier zum Gesundheitszustand und allfälliger Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit) dem Sachverständigen vorbehalten ist und einem Zeugen nicht zukommt (RIS Justiz RS0097540).
[9] In der Nichtigkeitsbeschwerde zur Antragsfundierung nachgetragene Argumente sind wegen des Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS Justiz RS0099618).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[11] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.
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