Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * S* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten S* und * D* gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Jugendschöffengericht vom 9. März 2026, GZ 11 Hv 107/25a-22, sowie über deren Beschwerden gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494 Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * S* und * D* jeweils des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach haben sie am 5. Juni 2025 in K* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem strafunmündigen * C* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) * L* eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen 5-Euro-Schein, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, um sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie das Opfer umzingelten (zur unmittelbaren Mittäterschaft siehe RIS-Justiz RS0092343 [T1], RS0094153 [T1]) und C* gegenüber dem Opfer äußerte „Entweder wir schlagen dich jetzt behindert oder du ruckst dein ganzes Geld her!“ und nach dessen anfänglicher Weigerung ankündigte „Entweder du gibst uns jetzt dein Geld oder wir schlagen dich behindert, du Bastard!“, woraufhin das Opfer den Geldbetrag aushändigte.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 10, 10a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des S* sowie die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des D*. Beiden kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des S* :
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert eine fehlende Belehrung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung dahingehend, dass er berechtigt ist, sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen, dh zu schweigen (§§ 6 Abs 2 erster Satz, 7 Abs 2 zweiter Satz StPO; Wiederin , WK-StPO § 6 Rz 51, 180; Haslwanter , WK-StPO § 7 Rz 43).
[5]Zur erfolgversprechenden Verfahrensrüge (Z 4) ist – soweit hier relevant – ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag unabdingbare Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099250, RS0099244). Auf ein solches Prozessgeschehen bezieht sich die Rüge nicht.
[6] An das Unterbleiben der angesprochenen Belehrung ist im Übrigen keine Nichtigkeitssanktion geknüpft ( Kirchbacher/Sadoghi , WK-StPO § 246 Rz 24).
[7] Der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 21.2, 31 f) des Antrags auf „Beiziehung“ eines kinderpsychologischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht die geistige Reife eines 14-jährigen gehabt habe und somit im Sinn des § 4 Abs 2 Z 1 JGG nicht schuldfähig gewesen sei (ON 21.2, 3 f) sowie des Antrags auf Vernehmung seines Vaters zum Beweis seiner Entwicklungsverzögerungen und des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs 2 Z 1 JGG (ON 21.2, 31), Verteidigungsrechte nicht verletzt.
[8] Angesichts des in der Hauptverhandlung verlesenen (ON 21.1, 33) Berichts über die Jugenderhebungen (ON 17.2), wonach S* eine Schulassistentin habe und nach dem sonderpädagogischen Förderplan unterrichtet werde sowie kindlich naiv wirke, jedoch vor der Jugendgerichtshilfe angegeben habe, dass man niemandem etwas wegnehmen und drohen dürfe, da das illegal sei und dies Angst bei den Opfern auslöse und er im Zuge der Hauptverhandlung bestätigte, dass man auch zu niemandem sagen dürfe, dass man diesen schlagen werde, hätte der Beweisantrag darzulegen gehabt, weshalb die (bloße) Beiziehung eines Sachverständigen und die Vernehmung des Zeugen das behauptete Ergebnis (zum erforderlichen Ausmaß des biologischen und des psychologischen Elements siehe Schroll/Oshidari in WK 2JGG § 4 Rz 12 ff) hätte erwarten lassen (RIS-Justiz RS0118444).
[9] Im Rechtsmittel nachgetragenes, den Antrag ergänzendes Vorbringen ist ebenso unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618) wie die Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (RIS-Justiz RS0116749).
[10] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet in Ansehung der Urteilskonstatierung, wonach der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt eine leichte Entwicklungsverzögerung aufgewiesen hat, jedoch reif genug gewesen ist, dass Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (US 5), eine fehlende Begründung. Dabei übergeht sie jedoch prozessordnungswidrig, dass der Schöffensenat diese Konstatierung auf seine persönlichen Wahrnehmungen während der Vernehmung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung sowie den Bericht über die Jugenderhebungen (US 5 f) stützte (vgl RIS-Justiz RS0119370).
[11] Dass die Tatrichter aus diesen Beweisergebnissen nicht andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse gezogen haben, stellt einen zulässigen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0098400).
[12]Die eine rechtliche Unterstellung der Tat unter § 142 Abs 2 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10; auch geltend gemacht unter Z 11 erster Fall) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb bei (wie hier) Eintritt einer Bauchprellung infolge der Tat nur unbedeutende Folgen vorliegen sollten (zur Einziehung aller tatbestandlichen und außertatbestandlichen negativen Auswirkungen der Tat als Kriterien für das Vorliegen [un-]bedeutender Folgensiehe RIS-Justiz RS0094501; Eder-Rieder in WK 2StGB § 142 Rz 60; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 142 Rz 14; Hintersteininger/Obermayr , SbgK § 142 Rz 51 ff; Leukauf/Steininger/ Flora, StGB 5 § 142 Rz 32).
[13] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert die methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801 [T4]). Indem die Rüge außer Acht lässt, dass der Beschwerdeführer eine Beteiligung an der Tat bestritt (US 9), wird sie diesen Vorgaben nicht gerecht (vgl RIS-Justiz RS0116299 [T2, T3], RS0126734, RS0130304).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des D* :
[14] Soweit die Verfahrensrüge (Z 3) das Fehlen einer Belehrung des Beschwerdeführers vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nach §§ 245 Abs 2, 164 StPO in Ansehung seines Rechts, sich zum Vorwurf zu äußern oder zu schweigen moniert, macht sie keine Verletzung einer der in § 281 Abs 1 Z 3 StPO taxativ aufgezählten – oder in (nach Inkrafttreten der StPO erlassenen) Nebengesetzen erhaltenen, ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit zu beobachtenden – Bestimmungen geltend (RIS-Justiz RS0099118).
[15] Indem der Beschwerdeführer diesen Nichtigkeitsgrund „aus advokatorischer Vorsicht“ auch auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO stützt, bezieht er sich nicht wie geboten auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag (RIS-Justiz RS0099250 [T3]).
[16] Mit seiner Subsumtionsrüge (Z 10), die argumentiert, es würde (lediglich) ein minderschwerer Raub nach § 142 Abs 2 StGB vorliegen, ist der Angeklagte D* auf die Ausführungen zur entsprechenden Subsumtionsrüge des Angeklagten S* zu verweisen.
[17] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (impliziten) Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[18] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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