Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* und B*wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.11.2025, GZ **-41, sowie über die Beschwerde des B* gegen den unter einem ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach der am 12.5.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Dr. in Zijerveld, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OstA Mag. Willam, des Privatbeteiligtenvertreters RAA Mag. Clemens Rainer, Skarics Rechtsanwälte OG (für C*), der Angeklagten und ihres Verteidigers RA Mag. Christian Linser, LL.M., öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
zu Recht erkannt:
Der Berufung des A* wegen des Ausspruchs über die Strafe wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die Höhe des Tagessatzes auf EUR 15,00 herabgesetzt.
Im Übrigen wird den Berufungen n i c h t Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden A* und B* jeweils des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (A 1.) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A 2.) sowie Letzterer darüber hinaus des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.
Nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) haben am 15.12.2024 in **
A)
A* und B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter
B)
B* den C* mit Gewalt zur Unterlassung des ihm zustehenden Anhalterechtes gemäß § 80 Abs 2 StPO des A* genötigt, indem er auf C* einschlug, als dieser A* am Boden festhielt und A* dadurch befreite.
Hiefür wurden, jeweils unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB, A* nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen á EUR 20,--, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und B* nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen á EUR 20,--, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie beide Angeklagten gemäß § 369 Abs 1 StPO zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 200,-- binnen 14 Tagen an C* und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz des Strafverfahrens verurteilt. Hinsichtlich A* wurde gemäß § 43a Abs 1 StGB die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Betreffend B* wurde zugleich mit Beschluss die mit Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck zu D* gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig angemeldeten (ON 39) und fristgerecht schriftlich (gemeinsam) ausgeführten Berufungen der anwaltlich vertretenen Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche (ON 43); hinsichtlich B* wurde damit auch eine Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494a StPO verbunden (ON 43, 15). Die Rechtsmittel zielen darauf ab, das Urteil aufzuheben und die Angeklagten freizusprechen, in eventu die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen bzw die verhängten Geldstrafen „in Anwendung der §§ 37 und 43 StGB“ schuld-und tatangemessen zu reduzieren und den Privatbeteiligten mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sowie betreffend B* anstelle des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Während die Staatsanwaltschaft auf Gegenausführungen verzichtete (ON 44), beantragte der Privatbeteiligte den Berufungen der Angeklagten keine Folge zu geben (ON 46).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass den Berufungen und der Beschwerde nicht Folge zu geben sein werde.
Lediglich die Berufung des A* dringt teilweise durch.
Zur Berufung wegen Nichtigkeit:
Der Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 iVm § 489 Abs 1 StPO) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Gutachtensergänzung durch die Sachverständige zum Beweis dafür, „dass C* entgegen seiner Behauptung keine zwei Faustschläge gegen die rechte Gesichtshälfte erhalten haben kann, weil sich keine objektivierbaren Verletzungszeichen zeigten, sodass sich entgegen seiner Darstellung in der Hauptverhandlung vom 8.10.2025 die Verletzung am rechten Ellbogen nicht durch einen Faustschlag des B* durch das dadurch veranlasste Stürzen zugezogen haben kann, weil nach den Schilderungen des C* der Faustschlag in die rechte Wange geführt wurde und der Zeuge zwangsläufig nach links oder links hinten gestürzt sein muss und nicht auf den rechten Ellenbogen“ sowie unter Hinweis darauf, dass die Sachverständige nur von einem Faustschlag ausgegangen sei und nicht von zwei auch zum Beweis dafür, „dass die Angeklagten die ihnen angelasteten Handlungen nicht zu verantworten haben“ (ON 40, 3), Verteidigungsrechte der Angeklagten nicht verletzt. Das Erstgericht hat nämlich nicht konstatiert, dass B* dem C* zwei Faustschläge gegen die rechte Gesichtshälfte versetzte, C* dadurch zu Sturz kam und eine Quetsch-Riss-Verletzung im Bereich des rechten Ellbogengelenks erlitt. Vielmehr ging es davon aus, dass der bereits geflüchtete B* zurückkehrte und dabei C* gegen die rechte Gesichtsseite schlug und anschließend beide Angeklagten mit ihren Fäusten und „Beinen“ auf den am Boden liegenden C* eintraten. Der Beweisantrag vermochte sohin nicht darzulegen, warum trotz der in den ärztlichen Unterlagen (ON 10) sowie im Sachverständigengutachten (ON 17) angeführten weiteren Verletzungen, wenn zum Teil auch ohne äußere Verletzungszeichen, der Umstand, dass B* dem Opfer keine zwei wuchtigen Faustschläge in das Gesicht versetzte, Einfluss auf die Schuldfrage zu A 2. oder B. haben soll. Abgesehen davon ist beim Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB bei wie hier festgestelltem Verletzungsvorsatz der tatsächliche Eintritt einer Verletzung weder für die Schuld-noch für die Subsumtionsfrage entscheidend. Die Klärung einer erheblichen oder gar entscheidenden Tatsache bezweckte der Beweisantrag daher nicht. Die zur Antragsfundierung in der Berufung nachgetragenen Ausführungen sind schon aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Soweit die Mängelrüge (nominell Z 5, der Sache nach dritter Fall) zunächst hinsichtlich des Schuldspruchs A 2. einen Widerspruch zwischen der im Referat der entscheidenden Tatsachen nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO (offensichtlich durch ungeprüfte Übernahme aus dem Anklagesatz des Strafantrags [ON 19]) angeführten Quetsch-Riss-Verletzung im Bereich des rechten Ellenbogengelenkes und dieser in den Entscheidungsgründen insoweit nicht festgestellten Verletzung geltend macht, richtet sie sich gegen keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0119089). Das Erstgericht hat im Übrigen den Angeklagten die Quetsch-Riss-Verletzung im Bereich des rechten Ellenbogengelenks gerade nicht zugerechnet und ausgehend davon bewusst keine diesbezügliche Feststellung getroffen. Sofern aus diesem Widerspruch im Weiteren eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) abgeleitet wird, zeigen die Berufungswerber keine Beweismittel auf, die in diesem Zusammenhang übergangen worden wären. Es liegt daher weder ein Widerspruch noch eine Unvollständigkeit vor.
Der weitere Unvollständigkeiten behauptenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) ist zu entgegnen, dass sich das Erstgericht mit sämtlichen für und gegen die entscheidenden Urteilsannahmen sprechenden Beweismitteln, dabei insbesondere auch mit den wesentlichen Teilen der Aussage des C*, auseinandergesetzt hat. So wurde insbesondere die Aussage des Opfers: „Da ist dein Geld.“ vom Erstgericht nicht übergangen, vielmehr folgte das Erstgericht den dahingehenden Angaben der Angeklagten, wonach diese C* den Fuhrlohn vor die Füße geworfen haben, aufgrund der als glaubwürdig erachteten Angaben des C* (US 6) nicht. Auch die in der Berufungsschrift nur teilweise wiedergegebenen Angaben des C* stehen den getroffenen Feststellungen nicht erörterungsbedürftig entgegen, weil sich die Aussage des C* „Wir schlugen uns nicht“, lediglich auf den (ersten) Teil des Vorfalls bezog, als er mit A* am Boden lag, was sich insbesondere aus den weiteren Angaben dieses Zeugen ergibt.
Die geltend gemachten Begründungsmängel haften dem Ersturteil daher nicht an.
Der Schuldberufung der Angeklagten gelingt es nicht, Bedenken des Oberlandesgerichts an der erstrichterlichen Beweiswürdigung und damit an der Richtigkeit der entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu erwecken. Das Erstgericht konnte sich nicht nur ein Bild von den Angeklagten verschaffen, sondern ebenso vom Zeugen C* (alle in ON 29) und legte in einer diesen Eindruck verwertenden überzeugenden, auf die leugnende Verantwortung der Angeklagten und die übrigen in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweisergebnisse, insbesondere die ärztlichen Unterlagen (ON 10) sowie das medizinische Sachverständigengutachten und Ergänzungsgutachten (ON 17 und ON 32) betreffend die von C* erlittenen Verletzungen, eingehenden Beweiswürdigung dar, warum es den Angaben der Angeklagten nicht folgte.
Insbesondere zum Betrug sind die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts, wonach die Angeklagten aufgrund des gleichzeitigen und fluchtartigen Verlassens des Taxis am Zielort bereits von Anfang an vorhatten den Taxifuhrlohn nicht zu bezahlen, plausibel. Die einen Täuschungsvorsatz bei Antritt der Fahrt bestreitenden Berufungsausführungen sind in Zusammenschau mit den Angaben des C*, der den Angeklagten nach Rücksprache mit der Taxizentrale die Kosten der Fahrt unter Berücksichtigung des Einheimischentarifs bei Antritt der Fahrt nannte, in Übereinstimmung mit dem Erstgericht nicht glaubwürdig. Dass die Angeklagten erst während der Fahrt aufgrund von Unstimmigkeiten wegen des Fuhrlohns vereinbart hätten wegzurennen, stellt sich daher mit Blick auf den weiteren Geschehensablauf sowie den Umstand, dass, wie von C* anschaulich geschildert, nach den Worten „Da ist dein Geld“ keine Bezahlung erfolgte, sondern ein Faustschlag und die Angeklagten in der Folge gemeinsam tätlich gegen C* vorgingen, als Schutzbehauptung dar. Darüber hinaus würde ein erst während der Fahrt gefasster Entschluss, für die Taxifahrt kein Entgelt zu bezahlen gleichermaßen den Tatbestand des Betrugs verwirklichen. Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, wonach es sich um eine Kurzschlussreaktion wegen des erhöhten Fahrpreises gehandelt habe, ist mit Blick auf die Angaben des C*, wonach sich der ursprünglich genannte Fahrpreis von ca EUR 45,00 auf den Einheimischenpreis von EUR 38,00 reduzierte, nicht nachvollziehbar. Soweit die Berufungswerber die Erwägungen des Erstgerichts nicht überzeugen und sie den Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“ ansprechen, sind sie darauf zu verweisen, dass dieser keine negative Beweisregel darstellt und das erkennende Gericht nicht verpflichtet, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen für die für den Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336 [T1]).
Zum Vorwurf der Körperverletzung beanstanden die Berufungswerber die Beweiswürdigung als bedenklich, unvollständig und fehlerhaft. Das Erstgericht habe die Feststellungen ausschließlich auf die Angaben des C* gestützt, dieser habe jedoch sowohl bei der Polizei als auch anlässlich der Hauptverhandlung angegeben, dass weder er A*, noch dieser ihn geschlagen habe. Die Berufungswerber übergehen in diesem Zusammenhang aber die weiteren Angaben des C*, insbesondere, dass der Zeuge diese Angaben nur auf jenen Teil der Auseinandersetzung bezogen hat, bei welchem er und A* gemeinsam wegen der Anhaltung durch C* zu Boden gestürzt sind und nicht auch auf das daraufhin folgende Geschehen.
Hinsichtlich der Quetsch-Riss-Verletzung im Bereich des rechten Ellenbogengelenks hat das Erstgericht diese, wie bereits dargelegt, nicht auf Schläge und Tritte der Angeklagten zurückgeführt, diese Verletzung demnach nicht den Angeklagten zugerechnet und sohin auch keine dementsprechende Feststellungen getroffen, sondern lediglich in der Begründung angeführt, dass eine solche Verletzung aus einem Sturz resultieren könne. Dass C* keine sichtbaren Verletzungen im Gesicht hatte, wurde von der Sachverständigen dahingehend erklärt, dass dies nicht zwingende Folge eines Schlages gegen das Gesicht sein müsse, so dass sich daraus nicht ableiten lässt, dass der Zeuge überhaupt nicht geschlagen worden ist. Darüber hinaus sei abermals darauf verwiesen, dass das Erstgericht keine Feststellungen dahingehend getroffen hat, dass B* dem Zeugen zwei Faustschläge in das Gesicht versetzt hat. Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Berufungswerber, dass zwei wuchtige Faustschläge gegen die rechte Gesichtsseite zu einem Sturz nach links führen müssen, sind daher zum einen spekulativ, zum anderen durch keine Beweisergebnisse gedeckt und mangels der den Angeklagten im Ersturteil zugerechneten Quetsch-Riss-Verletzung im Bereich des rechten Ellenbogengelenks auch nicht entscheidend (nur entscheidende Tatsachen sind aber Gegenstand der Schuldberufung Ratzin WK StPO § 464 Rz 8). Zu den weiteren von C* erlittenen Verletzungen liegen nicht nur ärztliche Unterlagen des Krankenhaus E* vor, sondern auch das Sachverständigengutachten der F*. Aus diesem ergibt sich, dass diese Verletzungen zwar ohne objektivierbare Verletzungszeichen geblieben seien, aber jedenfalls nicht durch ein einmaliges Sturzgeschehen erklärbar sind.
Ausgehend von den im Kerngeschehen gleichbleibenden Angaben des Opfers, die keine Tendenzen für Übertreibungen erkennen lassen, ebenso wenig Gründe dafür, dass der Zeuge die Angeklagten zu Unrecht oder bloß deshalb belastet, weil er ihnen „eine Lehre“ erteilen wollte, sah das Erstgericht die Angaben der Angeklagten zu Recht als widerlegt an. Das Oberlandesgericht hegt daher und mit Blick auf die von C* erlittenen Verletzungen (eine Thoraxprellung, eine Prellung der Wirbelsäule, eine Kopfprellung und mehrere Hämatome; US 5) keine Bedenken an der Richtigkeit der entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu den vom Verletzungsvorsatz getragenen Tätlichkeiten der Angeklagten.
Die Argumente in der Schuldberufung des B* zur Nötigung, wonach auf Grund von widersprüchlichen Angaben des C* und nicht vorhandenen Verletzungszeichen dessen gesamte Glaubwürdigkeit erschüttert sei und deshalb die Verantwortung der Angeklagten, wonach B* C* EUR 50,00 für die Taxifahrt gegeben habe, weshalb dieser A* frei gelassen habe, nicht zu widerlegen sei, sind nicht überzeugend (vgl dazu insbesondere die widersprüchlichen Angaben der Angeklagten; B*: „Ich habe ihm dann EUR 50,-- gegeben, das hat er in die Hand genommen“, ON 29,4, sowie A* entgegen seiner ursprünglichen Angaben in ON 7,4f: „Der Fuhrlohn wurde gleich danach bezahlt. Als der Taxilenker auf mir draufkniete, hat mein Kollege ihm das Geld hingeworfen“, ON 29,3). Stattdessen sind die Erwägungen des Erstrichters einleuchtend, der aufgrund des persönlichen Eindrucks den überzeugenden Angaben des C*, der dazu befragt angab, dass er den Fuhrlohn auch nicht im Nachhinein erhalten habe, Glauben schenkte. Dies nicht zuletzt aufgrund der bereits oben angeführten anschaulichen Schilderungen des C*, wonach auf die Äußerung „Hier ist dein Geld“ ein Schlag ins Gesicht folgte. Ausgehend davon sind aber auch die disloziert in der Beweiswürdigung zum Betrug getroffenen und der rechtlichen Annahme der von den Berufungswerbern angestrebten Strafaufhebungsgründe nach § 16 oder 167 StGB entgegenstehenden Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Fuhrlohn nicht bezahlt wurde, unbedenklich.
Insgesamt überzeugen daher die in der Schuldberufung vorgetragenen Argumente der Angeklagten zu sämtlichen Schuldsprüchen nicht, sondern sind die erstgerichtlichen entscheidenden Urteilsannahmen zum jeweiligen objektiven Tatgeschehen unbedenklich zustande gekommen. Die Ableitung der inneren Tatseite aus dem jeweiligen äußeren Tatgeschehen ist mit Blick auf die leugnende Verantwortung der Angeklagten zur objektiven Tatseite nicht zu beanstanden und überzeugt in Anbetracht des konstatierten Tatgeschehens. Damit hatte es bei den entscheidenden Urteilsannahmen zur objektiven und subjektiven Tatseite zu bleiben. Diese tragen die Schuldsprüche, weshalb amtswegiges Einschreiten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall iVm §§ 489 Abs 1 und 471 StPO) nicht erforderlich war.
Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe:
Bei der Strafbemessung betreffend A* berücksichtigte das Erstgericht seine „Unbescholtenheit“ als mildernd, demgegenüber wertete es das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend.
Bei B* nahm das Erstgericht keinen mildernden Umstand an, erschwerend wurde das Zusammentreffen von drei Vergehen sowie die „Vorstrafenbelastung“ in Anschlag gebracht.
Diese Strafzumessungsgründe treffen grundsätzlich zu, sie sind jedoch zunächst hinsichtlich A* zu präzisieren, da für den vom Erstrichter herangezogenen besonderen Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB die gerichtliche „Unbescholtenheit“ für sich allein nicht genügt, sondern zudem - wie fallaktuell - eine rechtschaffene Lebensführung und weiters erforderlich ist, dass die Tat(en) mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht/stehen (RIS-Justiz RS0091459). Betreffend B* ist die als erschwerend herangezogene „Vorstrafenbelastung“ dahingehend auf den Punkt zu bringen, dass nur einschlägige Vorstrafen erschwerend wirken, wobei vorliegend aber ohnehin beide Vorverurteilungen wegen Taten auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB; RIS-Justiz RS0091561 [T4]).
Zusätzlich aggravierend ist bei B* die Begehung während der Probezeit (vgl RIS-Justiz RS0111324) und bei beiden Angeklagten die Begehung in Mittäterschaft zu A).
Ohne weitere Argumente oder unberücksichtigt gebliebene mildernde Umstände ins Treffen zu führen, monieren die Angeklagten die verhängten Geldstrafen als zu hoch. Ausgehend von den jeweiligen besonderen Strafzumessungsgründen sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB sind jedoch die über die Angeklagten verhängten Geldstrafen mit Blick auf die Strafbefugnis (jeweils Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätze) schuld-und tatangemessen, so dass sich das Oberlandesgericht zu einer Herabsetzung nicht veranlasst sah.
Ausgehend von den unbedenklich festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des B* ist die ausgemittelt Höhe des einzelnen Tagessatzes mit EUR 20,-- nicht zu beanstanden. Betreffend A* ist nach dessen Angaben in der Hauptverhandlung vom 17.3.2025 (ON 7) von einem Einkommen aus selbständiger Arbeit von EUR 2.200,00 für 8 Monate im Jahr auszugehen und darüber hinaus von EUR 2.000,00 für vier Monate pro Jahr für die Tätigkeit als Kellner, sodass unter Berücksichtigung der Existenzminimumtabelle 1bm als Orientierungshilfe eine Herabsetzung auf EUR 15,00 angezeigt war.
Einer - von der Berufung des A* ohnehin nicht explizit angesprochenen - weitergehenden bedingten Nachsicht der Geldstrafe im Sinne des § 43a Abs 1 StGB steht insbesondere das Zusammentreffen von zwei Vergehen entgegen; eine - wie von ihm angestrebte - zur Gänze bedingte Nachsicht der Geldstrafe sieht das Gesetz bei Geldstrafen nicht vor (§ 43 Abs 1 und § 43a Abs 1 StGB).
Bei B* ist ausgehend von zwei einschlägigen Vorstrafen die Nichtgewährung einer teilbedingten Strafnachsicht bereits aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt.
Letztlich erweist sich auch die Berufung wegen der privatrechtlichen Ansprüche als nicht berechtigt. Ausgehend von den aufgrund der Angaben des C* und der vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie des Sachverständigengutachtens unbedenklichen Feststellungen, wonach C* durch die Tätlichkeiten der Angeklagten eine Thoraxprellung, eine Prellung der Wirbelsäule, eine Kopfprellung und mehrere Hämatome (US 5) erlitt, ist der erfolgte Zuspruch eines Schmerzengelds von EUR 200,-- zur ungeteilten Hand weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Zur Beschwerde des B* gegen den Beschluss nach § 494a StPO:
Mit Blick auf den nunmehr zweiten einschlägigen Rückfall während offener Probezeit bedarf es auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts zusätzlich zur verhängten Geldstrafe des Widerrufs der B* zu D* des Bezirksgerichts Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht (betreffend die Geldstrafe von 40 Tagessätzen), um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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