Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B*und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Erstangeklagten A* B* wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 13.1.2026, GZ **-36, nach der am 14.4.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Obrist, LL.B., LL.M., der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. a Draschl, der Erstangeklagten und ihres Verteidigers RA Mag. Laszlo Szabo öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
In t e i l w e i s e r Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch I., demgemäß auch in der zu I. und II. gebildeten Subsumtionseinheit und im Strafausspruch a u f g e h o b e n und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
A* B* wird gemäß § 259 Z 3 StPO von dem wider sie erhobenen Vorwurf f r e i g e s p r o c h e n, sie habe am 6.12.2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Zweitangeklagten C* B* als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, D* durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Daten, und zwar durch die wahrheitswidrige Behauptung in einer an D* vermeintlich von E* F* übermittelten E-Mail, wonach E* F*, der Ex-Ehemann der A* B*, die Kosten für das Einschreiten des Rechtsanwaltes übernehmen würde, weil er daran schuld sei, dass A* B* dessen Hilfe in Anspruch genommen habe und er daher die offene Rechnung bezahlen müsse, zu einer Unterlassung zu verleiten versucht, die den Genannten am Vermögen geschädigt hätte, und zwar zur Abstandnahme der Eintreibung seiner offenen Forderung gegenüber A* B*.
A* B* hat durch die ihr zu II. weiterhin zur Last liegende Tat das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB begangen und wird hiefür nach § 147 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten v e r u r t e i l t .
Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, soweit sie sich gegen den Schuldspruch I. richtet und ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird A* B* auf den Freispruch sowie die Strafneubemessung verwiesen.
Im Übrigen wird ihrer gegen den Schuldspruch II. gerichteten Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld n i c h t Folge gegeben.
A* B* fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen unangefochten gebliebenen Freispruch des Zweitangeklagten C* B* enthaltenden Abwesenheitsurteil wurde die Erstangeklagte A* B* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen [US 12]: erster und vierter Fall) StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der nachgenannten Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die Nachgenannten durch Täuschung über Tatsachen, hinsichtlich Punkt I. unter Verwendung falscher Daten, hinsichtlich Punkt II. unter Verwendung einer falschen Urkunde, zu einer Handlung oder einer Unterlassung zu verleiten versucht, die diese oder einen anderen an ihrem Vermögen geschädigt hätte, und zwar:
I.
am 6.12.2024 in ** D* durch die wahrheitswidrige Behauptung in einer an D* vermeintlich von E* F* übermittelten E-Mail, wonach E* F*, der Ex-Ehemann der A* B*, die Kosten für das Einschreiten des Rechtsanwaltes übernehmen würde, weil er daran schuld sei, dass A* B* dessen Hilfe in Anspruch genommen habe und er daher die offene Rechnung bezahlen müsse, zur Abstandnahme der Eintreibung seiner offenen Forderung gegenüber A* B*;
II.
am 11.3.2025 und am 27.3.2025 in ** im Verlassenschaftsverfahren nach E* F* des BG Rattenberg zu ** die am Verlassenschaftsverfahren mitwirkenden Personen dadurch, dass sie im Vorab-Fragebogen zur Errichtung der Todesfallaufnahme und auch anlässlich der Todesfallaufnahme wahrheitswidrig behauptete, die Lebensgefährtin des E* F* zum Todeszeitpunkt gewesen zu sein und sodann einen vermeintlich von E* F* geschriebenen Abschiedsbrief, wonach sie die Alleinerbin des E* F* sei, der Gerichtskommissärin G* übersandte, dazu, sie als Alleinerbin nach E* F* einzusetzen, wodurch die gesetzlichen Erben H* F* sowie I*, J*, K* und L* M* in einem unerhobenen Wert geschädigt worden wären.
Hiefür wurde sie nach § 147 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die in der Hauptverhandlung durch den anwesenden Verteidiger angemeldete und in weiterer Folge schriftlich fristgerecht ausgeführte Berufung der Erstangeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und Strafe, die primär auf einen Freispruch, in eventu auf eine Aufhebung des Urteils und (offenbar gemeint) Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht, in eventu auf eine Herabsetzung der Strafe abzielt (ON 38).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Nichtigkeitsberufung gegen den Schuldspruch I. Berechtigung zukomme und die Erstangeklagte von diesem Anklagevorwurf freizusprechen sei, die gegen den Schuldspruch II. gerichteten Berufung aber nicht berechtigt sei.
Zum berechtigten Teil der Berufung:
Die – teilweise disloziert in der Mängelrüge ausgeführte – Rechtsrüge(§ 281 Abs 1 Z 9 lit a iVm § 489 Abs 1 StPO) zeigt in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft im Ergebnis zutreffend auf, dass die erstrichterlichen Feststellungen den Schuldspruch I. mangels Konstatierungen zu einer nach den Vorstellungen der Erstangeklagten durch ihre Täuschungshandlung unmittelbar hervorgerufene, einen (weiteren konkreten) Schadenseintritt bewirkende Vermögensverfügung des Getäuschten, auf die sich ihr Bereicherungsvorsatz bezieht, nicht tragen. Nach den Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts war D* nämlich bereits durch das von der Erstangeklagten im Jahr 2023 betrügerisch erwirkte Erbringen seiner eigenen, unbezahlt gebliebenen Leistungen im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren am Vermögen geschädigt (vgl diesbezüglich die im angefochtenen Urteil festgestellte Verurteilung der Erstangeklagten vom 22.11.2024 durch das Bezirksgericht Kufstein zu AZ ** wegen § 146 StGB), als die Berufungswerberin ihm nach den Urteilsannahmen am 6.12.2024 das inkriminierte E-Mail übermittelte. Im Übrigen zeigt die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend auf, dass aus der weiteren Feststellung, wonach es der Erstangeklagten darauf ankam, sich am Wert der von ihr „bereits erlangten Leistung unrechtmäßig zu bereichern“, kein erweiterter Vorsatz auf eine neuerliche unrechtmäßige Bereicherung ableitbar ist, weil ein Vorsatz auf Aufrechterhalten der bereits eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung dem von § 146 StGB geforderten Tatbestandserfordernis nicht gerecht wird.
In (diesbezüglicher) Stattgebung der Nichtigkeitsberufung war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch I., demzufolge auch in der gemeinsam mit dem Schuldspruch II. gebildeten Subsumtionseinheit und im Strafausspruch aufzuheben. Weil – in weiterer Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft – nach der Aktenlage keinesfalls zu erwarten ist, dass im zweiten Rechtsgang für einen Schuldspruch wegen der zu I. angeklagten Tat unentbehrliche Feststellungen mit zureichender Begründung getroffen werden könnten, war sogleich mit Freispruch von dieser Tat vorzugehen (RIS-Justiz RS0100239). Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass Strafbarkeit wegen des Vergehens der Datenfälschung nach § 225a StGB fallaktuell nicht in Betracht kommt, weil die angeklagte Tat ausschließlich die Übermittlung (und nicht Herstellung) eines falschen E-Mails und damit die Verwendung falscher Daten ist. § 225a StGB stellt aber die Verwendung falscher Daten – anders wie beispielsweise in § 223 Abs 2 StGB für falsche Urkunden normiert – nicht unter Strafe. Demnach bleibt die (bloße) Verwendung eines falschen E-Mails außerhalb der Betrugs- oder unbarer Fälschungsdelikte straflos ( Thiele , SbgK § 225a Rz 57 mwN).
Mit ihrer gegen den Schuldspruch I. gerichteten Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird die Erstangeklagte auf die diesbezügliche Kassation verwiesen.
Zum nicht berechtigten Teil der Berufung:
Der zum Schuldspruch II. erhobenen Verfahrensrüge(Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Schriftsachkunde zum Beweis dafür, dass der gegenständliche Abschiedsbrief nicht von der Erstangeklagten stammt (ON 35, 7), Verteidigungsrechte der Berufungswerberin nicht verletzt. Denn das Erstgericht konstatierte gerade nicht, dass der Abschiedsbrief von der Berufungswerberin stamme, sondern vielmehr, dass dieser nicht vom vermeintlichen Aussteller E* F* verfasst worden sei, was die Berufungswerberin gewusst habe. Dass aber die bei einem Betrug benützte falsche Urkunde vom Täter selbst hergestellt worden sein muss, wird von § 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB nicht gefordert. Demnach betraf das im Antrag genannten Beweisthema weder eine entscheidende noch erhebliche Tatsache. Die im Rechtsmittel zur Antragsfundierung nachgetragenen Argumente sind aufgrund des Neuerungsverbots prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Die Mängelrüge(nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit c StPO) behauptet, „die vier minderjährigen Erben M* des E* F* [seien] die Kinder der Angeklagten“ und sei diese für die Anklageberechtigung (§ 166 Abs 3 StGB) wesentliche Tatsache mit Stillschweigen übergangen worden. Damit behauptet die Berufungswerberin der Sache nach nicht eine Unvollständigkeit iSd Z 5 zweiter Fall, sondern einen Feststellungsmangel, übergeht dabei aber die Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts, wonach neben „I*, J*, K* und L* M*“ auch „H* F*“ gesetzliche Erbin nach E* F* war. Nach dem Akteninhalt handelt es sich bei E* F* um eine weitere, erwachsene und in Deutschland lebende Tochter des Erblassers, die aber nicht auch die Tochter der Berufungswerberin ist (vgl die Todesfallaufnahme mit der Berufungswerberin [ON 19.6, 2]). Ausgehend davon war das Erstgericht nicht dazu verhalten, festzustellen, dass I*, J*, K* und L* M* die (gemeinsamen) Kinder der Berufungswerberin (und des Erblasser) sind, weil neben diesen auch die weitere gesetzliche Erbin H* F*, die keine Angehörige der Erstangeklagten ist, bei planmäßiger Vollendung der Tat am Vermögen geschädigt worden wäre und damit § 166 StGB schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung gelangt ( Kirchbacher/Ifsitsin WK² StGB § 166 Rz 17 und 19).
Der zu II. erhobenen Schuldberufung gelingt es nicht, Bedenken des Oberlandesgerichts an der Richtigkeit der diesem Schuldspruch zugrundeliegenden erstrichterlichen entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu wecken. Das Erstgericht setzte sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung mit sämtlichen erheblichen, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweisergebnissen auseinander und begründete der Ansicht der Berufungswerberin zuwider überzeugend, weshalb es davon ausging, dass der Abschiedsbrief nicht von E* F* verfasst wurde und die Berufungswerberin dies auch wusste. Vor allem überzeugend waren diesbezüglich die Ausführungen des Erstgerichts, wonach die Schrift im Abschiedsbrief mit jener des E* F* in Vergleichsurkunden nicht ansatzweise übereinstimmte und zum eklatanten Widerspruch in den Angaben der Erstangeklagten gegenüber der Kriminalpolizei am 7.5.2025 (ON 22.5) und dem Notariatssubstituten N* bei der Todesfallaufnahme am 27.3.2025 (ON 19.6). Während sie bei der Todesfallaufnahme explizit erklärte, dass es sich um die Schrift des Verstorbenen handle, gab sie nachfolgend gegenüber der Kriminalpolizei an, dass sie nicht sagen könne, ob E* (F*) den Brief selbst geschrieben oder irgendjemand anderer für ihn seine Worte niedergeschrieben habe. Ausgehend von diesen Beweisergebnissen hegt aber das Oberlandesgericht keinerlei Bedenken an der Richtigkeit der entscheidenden Sachverhaltsannahmen, insbesondere dazu, wonach der Abschiedsbrief nicht von E* F* verfasst wurde und die Berufungswerberin dies auch wusste. Soweit - disloziert in der Rechtsrüge (siehe dazu auch unten) - infolge der Feststellung, wonach die Verlassenschaft nach derzeitigem Kenntnisstand überschuldet sei, zudem die Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz bestritten werden, genügt neben dem Verweis auf die überzeugende erstrichterliche Beweiswürdigung auch jener auf die Angaben der Erstangeklagten in der Berufungsverhandlung, wonach sie zum Zeitpunkt des Ablebens des E* F* nicht gewusst habe, ob oder was er an Vermögenswerten habe. Es hatte daher bei den entscheidenden Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts zum Schuldspruch II. zu bleiben.
Die zu diesem Schuldspruch erhobene Rechtsrüge(Z 9 lit a) behauptet zunächst in Ansehung der erstgerichtlichen Feststellung, wonach die Verlassenschaft nach derzeitigem Kenntnisstand überschuldet sei, dass eine Erbantrittserklärung zu einer derartigen Verlassenschaft entweder bei einer unbedingten Erbserklärung das eigene Vermögen der Berufungswerberin schädige oder bei einer bedingten Erbserklärung das Erbenvermögen unberührt lasse, § 146 StGB aber auch in Form des § 15 StGB Fremdschädigung oder darauf gerichteten Vorsatz verlange und Selbstschädigung nicht strafbar sei. Mit diesem Vorbringen übergeht die Rüge aber prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die - wie bereits oben ausgeführt unbedenklichen - erstrichterlichen Sachverhaltsannahmen, wonach es der Erstangeklagten - neben der Täuschung der Gerichtskommissärin auch - darauf ankam, sich selbst an einem allfälligen positiven Wert der Verlassenschaft unrechtmäßig zu bereichern und die gesetzlichen oder sonstigen gewillkürten Erben entsprechend zu schädigen. Soweit die Rüge mit ihrem Verweis auf die konstatierte Überschuldung der Verlassenschaft zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils zudem erkennbar einen absolut untauglichen Versuch im Sinne des § 15 Abs 3 StGB behauptet, legt sie nicht dar, weshalb bei generalisierender Betrachtung (also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls) aus der ex-ante-Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters das von betrügerischem Vorsatz getragene Handeln der Berufungswerberin unter keinen Umständen geeignet gewesen sein sollte, einen Betrugsschaden zu verursachen und fallaktuell somit nicht nur bloß ein strafbarer relativ untauglicher Versuch vorliegen sollte (RIS-Justiz RS0115363, RS0098852).
Die gegen den Schuldspruch II. gerichtete Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld blieb daher erfolglos.
Infolge der Kassation des Schuldspruchs I. und damit auch der Subsumtionseinheit sowie des Strafausspruchs war die Berufungswerberin zum einen wegen der ihr weiterhin zu II. zur Last liegende Tat des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB schuldig zu erkennen und zum anderen vom Oberlandesgericht eine Strafneubemessung durchzuführen.
Mildernd war zu berücksichtigen, dass die dem Schuldspruch zugrundeliegende Tat beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB); erschwerend hingegen drei einschlägige Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) sowie der äußerst rasche Rückfall nach Rechtskraft (13.2.2025) der letzten (zudem einschlägigen) Verurteilung durch das Bezirksgericht Kufstein zu ** (RIS-Justiz RS0090981).
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB sowie der Strafbefugnis (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre) erachtet das Oberlandesgericht eine Freiheitsstrafe von neun Monaten als schuld-und tatangemessen. Über die Angeklagte wurden bislang zweimal Geldstrafen, einmal eine Strafenkombination (§ 43a Abs 2 StGB) und zuletzt vom Bezirksgericht Kufstein eine unbedingte vierwöchige Freiheitsstrafe verhängt, die sie jedoch entgegen der Ansicht des Erstgerichts erst nach den gegenständlichen - dem verbliebenen Schuldspruch zugrundeliegenden - Tatbegehungen verbüßte. Ausgehend von dieser Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen kommen aus spezialpräventiven Gründen weder die (erneute) Verhängung einer Geldstrafe in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB noch eine (erneute) Strafenkombination (§ 43a Abs 2 StGB) oder eine auch nur teilweise bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe in Betracht (§§ 43 Abs 1 und 43a Abs 3 StGB).
Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war die Erstangeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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