Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Dezember 2025, GZ 84 Hv 53/25s 27.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I/), der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 und 3 WaffG (II/) sowie jeweils eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 vierter Fall StGB (III/) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (IV/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in W*
I/ am 15. November 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern (§ 12 erster Fall StGB) mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe * B* fremde bewegliche Sachen, nämlich 350 Euro Bargeld sowie dessen Mobiltelefon, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ein Messer gegen ihn richtete und forderte: „Gib alles, sonst bring ich dich um!“ sowie indem er gemeinsam mit den unbekannten Tätern auf den Genannten einschlug, wodurch dieser Hämatome, eine blutende Nase und Schwellungen an beiden Augen erlitt;
III/ am 17. August 2025 * A* mit zumindest einer Verletzung am Körper und einer Brandstiftung gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er gegenüber dem Genannten sinngemäß ausführte, er werde ihn erwürgen, sein Geschäft niederbrennen und alles zerstören.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Nach den auf die Aussage des B* gestützten Feststellungen hatte dieser dem Beschwerdeführer Tage zuvor 200 Euro geliehen. Danach gab Letzterer Ersterem am 15. November 2025 das Geld zurück, fasste anlässlich dessen spontan den Entschluss, B* dieses Bargeld (wieder) und allfällige weitere Wertgegenstände gewaltsam wegzunehmen oder durch imminente Androhung von Messerstichen abzunötigen sowie sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und setzte diesen Entschluss auf die im Urteil beschriebene Weise um (US 7 f, 10 ff).
[5] Der Nichtigkeitswerber verantwortete sich hingegen damit, dass er sich von B* gar kein Geld ausgeliehen hätte. Vielmehr habe er dem Genannten 700 Euro als vereinbartes Entgelt für einen geplanten Kauf von Suchtgift gezeigt. 500 Euro habe er wieder eingesteckt; 200 Euro habe ihm B* aus der Hand genommen und sei damit weggelaufen (ON 27.1, 4).
[6] Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des * B* als Zeugen „zum Beweis dafür, dass der Angeklagte nie 200 Euro in der Wohnung vom Opfer bekommen hat, weil“ dieser (gemeint der beantragte Zeuge) „auch zu dem Zeitpunkt anwesend war“.
[7] Damit sollte unter Beweis gestellt werden, dass B* dem Nichtigkeitswerber (entsprechend seiner Verantwortung) gar nicht 200 Euro geliehen und er deshalb auch keinen Grund gehabt habe, diese zurückzuzahlen. Diese 200 Euro hätten ihm gehört, weshalb er sie (mangels Fremdheit) nicht hätte rauben können.
[8] Nach den Feststellungen nahm der Beschwerdeführer B* nicht nur die im Antrag angesprochenen 200 Euro, sondern – insoweit unangefochten – weitere 150 Euro und ein Mobiltelefon auf die bezeichnete Weise weg. Da bereits die konstatierte Wegnahme dieser fremden beweglichen Sachen die vorgenommene Subsumtion trägt, bezog sich der Beweisantrag auf keinen Umstand, der für eine Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache erheblich gewesen wäre (zur Irrelevanz der Anzahl der geraubten Gegenstände vgl RIS Justiz RS0117261 [insb T2, T9]). Er konnte daher sanktionslos abgewiesen werden (vgl RIS Justiz RS0116503; Ratz , WK StPO § 281 Rz 321).
[9] Ferner kritisiert die Rüge die Abweisung des Antrags, * Mu* als Zeugen zu vernehmen, und zwar „zum Beweis dafür, dass dieser“ dem Angeklagten „knapp vor den inkriminierten Taten den Betrag von 1.200 Euro … übergeben hat“, was auch der Grund sei, „warum der Angeklagte dieses Geld bei sich hatte“.
[10] Auch durch die Abweisung dieses Beweisantrags wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn anlässlich der (allein maßgeblichen: vgl RIS Justiz RS0099618, RS0099117) Antragstellung in der Hauptverhandlung wurde nicht dargelegt, warum der Nachweis einer solchen früheren Geldleihe geeignet hätte sein können (vgl RIS Justiz RS0107040 [T7]), die Beweiswürdigung in Bezug auf eine Feststellung zu einer für die Schuld oder die Subsumtionsfrage entscheidenden Tatsache maßgeblich zu beeinflussen (vgl RIS Justiz RS0116987, RS0107445), zumal die Tatrichter ihre Konstatierungen gar nicht auf beim Beschwerdeführer sichergestelltes Bargeld stützten (vgl RIS Justiz RS0118319; Ratz , WK StPO § 281 Rz 341).
[11] Die Tatsachenrüge (Z 5a) soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS Justiz RS0118780).
[12] Mit der eigenen Analyse der Aussagen der Zeugen B* (zu I/) und A* (zu III/) und der jeweiligen Deponate des Angeklagten sowie der daran anschließenden, von der Würdigung des Schöffengerichts abweichenden Bewertung deren Überzeugungskraft gelingt es der Beschwerde nicht, erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vgl weiters RIS Justiz RS0119583).
[13] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) reklamiert, „wenn die inkriminierten Worte tatsächlich gefallen sein sollen, was jedoch ausdrücklich bestritten“ werde, handle es sich um eine „milieubedingte Unmutsäußerung“.
[14] Indem die Rüge nicht am festgestellten Sachverhalt festhält, sondern diesen bestreitet (mit der Behauptung einer „milieubedingten Unmutsäußerung“ in Ansehung der auf der Tatsachenebene angesiedelten Ernstlichkeit der Drohung – vgl RIS Justiz RS0092448 [T5], RS0093096 [T6]), ist sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (RIS Justiz RS0099810).
[15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher b ereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), ebenso die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 27, 33).
[16] Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[17] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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