Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. April 2026, GZ 19 Hv 11/26a-40, sowie dessen Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss nach § 494 StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T*des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat eram 12. Mai 2025 in G* * H* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs „sowie einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich des Handverkehrs an ihm“ (vgl aber RIS-Justiz RS0095201), genötigt, indem er ihr die Hose auszog, „gewaltsam ihre Hand nahm, sie zu seinem Glied führte und Masturbationsbewegungen ausführte“, sie dann auf den Bauch drehte, sich auf sie setzte und ihre Hüfte zu sich zog, während die Genannte versuchte, ihre Hüfte fest nach unten zu drücken, um ein Eindringen des Angeklagten zu verhindern, er sie daraufhin mit beiden Händen im Bereich der Hüfte festhielt und von hinten mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang, nach kurzer Zeit den Geschlechtsverkehr unterbrach, wobei H* wieder ihre Hose anzog, ihr danach abermals die Hose auszog, sie neuerlich im Bereich der Hüfte fixierte und mit seinem Penis bis zur Ejakulation vaginal penetrierte (US 3 f).
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Angeklagte durch die Abweisung (ON 38, 16) seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (ON 38, 15) auf Beiziehung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte tatsächlich keine Gewalt gegenüber * H* ausgeübt hat“, in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt. Denn mit der bloßen Behauptung, die am Tag der Tat durchgeführte medizinische Untersuchung hätte „ansonsten Hämatome oder andere Male ergeben (...) müssen“, enthielt der Antrag keine taugliche Begründung, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erbringen hätte sollen, und war solcherart auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118444 [T6]).
[5] Das in der Verfahrensrüge zur Fundierung des Beweisantrags nachgetragene Vorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher prozessual unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
[6] Indem die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) behauptet, es sei nicht unzweifelhaft erkennbar, aus welchen Gründen die Annahme des Erstgerichts erfolgte, wonach das Opfer auch mehrmals „durch Laute signalisiert“ habe, dass der Angeklagte „mit seinem Verhalten“ (hier gemeint [US 3]: einer digitalen Vaginalpenetration und der Erzwingung von Masturbationsbewegungen des Opfers an seinem Penis) aufhören soll, spricht sie mit Blick auf die Feststellungen, wonach das Opfer versuchte, den Angeklagten wegzudrücken, dieser es aber mit beiden Händen im Bereich der Hüfte festhielt und den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog (US 3 f), keine für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache an, die aber den gesetzlichen Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes bildet (RIS-Justiz RS0117499).
[7] Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen (siehe RIS-Justiz RS0117264) angestellten Beweiswürdigung erhebliche (vgl dazu RIS-Justiz RS0116877), in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0098646).
[8] Die Kritik (nominell Z 5 zweiter Fall), es fehle mit Blick auf die Angaben der Zeugin H* über ihre Alkoholisierung am Vorfallstag (ON 17, 3 und 12) „eine beweiswürdigende Auseinandersetzung, ob sich dies auf ihre Wahrnehmungen bzw Erinnerungen an den Vorfalltag auswirkte“, spricht solche Beweisergebnisse nicht an. Gleiches gilt für die ins Treffen geführten Umstände, dass das Opfer bei einer Untersuchung am 12. Mai 2025 trotz mehrfacher Empfehlung eine Blutabnahme ausdrücklich ablehnte (ON 6.4, 2), und die Zeugin * Hu* aussagte, das Opfer habe „erst nach dem Vorfall“ das Bewusstsein beeinträchtigende Substanzen zu sich genommen (ON 38, 10).
[9] Die in diesem Zusammenhang – ohne Angabe von Fundstellen (vgl aber RIS-Justiz RS0124172 [T8, T9]) – aufgestellte Behauptung, es würden widerstreitende Beweisergebnisse vorliegen, weil die Zeugin H* einerseits angegeben hätte, sich wie ein Stein gefühlt zu haben, andererseits von einer Gegenwehr im Sinn eines Wegdrückens des Angeklagten gesprochen hätte (vgl dazu US 5), erschöpft sich in unzulässiger Beweiswürdigungskritik (RIS-Justiz RS0099599).
[10] Entgegen der weiteren Rüge (Z 5 dritter Fall) kann die Feststellung, wonach der Angeklagte H* auf den Bauch drehte, sich auf sie setzte und ihre Hüfte zu sich zog, während die Genannte versuchte, ihre Hüfte fest nach unten zu drücken, um ein Eindringen zu verhindern, er sie daraufhin mit beiden Händen im Bereich der Hüfte festhielt und von hinten mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang (US 3), nach den Kriterien der Logik und Empirie neben der in der Beweiswürdigung angestellten Erwägung bestehen, H* habe das Unterlassen einer „weitergehende(n) Gegenwehr, wie insbesondere Treten, Schlagen, Kratzen oder Schreien“, wiederholt glaubwürdig mit der Erfolglosigkeit ihrer tatsächlichen Abwehrhandlungen und dem Umstand begründet, dass sie sich in diesem Moment „wie ein Stein“ gefühlt habe (US 5; RIS-Justiz RS0119089).
[11] Die Behauptung, es fehle „eine ausreichende Auseinandersetzung“ mit der Feststellung einer Gewaltanwendung durch den Angeklagten (vgl aber US 5 f), zeigt eine offenbar unzureichende, also den Kriterien der Logik und Empirie widersprechende Begründung (vgl dazu RIS-Justiz RS0116732) nicht auf, sondern erschöpft sich abermals in unzulässiger Beweiswürdigungskritik.
[12] Durch Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird aus Z 5a beachtliche Nichtigkeit nicht aufgezeigt, sondern in unzulässiger Weise die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung bekämpft (RIS-Justiz RS0102162 [T3]).
[13] Im Übrigen weckt die Beschwerde mit Hinweisen auf die Alkoholisierung des Opfers zur Tatzeit, den von der Zeugin Hu* behaupteten Konsum nicht näher bezeichneter Substanzen durch H* nach der Tat, ihre Verweigerung einer Blutuntersuchung, ihre Initiative, den Angeklagten in der Nacht aufzusuchen, ihre Zustimmung zu Berührungen zwischen den Beinen oberhalb der Bekleidung, ihre Angaben zu ihrer Reaktion auf das Vorgehen des Angeklagten und auf das Fehlen von Verletzungsspuren (ON 6.4, 1) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes der Z 5a (RIS-Justiz RS0118780).
[14] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet unter Verweis auf eine – lediglich einen Zeitpunkt nach dem ersten Eindringen des Angeklagten mit seinem Penis in die Vagina des Opfers beschreibende – Angabe der Zeugin H* (ON 17, 8) einen Feststellungsmangel, weil das Erstgericht die Konstatierung unterlassen habe, dass sich das Opfer „wie ein Stein gefühlt“ habe, sodass für den Angeklagten der „Dissens zu weiteren sexuellen Handlungen“ nicht erkennbar gewesen sei. Mit gebotenem (RIS-Justiz RS0099810) Blick auf die Gesamtheit der Urteilsfeststellungen (US 3), denen zufolge H* bereits vor Einstellung ihrer Versuche, den Angeklagten wegzudrücken, mehrfach ihre Ablehnung zu sexuellen Handlungen durch Laute und körperliche Gegenwehr „klar demonstrierte“, der Angeklagte aber dennoch ihre Hüfte festhielt und mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang, legt die Beschwerde nicht dar, weshalb die begehrte Feststellung für die Beurteilung des gesamten Verhaltens des Angeklagten als Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB von Bedeutung sein sollte (RIS-Justiz RS0118580). Im Übrigen wird übersehen, dass zur Verwirklichung des Tatbildes nach § 201 Abs 1 StGB Gegenwehr des Opfers nicht erforderlich ist (RIS-Justiz RS0095232 [T6], RS0095260 [T1, T2]).
[15] Nach Maßgabe der zuvor wiedergegebenen, von der Subsumtionsrüge (Z 10) aber vernachlässigten Urteilsfeststellungen geht auch der Einwand, es liege „wegen des versteinerten Gefühlszustandes“ des Opfers keine Gewaltanwendung vor, weswegen „eine Bestrafung nur nach § 205a StGB (…) in Frage käme“ von vornherein ins Leere.
[16]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[17]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden