JudikaturOGH

13Os48/24v – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
11. September 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Wachter in der Strafsache gegen * C* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 7. Mai 2024, GZ 23 Hv 22/24v 79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * C* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 23. April 2023 in L* * O* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie mit einer Hand an der Hüfte packte und ihr mit der anderen Hand den Slip auszog, ihr trotz körperlicher Gegenwehr und mehrfacher verbaler Ablehnung wiederholt drei Finger und sodann die ganze Hand in die Vagina einführte, ihr in der Folge seinen erigierten Penis in den Mund drückte, wobei er sie an beiden Waden festhielt und nach unten drückte, sich erneut auf sie legte und zuerst mit seinen Fingern und dann mit seinem erigierten Penis in ihre Vagina eindrang, und sie, als O* flüchten wollte, wiederum packte und abermals von hinten vaginal penetrierte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Entgegen der Kritik der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung (ON 78 S 16) des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung des Vaters der * O* zum Beweis dafür, dass „die Zeugin sehr wohl im Sinne der geschilderten Verhaltensweise durch die Mutter es mit der Wahrheit nicht so genau nimmt und diesbezüglich in der Vergangenheit auffällig geworden ist“ (ON 78 S 15 ), Verteidigungsrechte nicht geschmälert. Dieser ersi chtlic h auf die Erschütterung der Glau bwürdi gkeit des Opfers zielende Beweisantrag war zwar grundsätzlich auf erhebliche Tatsachen gerichtet, weil die Beweisführung zur Beweiskraft von – wie hier – schulderheblichen Beweismitteln ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung ist (RIS Justiz RS0028345; Ratz , WK StPO § 281 Rz 340 und 350), er gab jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür an, dass die Genannte in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt hätte (siehe aber RIS Justiz RS0120109 [T3]).

[5] Im Rechtsmittel nachgetragenes, den Antrag ergänzendes Vorbringen ist ebenso unbeachtlich (RIS Justiz RS0099618) wie die Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (RIS Justiz RS0116749).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise