Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zeugswetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen * R* und * T* wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Dezember 2025, GZ 128 Hv 25/25x-372.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – * R* und * T* je des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2]Danach haben sie von 5. Februar bis August 2018 in W*, K* und andernorts im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) als (faktische) Mitgeschäftsführer der C* GmbH in fortlaufenden Angriffen dieser Gesellschaft anvertraute Güter in einem 300.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich im Urteil bezeichnete Geld- und Kryptowährungsbeträge im Gesamtwert von 983.491,43 Euro, die der Gesellschaft von im Urteil genannten Kunden mit dem Auftrag übergeben bzw überlassen worden waren, konkrete Kryptowährungskäufe oder -verkäufe für sie durchzuführen oder selbige auf ihrem Depotkonto zu verwahren, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die in Auftrag gegebenen Transaktionen nicht durchführten oder die Gelder nicht vereinbarungsgemäß auf den Kundenkonten verwahrten oder den Kunden ausfolgten, sondern die entsprechenden Geld- und Kryptowährungsbeträge für sich selbst behielten sowie für die Begleichung anderweitiger Verbindlichkeiten der C* GmbH und der C* Ltd verwendeten.
[3] Dagegen richten sich die gemeinsam und inhaltsgleich ausgeführten, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die nicht berechtigt sind.
[4] Die Verfahrensrügen (Z 4) wenden sich gegen die Abweisung des Antrags auf „Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet und Bereich Kryptografische Forensik“ zum Beweis dafür, dass
-es keinen Unterschied gemacht hätte, ob es sich um einen Public oder Private Key handelte, weil die Kunden unabhängig davon mit einem Klick auf „Auszahlen oder Abheben“ ihre Kryptowährungen bekommen hätten, die C* GmbH bzw die Angeklagten selbst keinen Zugriff auf diese Kryptowährungen gehabt hätten und dies durch die Software abgesichert gewesen sei (ON 367.4, 21 f);
-die Organe der C* GmbH die Kunden der (bei der Auszahlung hoher Beträge vorgesehenen) „over the counter“ (OTC-)Geschäfte nicht bevorzugten, sondern sich diese nur über diesen Weg abwickeln ließen, sowie zum Beweis dafür, dass die Exchange-Kunden über einen Algorithmus ausbezahlt wurden, dessen Reihenfolge die Organe der C* GmbH nicht manuell manipulieren konnten, dies weil „den Angeklagten vorgeworfen wird, sie hätten Kundengelder unter anderem auch dadurch veruntreut, indem sie kurz vor Insolvenzanmeldung der C* Kunden mit besonders hohen Beträgen ausbezahlt hätten“, was „nicht so war“ und „auch technisch gar nicht möglich gewesen wäre“ (ON 367.14, 17 f).
[5] Nach den Feststellungen vertrauten die Kunden der C* GmbH Fiatgeld und Kryptowährungsguthaben an und erteilten gleichzeitig den Auftrag, Wechselgeschäfte nach ihren Vorgaben durchzuführen, ansonsten aber die Vermögenswerte für sie zu verwahren und stets bereitzuhalten. Danach durfte die C* GmbH über die ihr anvertrauten Vermögenswerte nicht einmal „zeitweilig frei disponieren“ und diese nicht anders als für die von den Kunden vorgegebenen Zwecke verwenden (US 11, 15, 30 f).
[6] Nach den weiteren Konstatierungen tätigten die Angeklagten mit auf Zueignung sowie mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz eine unbestimmte Anzahl gleichartiger, pauschal umschriebener („zwischen Februar 2018 und August 2018 in zahlreichen Angriffen“) auftragswidriger Transaktionen mit diesen der C* GmbH anvertrauten Gütern, darunter in Bezug auf Fiatgeld in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag, indem sie damit Verbindlichkeiten der C* GmbH bezahlten und am 19. Juli 2018 ohne Kundenauftrag insgesamt 513.120,68 Euro in kryptografische Werte umwandelten (US 12 ff, 36).
[7]Der im Urteil zu den zusammengefassten, pauschal individualisierten Taten (vgl RIS-Justiz RS0119552, RS0117436) konstatierte Sachverhalt trägt die vorgenommene Subsumtion bereits in Bezug auf die Veruntreuung von Fiatgeld. Solcherart ließ der in der Hauptverhandlung gestellte (vgl RIS-Justiz RS0099618, RS0099117), auf fehlende Manipulationsmöglichkeiten (nur) in Bezug auf Kryptovermögenswerte abzielende Antrag nicht erkennen, für welche Feststellung zu einer für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidenden Tatsache die genannten Beweisthemen erheblich gewesen wären. Damit konnte er sanktionslos abgewiesen werden (vgl RIS-Justiz RS0099453 [insb T11, T23]; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 321, 328).
[8] Weiters monieren die Rügen die Abweisung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet „Buchführung, Bilanzierung, Jahresabschluss und Personalverrechnung“ zum Beweis dafür, dass der durch einen „Sofortbetrug“ zum Nachteil der C* GmbH bewirkte Abfluss von 580.000 Euro aus ihrem „liquiden Vermögen“ mitursächlich für die Insolvenz der genannten Gesellschaft gewesen sei (ON 367.4, 19 ff).
[9]Auch durch die Abweisung dieses Antrags wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Er legte nämlich nicht dar (vgl erneut RIS-Justiz RS0099453 [insb T11, T23]), warum dieses Beweisthema erheblich für eine Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache in Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung von Vermögenswerten sein könnte, die – nach den Feststellungen zum Inhalt der Vereinbarungen über das Anvertrauen – wirtschaftlich betrachtet gar nicht Bestandteil des „liquiden Vermögens“ der C* GmbH waren (vgl RIS-Justiz RS0093896 [insb T3]).
[10]Die Mängelrügen kritisieren, die Begründung der Annahme eines „ausschweifenden Lebensstils“ des Erstangeklagten sei unvollständig (Z 5 zweiter Fall). Damit sprechen sie jedoch keine Feststellung zu einer für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidenden Tatsache, sondern eine Beweisüberlegung an, womit sie den Bezugspunkt dieser Anfechtungskategorie verfehlen (vgl RIS-Justiz RS0106268, RS0099407).
[11]In Bezug auf die Feststellungen zum Tatentschluss der Beschwerdeführer (US 12) und dessen Umsetzung (US 15 f) wird nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, welches erhebliche Verfahrensergebnis die Tatrichter bei welcher konkreten Feststellung übergangen hätten (vgl aber RIS-Justiz RS0124172 [T9]; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.124).
[12]Die Behauptung, es mangle „an Ausführungen dazu, woraus sich im Beweisverfahren ergeben hat, dass die beiden Angeklagten diesen Beschluss gefasst haben“ (Z 5 vierter Fall), übergeht die genau dazu angegebene Begründung im Urteil (US 31 f; vgl RIS-Justiz RS0119370).
[13]Inhaltlich zeigt die Mängelrüge in Betreff der genannten Feststellungen keinen Begründungsmangel auf, sondern versucht, anhand einer eigenen Analyse und Bewertung von Beweismitteln die dazu ergangene Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen (vgl RIS-Justiz RS0098471 [T2]). Gleiches gilt für die Kritik an der Begründung des Schöffengerichts, warum es die Verantwortungen der Nichtigkeitswerber für nicht glaubhaft hielt.
[14]Hinsichtlich der Feststellungen zur faktischen Geschäftsführerschaft des Erstangeklagten (US 6 f) ließ das Schöffengericht die Aussagen der Zeugen * Q* und * P* keineswegs „völlig unbeachtet“, sondern unterzog diese sehr wohl einer Würdigung (US 20 ff, 26 f, 32). Zu einer Wiedergabe und Erörterung sämtlicher Aussagedetails bestand entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keine Verpflichtung (vgl RIS-Justiz RS0098778, RS0106295). Die inhaltliche Beurteilung der Tatrichter, welche Überzeugungskraft sie diesen Deponaten im Vergleich zu Aussagen anderer Personen zubilligten, ist einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (vgl RIS-Justiz RS0106588).
[15]Mit dem Vorbringen, zwischen den Feststellungen zur Umsetzung des Tatentschlusses der Beschwerdeführer (US 15 f) und einzelnen Verfahrensergebnissen (betreffend eine Anfechtungsklage im Insolvenzverfahren) bestünde ein Widerspruch, wird von vornherein kein innerer Widerspruch im Sinn der Z 5 dritter Fall (im Urteil enthaltene Aussprüche in Bezug auf entscheidende Tatsachen, die einander nach logischen Gesichtspunkten oder grundlegenden Erfahrungssätzen ausschließen) geltend gemacht (vgl RIS-Justiz RS0099709; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 438 f). Dies gilt ebenso für die Behauptung, die Begründung der Tatrichter zum Eindruck, den sie von den Rechtsmittelwerbern und der Überzeugungskraft ihrer Verantwortungen gewannen, stünde mit dem Inhalt einer schriftlichen Stellungnahme des Zweitangeklagten im Widerspruch.
[16] Mit dem inhaltsgleichen Vorbringen zeigen die Mängelrügen auch keine Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) in Form eines Fehlzitats des Inhalts einer Aussage oder einer Urkunde in den Entscheidungsgründen auf (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 465), sondern kritisieren einmal mehr in unzulässiger Weise die Beweisschlüsse der Tatrichter (vgl RIS-Justiz RS0099431, RS0099547 [T14, T19]).
[17]Mit dem (auf Z 9 lit a gestützten) Vorbringen, das Erstgericht habe „wesentliche Aspekte und Beweisergebnisse … unrichtig beurteilt“, weshalb „die erstgerichtlichen Feststellungen nicht unter einen Tatbestand des StGB und sohin nicht unter eine mit Strafe bedrohte Handlung subsumiert werden“ könnten, wird nicht prozessförmig geltend gemacht, dass dem Schöffengericht bei der Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ein Rechtsfehler unterlaufen wäre (zum Gegenstand der Rechtsrüge vgl RIS-Justiz RS0099810, RS0099658).
[18] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[19] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[20]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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