11Os146/24s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Müller BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen * G* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten G* sowie die Berufungen des Angeklagten * L* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 17. September 2024, GZ 63 Hv 56/24i105, ferner über die Beschwerden der Angeklagten gegen einen Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten * G* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde (soweit hier relevant) * G*des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I/A/), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (I/B/1/), der Verbrechen der (schweren) Körperverletzung nach § 84 Abs 4, § 15 StGB (II/A/1/), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II/A/2/) und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II/B/1/ und 2/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er (soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung)
I/ von Sommer 2023 bis 19. März 2024 in S* und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift
A/ in einer das 25Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar 10.000 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 0,96 % Delta-9-THC und 12,63 % THCA), „1.008 Gramm Kokain“ (enthaltend 78,88 % Cocain) und zwölf Ecstasy-Tabletten (enthaltend 28,33 % MDMA), im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * L* sukzessive (US 7 f) an im Urteil angeführte Abnehmer überlassen,
II/
A/ in B* L*
1/ am Körper verletzt und dadurch eine schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung herbeigeführt oder herbeizuführen versucht (§ 15 StGB), und zwar
a/ Ende Februar oder Anfang März 2024, indem er ihn zu Boden stieß und ihm mehrere Fußtritte gegen den Körper und den Kopfbereich versetzte, wodurch dieser eine Rissquetschwunde an der Lippe sowie eine Prellung der Rippen erlitt;
b/ im März 2024, indem er ihn mehrmals am Hals erfasste und würgte, wodurch dieser mehrmals das Bewusstsein verlor und Schmerzen im Hals- und Kehlkopfbereich erlitt;
c/ am 17. März 2024, indem er ihm mehrere Schläge mit einem Stock versetzte, ihn mit einem Feuerzeug an den Handflächen beider Hände sowie am rechten Hoden verbrannte und ihm mit Zigaretten Brandwunden am Handrücken, im Brustbereich, am Oberarm und im Nackenbereich zufügte, wodurch dieser eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung erlitt (Verbrennungen an den angeführten Stellen sowie Prellungen im Bereich der Augenhöhle, der Halswirbelsäule, des linken Brustkorbes, des Gesäßes und der Oberschenkel).
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G*.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnte der (durch Rechtsmittelvorbringen nicht ergänzbare; RISJustiz RS0099618 [insb T17, T18]) Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass L* sich die Verletzungen zu II/A/ „selbst zugefügt haben kann“, schon deshalb sanktionslos abgewiesen werden, weil er nicht erkennen ließ, weshalb die Klärung des Beweisthemas (Möglichkeit einer Selbstverletzung) fallkonkret besonderes Fachwissen erfordern sollte oder damit die Täterschaft des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden könnte (vgl US 15 f).
[5]Soweit die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zu I/A/ eine Überraschung durch die als gerichtsnotorisch angenommenen Reinheitsgrade der Suchtgifte (US 7, 13) behauptet, übersieht sie die dazu ergangene Information des Rechtsmittelwerbers und seiner Verteidigung durch die in der Hauptverhandlung vorgetragene Anklageschrift (ON 104, 2 iVm ON 50, 1, 6 – RIS-Justiz RS0119094 [T1, T8]).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen und die (impliziten) Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[7]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.